Hinterlegung Beitragsservice

  • http://www.golem.de/news/beharren-…601-118587.html

    Aufgrund dieses Sachverhalts, der derzeit durch die einschlägigen Foren der Beitragszahlungsverweigerer geistert dürfte die ein oder andere zusätzliche Hinterlegung auftauchen. Wobei das hier "Die Abholung ist recht mühsam und die Gebühren für die Hinterlegung trägt der Gläubiger" natürlich eher Quatsch ist, da ja zum einen keine Gebühren anfallen und zum anderen der Beitragsservice eh nur ein einfaches Schreiben mit Angabe der Kontoverbindung und Betreff zur Überweisung einreichen muss.

    Ob hier wirklich ein Annahmeverzug besteht lass ich mal dahingestellt.

  • Dahingestellt ist auch die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens.

    Zitat

    ...Er hofft, dass sich so viele Menschen seiner Aktion anschließen, "dass sich der gesetzeswidrige Zustand nicht mehr aufrechterhalten lässt, dass staatliche und halbstaatliche Stellen das gesetzliche Zahlungsmittel nicht akzeptieren."

    ...ja nee ist klar. Ob er alle anderen Stellen auch regelmäßig und so gerne persönlich besucht nur um seine Schulden zu bezahlen? Ob er seine Rechnungen bei amauon demnächst auch so gerne persönlich bezahlen möchte?

  • Ob hier wirklich ein Annahmeverzug besteht lass ich mal dahingestellt.

    Eben. Das wird ja nur als Hinterlegungsgrund angegeben und nicht weiter von der Hinterlegungsstelle geprüft. Kann durchaus sein, dass er dann bei seiner Vollstreckungsabwehrklage verlieren wird, weil er nicht befreiend geleistet hatte bzw. ihm aufgrund der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme kein Leistungsverweigerungsrecht zustand und er noch ein paar mehr Kosten haben wird.

  • Ist halt interessant, dass er meint dem Beitragsservice damit unheimlich Arbeit und Kosten aufzudrücken, wo tatsächlich hauptsächlich er Arbeit und Kosten damit hat. Er muss jeden Monat das Geld bar einzahlen und er hat jeden Monat den Nachweis der Mitteilung der Hinterlegung an den Gläubiger an uns zu erbringen. Der Beitragsservice kann dagegen einfach ein einfaches Schreiben mit Bitte um Auszahlung und Konto an uns schicken und kriegt das Geld überwiesen.

  • ist natürlich ne neue Masche :)

    allerdings hat er in einer Sache Recht: Bargeld ist ein gesetzliches Zahlungsmittel

    Ohne den Fall näher zu kennen, bin ich mir ziemlich sicher, dass der Beitragsservice Bargeld annimmt. Die meisten öffentlichen Kassen die ich kenne, sind zwar für Bareinzahlungen geschlossen. Sollte jedoch Geld in den Briefkasten geworfen oder per Post übersandt werden, so wird dieses Geld angenommen. Ich glaube nicht, dass der Beitragsservice das Geld zurückschicken wird.

    Weiter gibt es die Möglichkeit, dass Schuldner die bar zahlen wollen Ihre Schuld direkt auf ein Konto des Gläubigers einzahlen können. Kostet halt extra.

  • Also mein Kollege hatte damals die Hinterlegung von dem guten Herrn Häring angenommen. Daraufhin haben sich zwischenzeitlich zwei weitere Beitragsservice-Verweigerer gemeldet. Deren Hinterlegungsantrag habe ich aber mangels Hinterlegungsgrund abgelehnt. Das eine war erst gestern, dass andere vor ein paar Wochen. Beschwert hat sich der Antragssteller jedoch nicht und auch in den einschlägigen Foren wurde über meinen Affront nicht berichtet.

