Führungsaufsicht/BZR

  • Hallo!
    Ich bräuchte mal ein wenig Hilfe zur FA...
    In einer Jugendstrafvollstreckung gab es folgenden Vollstreckungsverlauf
    1. Urteil: Jugendstrafe 1 Jahr 8 Monate, Unterbringung in Erziehungsanstalt wird angeordnet
    2. Beschluss: Unterbringung in Erziehungsanstalt wurde für erledigt erklärt, mit Entlassung tritt FA ein (§67d V 2), FA dauert 3 Jahre, Vollzug der Restjugendstrafe wird angeordnet
    Mitteilung an das BZR das Unterbringung am 29.07.10 erledigt ist und FA bis 28.07.13
    3. Jugendstrafe wurde vollstreckt und die Akte dazu an ein anderes AG abgegeben
    4. Am 04.11.10 wurde der VU entlassen und die Strafe im Gnadenweg erlassen - auch das wurde dem BZR mitgeteilt

    In der Akte befindet sich ein Erledigungsvermerk, dann wurde die Akte weggelegt. Zur FA wird nichts weiter gesagt.
    Jetzt liegt mir die Akte vor, um die BZR Mitteilung auf Vollständigkeit zu überprüfen, da die Erledigung der Führungsaufsicht nicht mitgeteilt wurde.
    Müsste die FA noch "vollstreckt" werden oder ist sie verjährt? Wer wäre dann dafür zuständig? Und was muss ich dem BZR mitteilen?
    Ich wäre für jede Hilfe dankbar :)

  • Aufgrund der Inhaftierung bis zum 04.11.2010 ist auf jeden Fall das Ende der Dauer der Führungsaufsicht zu berichtigen, da nach § 68 c Abs. 3 Satz 2 die Dauer der weiteren Inhaftierung nicht eingerechnet wird. Das neue Ende ist dem BZR und der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen. Bei Vollstreckung durch die StA wird das neue Ende auf der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt, dass den Beschluss hinsichtlich der FA erlassen hat.

    Vor Ende der danach berechneten Frist prüfe ich durch Anfoderung eines BZR-Auszugs, ob in die Dauer der FA Zeiten einer Inhaftierung in einem anderen Verfahren nicht eingerechnet werden oder andere Gründe für einer Verlängerung vorliegen.

    Bei Führungsaufsicht, die durch die StA vollstreckt wird, ergeht in der Regel nach Ablauf der zuletzt an die StVK und die Führungsaufsichtsstelle mitgeteilten Frist ein deklaratorischer Beschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht beendet ist.

    Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, ob der Eintritt der Führungsaufsicht und der Zeitpunkt der Entlassung an die Führungsaufsichtsstelle mitgeteilt wurde.

    Hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Vollstreckung nach Jugendrecht bin ich überfragt.

  • So dachte ich mir das auch... Der Führungsaufsichtsstelle wurde aber nichts mitgeteilt, nach Vollstreckung der FS wurde ja nichts weiter veranlasst - praktisch gab es für den VU dann keine FA? Die Frist wird dann trotzdem berechnet und dem BZR mitgeteilt?

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