Wenn eine ursprünglich unklare Antragstellung dazu führt, dass im Termin über diese Anträge erörtert werden muss, um sie klarzustellen, hätte ich allerdings -tatsächliche Entstehung einer 1,2-fachen Gebühr angenommen- Zweifel an deren Notwendigkeit und damit Erstattungsfähigkeit!
Dazu hat der oben schon zitierte BGH ja seine Meinung kund getan:
Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, 22. A., Nr. 3105 Rn. 71) und Bischof (Bischof/Jungbauer, 7. A., Nr. 3105 Rn. 46) halten das aber für ungerecht und mit dem Gerechtigkeitsgedanken der §§ 93, 97 II ZPO für nicht vereinbar. Da Müller-Rabe aber meint, daß dem BGH sowieso die Gerichte folgen werden, sieht er die Richter/innen in der Pflicht, entsprechende Kostenentscheidung zu fassen: "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme einer 0,7 Terminsgebühr des Klägervertreters, die der Kläger trägt." (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 73).