Kann Beamter (Laufbahngruppe 1 -2. Einstiegsamt) zum Geschäftsleiter bestellt werden?

  • Hier ist die interessante Frage aufgetaucht, ob man auch einen Beamten aus dem Service-Bereich (Laufbahngruppe 1. - 2. Einstiegsamt) mit den Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsleiters betrauen kann. Vielleicht kann mir das jemand schnell beantworten. Komme aus Niedersachsen. Danke.

  • Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften


    AV d. MJ v. 9.12. 2009 (2333 - 102. 3) * VORIS 31320

    Fundstelle: Nds. Rpfl. 2010 Nr. 1, S. 13


    § 1
    (1) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts sowie die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte bei den Generalstaatsanwaltschaften (Behördenleitung) setzen für die jeweils eigene Behörde und bei den nachgeordneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Zuständigkeitsbereichs im Benehmen mit den betroffenen nachgeordneten Behörden Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 (Fachrichtung: Justiz) als Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter (Geschäftsleitung) ein.

    Kein Wort zur Vertretung in der AV, daher nehme ich an, dass für einen Vertreter keine anderen Regeln gelten.

  • Vertretungsgeschäfte sind nicht zu vergleichen mit der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Geschäfte. Daraus könnte man ableiten, dass man auch einen Wachtmeister als Vertreter des Geschäftsleiters einsetzen kann (vorausgesetzt, er ist dazu in der Lage).
    Allerdings übernimmt der Vertreter im Vertretungsfall die tatsächliche Verantwortung als Geschäftsleiter. In Bezug auf die einzelnen Handlungen müsste man noch einmal genau schauen, ob nicht irgendwo die LG2.1 als Voraussetzung festgelegt ist.
    Sofern der LG1.2-Beamte langfristig entsprechende Aufgaben übernehmen soll, ist vor dem Hintergrund der amtsangemessenen Beschäftigung § 34 NLVO beachtlich.

  • Ich hänge mich hier mal dran: muss eine Stelle als stellvertretende Geschäftsleitung ausgeschrieben werden oder kann jemand bestimmt werden ? Ich arbeite in Niedersachsen.

    Danke :)

  • Das hängt von der Größe des Gerichts und der Aussicht geeignete KandidatInnen zu finden ab. Eine Pflicht zur Ausschreibung besteht grundsätzlich nicht.
    Und ja, man kann als RechtspflegerIn auch einfach bestimmt werden. Die Pflicht zur Übernahme solcher Geschäfte ergibt sich aus § 27 RPflG. Ob das gut ist, steht auf einem ganz anderen Blatt.

  • Bei uns kann man da klar unterscheiden: Ist es eine Funktionsstelle, muß sie ausgeschrieben werden. Sonst nicht. Faustregel ist dabei, je kleiner die Klitsche, desto unwahrscheinlicher, daß es sich um eine Funktionsstelle handelt. (Dann werden Freiwillige oder "Freiwillige" mit den Aufgaben betraut...)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei uns im Bezirk ist mir ein Fall bekannt, wo der hauptamtliche GL aus dem ehem. mD ist

    Einmal editiert, zuletzt von Weglegeakte (17. Oktober 2022 um 14:45)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!