Vollstreckbarer Inhalt aus Vergleich

  • Liebe Gemeinde,

    habe hier ein Vergleich vorliegen (vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel versehen und zugestellt), wonach es in Ziffer 3 heißt:
    Der Beklagte weiß, dass er laut Schlussbericht des LRA vom 20.08.1998 noch Unterhaltsrückstände für die Zeit der Minderjährigkeit von Kind Diana in Höhe von 17.068,07 DM hat, die aus folgenden Positionen resultieren............. Der Rest Ziffer 1 und 2 waren abgedeckt.

    Ich habe sodann einfach mal zwischengefügt, dass nach hiesiger Auffassung kein vollstreckbaren Inhalt vorliegt (sondern eher ein Feststellungsvergleich usw.).

    Jetzt legt der Gläubiger-RA einen Vergleich in Abschrift mit vollem Inhalt vor, wonach aus Ziffer 2 hervorgeht, dass Unterhalt in Höhe von 4.224,00 DM an die Klägerseite zu zahlen ist.
    Aus den Anmerkungen und weitere Erklärungen geht jetzt hervor, dass nach Tilgung der Ziffer 2 der weitere Unterhaltsrückstand zu den in Ziffer 2 festgelegten Konditionen von Seiten des Schuldners geleistet wird.
    Dies hat er nicht getan, weshalb die Klägerseite jetzt Vollstreckung begehrt.

    Was meint Ihr?

  • Die vollstreckbare Ausfertigung hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; und das, was mit vollstreckbarem Inhalt (zumindest über 4.224 DM) vorgelegt wurde, ist keine vollstreckbare Ausfertigung.

  • Liebe Gemeinde,

    habe hier ein Vergleich vorliegen (vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel versehen und zugestellt), wonach es in Ziffer 3 heißt:
    Der Beklagte weiß, dass er laut Schlussbericht des LRA vom 20.08.1998 noch Unterhaltsrückstände für die Zeit der Minderjährigkeit von Kind Diana in Höhe von 17.068,07 DM hat, die aus folgenden Positionen resultieren............. Der Rest Ziffer 1 und 2 waren abgedeckt.

    Ich habe sodann einfach mal zwischengefügt, dass nach hiesiger Auffassung kein vollstreckbaren Inhalt vorliegt (sondern eher ein Feststellungsvergleich usw.).

    Jetzt legt der Gläubiger-RA einen Vergleich in Abschrift mit vollem Inhalt vor, wonach aus Ziffer 2 hervorgeht, dass Unterhalt in Höhe von 4.224,00 DM an die Klägerseite zu zahlen ist.
    Aus den Anmerkungen und weitere Erklärungen geht jetzt hervor, dass nach Tilgung der Ziffer 2 der weitere Unterhaltsrückstand zu den in Ziffer 2 festgelegten Konditionen von Seiten des Schuldners geleistet wird.
    Dies hat er nicht getan, weshalb die Klägerseite jetzt Vollstreckung begehrt.

    Was meint Ihr?


    Die Vollstreckbarkeit Zff. 3 (also der "weitere" Unterhaltsrückstand) mag sich aus Zff. 2 ergeben (welche Konditionen wurden denn in Zff. 2 zum "ersten" Unterhaltsrückstand festgelegt ?)

    Wenn dem so sein sollte, wäre mE aber eine vollstreckbare Ausfertigung des gesamten Vergleichs und deren ZU-Nachweis an die Prozessbev. des Schuldners erforderlich.

  • Die Klausel kann sich zwangsläufig nur auf das beziehen, was textlich in der Ausfertigung enthalten ist. Das sind nach Deiner Schilderung nur die Ausführungen zu Ziffer 3 und diese sind für sich als Grundlage einer Vollstreckung ungeeignet. Ziffer 1 und 2 spielen, da sozusagen nicht vorhanden, keine Rolle. Der Gläubigervertreter muß sich also noch ein bißchen weiterbemühen.

  • Dann meine ich weiterhin, dass auch Zff. 3 in einer Zusammenschau mit Zff. 2 vollstreckbar ist, wenn der Gl. entsprechend zweiter Absatz aus # 3 nachbessert.

  • Hallole,

    hier das Ende der Geschichte. Ich habe den Antrag auf Erlass eines PfÜBs zurückgewiesen. Es kam, wie es kommen musste: Beschwerde! Mittlerweile hatte sich die Gläubigerseite eine vollstreckbare Ausfertigung über das gesamte Protokoll verschafft. Das Beschwerdegericht war jedoch der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist und es sich um keinen vollstreckbaren Inhalt handelt, sondern um ein Stillhalteabkommen bzw. eine Zahlungsmodalität. Die Beschwerde wurde auf Anraten des Beschwerdegerichts zurückgenommen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!