  • Ich hänge mich mit meiner Frage mal hier ran:

    Der Bürger hat einen "Antrag auf gerichtliche Hinterlegung nach §§ 372 ff BGB" gestellt und möchte die von ihm geforderten Rundfunkbeiträge hinterlegen, da die Erhebung von Rundfunkbeiträge mangels Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags unzulässig sei.

    Gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid von diesem Jahr hat er Widerspruch eingelegt. Gegen den Festsetzungsbescheid vom letzten Jahr hatte er Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung jetzt Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

    Um eine Zwangsvollstreckung wegen des aus seiner Sicht streitigen Betrags zu vermeiden, ist er bereit "den Betrag unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu hinterlegen".

    Ich sehe zz. keinen Hinterlegungsgrund und möchte die HL ablehnen - oder übersehe ich da etwas?

    § 372ff BGB trifft m.E. nicht zu, da weder Gläubigerverzug noch Gläubigerungewissheit vorliegt.

    Lt. Kommentar zu § 232 BGB kann der Schuldner kraft gesetzlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung berechtigt oder verpflichtet sein, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Gerichtliche Entscheidung oder vertragliche Vereinbarung sind nicht ersichtlich. Gibt es eine gesetzliche Anordnung, die mir nicht bekannt ist?

    Da diese Verfahrensweise auf einer (einschlägigen) Internetseite empfohlen wird, könnte ich mir vorstellen, dass sich vielleicht schon einmal jemand mit einem solchen Antrag beschäftigen durfte.

    Danke für alle Unterstützung!

  • Lass dich von diesem Typ Bürger nicht unter Druck setzen. Es gibt keinen Hinterlegungsgrund, wie du selbst festgestellt hast. Also zurückweisen. Du musst doch für den Antragsteller nicht die Begründung des Antrags finden, das müsste schon er

  • Selbst wenn er eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leisten möchte, ist doch dafür nicht das Gericht, sondern die kommunale Vollstreckungsstelle zuständig.

    Also zurückweisen mangels Hinterlegungsgrund und kurz dazuschreiben, warum Du keinen Hitlerlegungsgrund siehst.


    Ich hatte auch mal einen solchen Fall geerbt, da war der Hinterlegungsbetrag von der Referatsvorgängerin aus meiner Sicht fälschlicherweise angenommen worden und sowohl GEZ, als auch deren Schuldner wollte das Geld dann haben...

  • da die Erhebung von Rundfunkbeiträge mangels Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags unzulässig sei.

    Damit sagt er doch selbst, dass er die Forderung an sich bestreitet. Das soll er vor den zuständigen Gerichten austragen, nicht bei der Hinterlegungsstelle.

    Geb dem Herrn nicht die Genugtuung, damit großartig Zeit zu verschwenden; Einzeiler, dass kein Hinterlegungsgrund vorliegt und wenn er den Antrag nicht zurück nimmt, wird zurückgewiesen.

  • Lass ihn doch hinterlegen... nach spätestens 31 Jahren gehört das Geld der Staatskasse und den Rundfunkbeitrag muss er trotzdem noch einmal direkt zahlen, nachdem man im gerichtlich irgendwann festgestellt hat, dass er mit der Hinterlegung nicht schuldbefreiend geleistet hat.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Lass ihn doch hinterlegen... nach spätestens 31 Jahren gehört das Geld der Staatskasse und den Rundfunkbeitrag muss er trotzdem noch einmal direkt zahlen, nachdem man im gerichtlich irgendwann festgestellt hat, dass er mit der Hinterlegung nicht schuldbefreiend geleistet hat.

    Schuldbefreiend will er ja offenbar gerade nicht leisten, er sieht den Betrag ja als streitig an. Aber selbst wenn: bis dahin hätte die Hinterlegungsstelle die Schreiberei an den Hacken: Aufforderung die Hinterlegung dem Gläubiger anzuzeigen, Erinnerung, eigene Anzeige an den Gläubiger, Auszahlungsantrag des Gläubigers.... neee, lass mal.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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