Der Betreuer wird in den nächsten Wochen auf eigenen Wunsch entlassen.Das hat aber doch mit der Rechnungslegung und insbesondere mit dem angeordneten Zwangsgeld nichts zu tun.
Der Richter hätte ihn ohne Antrag wohl erst nach Entscheidung des Landgerichts entlassen.Auch das ist doch vollkommen Unabhängig von der Rechnungslegung und meiner Meinung nach, hat der Richter den Betreuer nicht erst nach einer Entscheidung vom LG zu entlassen, sondern umgehend nach Bekanntwerden der Nichteigunung.
Nur nochma zur Klarstellungl: Der Betreuer soll lediglich erklären oder erklären lassen, welche Verfügungen er vorgenommen hat, da mir diesbezüglich die pauschale Aussage "alles was belegt ist..." nicht ausreicht.
Diese Anforderung halte ich im Rahmen meiner Prüfungspflicht für nicht überzogen.Doch Karo und genau darum geht es doch, Du verlangst eine Geänderte, deinen Wünschen entsprechende Erklärung, obwohl als solches noch nicht einmal eine Erklärung notwendig ist.Du musst doch als Rechtspfleger selbst wissen, das eine Selbstverwaltungserklärung keine Pflicht des Betreuers ist und des Betreuten schon mal garnicht. Der Betreuer ist so freundlich und liefert Dir eine, die ist dir sogar noch zu umfangreich..... Du hast die Möglichkeit den Betroffenen selbst anzuhören, machst Du nicht, weil Dir der Weg zu weit ist... Dann setzt Du das Mittel "Zwangsgeld" ein. Und genau das finde ich eine absolute Willkür und würde es nicht nur beim Rechtsmittel belassen.
So sehe ich das....