Erbrecht nichtehelicher Väter

  • Hallo Alle zusammen,

    ich stehe etwas auf dem Schlauch.
    Habe einen Erblasser, 1928 unehelich geboren, 2016 verstorben, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Vfg.; Ehefrau und Kinder bereits vorverstorben.
    Hätte sein Vater + Abkömmlinge nun auch ein Erbrecht nach ihm, oder bleibe ich nur in der mütterlichen Linie?
    Ich meine er hätte eines, da der Erbfall nach dem 29.05.2009 war. Nach 1934a a.F. hätte der Vater des nichtehelichen Kindes ja auch einen Erbersatzanspruch gehabt, da müsste er ja nun auch ein dingliches Erbrecht haben, oder?
    Lieg ich komplett falsch?
    Hab im Internet eine gegenteilige Auffassung gefunden, dass der Vater kein Erbrecht hat, da er in dem dort genannten Fall vor dem Inkrafttreten des NEhelG verstorben ist. Trifft das zu?
    Wann in meinem Fall der Vater verstorben ist, weiß ich (noch) nicht.

    Danke schon mal!

  • Für das Erbrecht kommt es nur auf den Erbfall an, für welchen die Erbfolge zu beurteilen ist. Da der vorliegende Erbfall im Jahr 2016 eintrat, ist die väterliche Linie des nichtehelichen Kindes somit erbberechtigt. Unter Geltung des früheren Rechts hätte allerdings kein Erbrecht bestanden, da das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren war (Art. 12 § 10 NEhelG a.F.).

    Wo ist die vorgeblich abweichende Ansicht im Internet zu finden?


  • Wo ist die vorgeblich abweichende Ansicht im Internet zu finden?

    Das würde mich auch interessieren....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Antwort dort ist m.E. mehrfach falsch bzw. hätte zumindest noch nachgefragt werden müssen, wann genau in 2009 der Erbfall war.
    Der DDR-Bezug wurde ebenso m.E. falsch gewertet (vgl. Art 235 § 1 Abs. 2 EGBGB)...

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  • Hat doch gar niemand behauptet, dass das ein geeignetes Medium ist? :gruebel:

    Das war nur das einzige, was ich bisher gefunden hatte. Deswegen hab ich ja hier gefragt. :)


  • Das war nur das einzige, was ich bisher gefunden hatte.

    Du kannst ja mal das hier durchsehen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…recht-Schaubild

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ausführlich zur gesetzlichen Neuregelung: Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361.

    Das 2. ErbGleichG wurde im Übrigen erst am 15.04.2011 im BGBl. verkündet und trat rückwirkend für nach dem 28.05.2009 eingetretene Erbfälle in Kraft.

    Die betreffende anwaltliche Äußerung ist wegen der Nichtberücksichtigung des vom Fragesteller mitgeteilten DDR-Bezugs in der Tat "unterirdisch".

    Da TL bereits auf mein Schaubild (auch in Rpfleger a.a.O.) verwiesen hat, brauche ich es nicht nochmals zu verlinken.

  • .

    Die betreffende anwaltliche Äußerung ist wegen der Nichtberücksichtigung des vom Fragesteller mitgeteilten DDR-Bezugs in der Tat "unterirdisch".


    Interessant, dass der betreffende RA bereits auf der Startseite (!!) seiner Homepage auf seine Vermögensschadenversicherung bei der Allianz verweist!:gruebel:

    http://www.bernd-beder-rechtsanwalt.de/

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  • Rein rechtlich stimmt euer Ergebnis natürlich, allerdings wird es praktisch unmöglich sein, bei einem 1928 unehelich Geborenen, einen Vater und damit väterliche Verwandte, zu finden. Es gibt ja keinen Vermerk beim Geburtseintrag und gerichtliche Akten betr. Unterhaltszahlungen sind längst vernichtet.

  • Das stimmt so allgemein nicht - wenn der Vater ebenfalls unverheiratet war, hatte ich schon öfter Randvermerke à la "Vater des Kindes ist der Fritz Tunichtgut, geb. am 1.1.1913. Urteil des AG Sowienoch, Az.: ..." auf Geburtseinträgen gesehen.

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  • Gabs hier noch nie. Hier wurden nur bei ledigen Damen im Familienbuch der Eltern z.B. vermerkt "Spur Luise" und dann kam Hinweis auf deren ne. Sprössling/e

  • Nach meiner Erfahrung gibt es solche Beischreibungen durchaus. Man müsste einmal eruieren, welche Vorschriften für die Standesämter seinerzeit bestanden haben. Ich halte es jedenfalls für gut möglich, dass diese Beischreibungen nicht ausschließlich statusrechtliche Gründe (im Rechtssinne) hatten.

  • Guten Tag.

    Ich “diskutiere” gerade mit einem Nachlasspfleger über das Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts der Angehörigen der väterlichen Erblinie :

    Erbfall 2025.

    Erblasser ist das 1937 in Schleswig-Holstein geborene nichteheliche Kind.

    Der Vater ist 1899 geboren und offenkundig verstorben.

    Die Vaterschaft wurde 1937 anerkannt - zu dem Zeitpunkt war der Vater als Förster in M.-V. tätig und das Kind lebte in S.-H. (1937 war die DDR allerdings auch noch nicht gegründet).

    Vater und Kind lebten voraussichtlich (mit Ausnahme des vorübergehenden Aufenthalts des Vaters in M.V.) durchgängig in Schleswig-Holstein.

    Insoweit gehe ich nicht von einem “DDR-Bezug” aus.

    Einziger Erbe der mütterliche Linie ist ein Sohn eines Bruders der Mutter (3. Erbordnung).

    Der Nachlasspfleger ist der Meinung, dass die Erben der väterlichen Erblinie infolge des NEhelG kein Erbrecht hätten, da das Kind vor dem 01.07.1949 geboren ist.

    Ich hingegen bin der Meinung, dass die Erben der väterlichen Erblinie volles Erbrecht haben, da das NEhelG in der Fassung per 2025 keinen Erbrechtsausschluss mehr enthält (egal, ob mein Erblasser seinerzeit ein Erbrecht nach dem Vater hatte oder nicht).

    Insoweit würde meines Erachtens etwa vorhandene Erben der 2. Erbordnung väterlicherseits infolge § 1930 BGB das Erbrecht des ermittelten Erben der 3. Erbordnung mütterlicherseits ausschließen; darüber die Diskussion mit dem Nachlasspfleger.

    Wer hat den Gedankenfehler - der Nachlasspfleger oder ich ?

    Danke für Eure Hinweise im Voraus.

  • :thumbup: Der Nachlasspfleger ist möglicherweise rechtlich nicht ganz auf dem Laufenden (und hat die Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 und das 2.ErbGleichG vom 12.04.2011 - rückw. ab 29.05.2009 - nicht bedacht)?

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