Nachweis des Handelns im Fremden Namen

  • Es wird eine Löschungsbewilligung bzgl. eines Rechts in Abt. III vorgelegt.
    Der formgerechte Löschungsantrag sieht wie folgt aus:
    Oben (Briefkopf) Anschrift einer KG. Dann folgt der Löschungsantrag im Grundbuch von... ist eingetragen... Wir beantragen die Löschung.
    eine Unterschrift.
    Im Beglaubigungsvermerk tritt eine Person auf, die nicht im eigenen Namen handelt, sondern für eine GmbH nebst Vertretungsbescheinigung für die GmbH.
    Eingetragene Eigentümerin ist die KG.

    Würdet ihr die Anschriftenbezeichnung über dem Löschungsantrag als Nachweis für ausreichend erachten, dass die auftretende Person für die KG als Eigentümerin gehandelt. Nach Meikel, Bauer von Oefele LG Ellwangen usw. muss aus der Erklärung ersichtlich sein, dass jemand im fremden Namen gehandelt hat und die Erklärungen für die KG abgegeben wurden.

  • Das sehe ich anders. Die Urkunde sollte schon klar erkennen lassen, in wessen Namen die Erklärungen abgegeben werden. (sh. auch dieser Thread, zu einer ähnlich "deutlichen" Urkunde)


  • Oben (Briefkopf) Anschrift einer KG.
    Im Beglaubigungsvermerk tritt eine Person auf, die nicht im eigenen Namen handelt, sondern für eine GmbH


    Es wurde doch für die GmbH gehandelt.
    Der verwendete Briefkopf ist da eher verwirrend und lässt keinesfalls klar erkennen, dass die Erklärungen namens der KG abgegeben sein sollen.

  • Und nach dem nachgereichten Sachverhalt (warum kann man das nicht gleich vollständig aufführen?) würde ich es jetzt doch ausreichen lassen, obgleich ich bislang eher Misery gefolgt wäre.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe ein Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vorliegen.
    Als Eigentümerin hat eine Dame unterschrieben. Ich habe sodann zwischenverfügt, dass diese Dame keine Eigentümerin sei.
    Der Notar antwortet daraufhin, dass diese Dame Geschäftsführerin einer GmbH und diese GmbH Eigentümerin sei. Für diese GmbH hätte die Dame das Protokoll unterzeichnet. Weder das Protokoll noch der Beglaubigungsvermerk enthalten irgendwelche Angaben, dass diese Dame für die GmbH aufgetreten ist.
    Der Notar gibt an, ich müsse dieses entsprechend auslegen, da ja eine Unterzeichnung im eigenen Namen, obwohl die Dame selbst keine Eigentümerin sei, widersinnig wäre.
    Wie seht ihr das ? Hat die Dame eurer Meinung nach im fremden Namen gehandelt?

  • würde mir nicht genügen. Mag der beglaubigende Notar seinen Beglaubigungsvermerk insoweit (handeln für die GmbH) ergänzen. Finde ich zwar auch nicht toll, aber besser als nichts. Alternativ neu unterzeichnen und beglaubigen lassen.


  • Der Notar gibt an, ich müsse dieses entsprechend auslegen, da ja eine Unterzeichnung im eigenen Namen, obwohl die Dame selbst keine Eigentümerin sei, widersinnig wäre.
    Wie seht ihr das ? Hat die Dame eurer Meinung nach im fremden Namen gehandelt?

    164 Abs. 1 Satz 2 BGB?

    Der ist bekannt. Aber aus dem Protokoll an sich ergibt sich halt nichts. Also auch nicht, dass diese Dame für diese GmbH teilgenommen hat. Eigentlich sollte man doch gerade als Geschäftsführerin wissen, wann man im Namen der Gesellschaft handelt und dieses dann auch nach außen klar angeben sollte .... Zumal diese Dame bis 2011 noch selbst Eigentümerin dieser Wohnung war

    Die Frage ist halt auch was diese Umstände nach § 164 Abs.1 Satz 2 BGB sein sollen. Das nachforschen des Grundbuchamtes, ob es einen Wohnungseigentümer gibt, welcher eine GmbH ist? Um danach im Handelsregister nachzuforschen, ob die Dame auch vertretungsbefugt war???
    Dann brauch man ja eigentlich nirgends mehr angeben, ob man im fremden Namen handelt. Kann man dann ja einfach später so angeben...

  • Ich habe solch ein Protokoll schon akzeptiert, nach Prüfung der GF-Stellung. Oder auch zwei Unterschriften einer Person, einmal als Beirat und einmal als GF einer Eigentümerin (dort war die GF-Stellung aber gleich ersichtlich).

  • ...
    Die Frage ist halt auch was diese Umstände nach § 164 Abs.1 Satz 2 BGB sein sollen. ..

    Das können nur solche Umstände sein, die sich aus der Erklärung selbst ergeben (s. BGH, Beschluss vom 14.04.2005, V ZB 4/05
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…836&pos=0&anz=1
    („Dass … die Grundschuld nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der als erschienen aufgeführten Gesellschaft und Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks bestellt hat, ist jedoch offensichtlich und bedurfte nicht der ausdrücklichen Klarstellung…)

    Wäre vorliegend das Protokoll mit einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung der Unterzeichnenden vorgelegt worden, wäre keine Klarstellung erforderlich. Ansonsten besteht lediglich die Pflicht des GBA anhand der Eigentümereintragung im Grundbuch als eine Art Eigeninformation (vermittelt durch das Verzeichnis der Eigentümer, § 12a Abs. 1 Satz 1 GBO und § 21 Abs. 7 Buchst. a AktO) zu prüfen, ob der Unterzeichnende im Zeitpunkt der Unterzeichnung als Wohnungseigentümer eingetragen ist. Ist er das nicht, ist die Nachweiswirkung der Niederschrift erschüttert. Dann ist durch Zwischenverfügung die beglaubigte Unterschrift einer anderen Person anzufordern (s. Böhringer, „Notarielle Unterschriftsbeglaubigung bei WEG-Beschlüssen“, DNotZ 2016, 831 ff (840/841) mwN in Fußn. 64)

    Da Du Dich jetzt aber wohl selbst von der Eigenschaft der Unterzeichnende als Geschäftsführerin einer als Wohnungseigentümerin eingetragenen GmbH überzeugt hast und die betreffende Person das Protokoll für diese GmbH unterzeichnen konnte (BGH, Urteil vom 30. März 2012 – V ZR 178/11 Rz. 22
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…327&pos=0&anz=1
    wirst Du jetzt nichts mehr beanstanden können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • bin ich zu kleinlich?

    Es wurde eine Urkunde vorgelegt in er A auftritt und im eigenen Namen handelt als auch für B und C als Vertreter ohne Vertretungsmacht sich deren Genehmigung ausdrücklich vorbehaltend.

    Dann wird erklärt, dass C in der Urkunde weiterhin (Unterstreichung durch mich) auch Erklärungen für die nacherwähnte Firma - eine GmbH - in seiner Eigenschaft als GF abgibt.

    Unter Vorbemerkungen wird erklärt, dass die GmbH Eigentümerin ist und C als GF im HR eingetragen ist.

    In der Genehmigungserklärung(Entwurf vom Urkundsnotar) von einem anderen Notar unterschriftbeglaubigt wird die Urkunde vorbehaltlos genehmigt. Unterschrieben ist die Genehmigung von B und C .

    Beglaubigt werden die Unterschriften von B und C.

    Ich hatte nun zwischenverfügt, dass aus der Genehmigungserklärung nicht ersichtlich ist, dass C nicht nur für sich selbst handelt, sondern auch für die GmbH als GF.

    Notar legt nun Beschwerde ein, mit der Begründung, dass in seiner Urkunde erklärt wird, dass C für die GmbH handelt und C in der Genehmigungserklärung die gesamte Urkunde genehmigt hat, so dass sich der Vertretungsnachweis ausreichend aus der Urkunde ergibt und in der Genehmigungserklärung nicht nochmal erwähnt werden muss. Weiterhin reicht er noch eine Bescheinigung nach § 21 III BNotO ein, dass C am Tag der Urkunde und am Tag der Genehmigungserklärung GF war.

  • Wenn die Genehmigung sinngemäß so formuliert ist, dass C alle/die in der Urkunde von ihm abgegebenen Erklärungen genehmigt, dann umfasst das m. E. sowohl die Erklärungen im eigenen Namen, als auch die als Vertreter der GmbH.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sicher kann man beide Varianten vertreten. Die Variante der omawetterwax halte ich allerdings für vorzugswürdig.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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