Schlussurteil verkündet in Protokoll, aber keine Ausfertigung

  • Hallo,

    kann man aus einem Urteil vollstrecken, welches bisher nur auf dem Protokoll des Verhandlungstermins (nur Tenor, keine Begründung) vorliegt? Das Urteil ist am 24.11.2016 zwar verkündet worden, aber eine Ausfertigung mit Begründung usw. liegt bis heute nicht vor.

    Danke vorab

    Liane

  • Die Geschäftsstelle hat mir gesagt, ich könnte eine vollstreckbare Ausfertigung vom Protokoll mit Tenor bekommen (verkürzte vollstreckbare Ausfertigung). Dann gehts ja?

  • Die Geschäftsstelle hat mir gesagt, ich könnte eine vollstreckbare Ausfertigung vom Protokoll mit Tenor bekommen (verkürzte vollstreckbare Ausfertigung). Dann gehts ja?

    Ja, der vollstrekbare Inhalt muß sich eh aus dem Tenor ergeben...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Klingt irgendwie seltsam. Eine "verkürzte vollstreckbare Ausfertigung" habe ich bisher - in einem Zivilverfahren - weder gehört oder gar gesehen...:gruebel:
    Aus unseren Protokollen könnte man mangels Tenor auch nicht vollstrecken, da darin nur die Verkündung des Urteil aufgenommen wird.

    Wenn du tatsächlich eine vollstreckbare Ausfertigung eines Protokolls mit vollständiger Parteibezeichnung und vollständigem Tenor, Vollstreckungsklausel und Zustellnachweis bekommst, dann solltest du daraus auch vollstrecken können.

  • Es wäre aber zu beachten, dass die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt und die Urschrift wiederspiegelt, also dieser genau entsprechen muss. Ich glaube da eher nicht, dass das Protokoll die Urschrift des Urteils darstellt (wie im Übrigen auch nicht jegliche Entwürfe à la "in pp.").

  • also dieser genau entsprechen muss.


    Außer man sagt was fehlt (auszugsweise Ausfertigung). Die "verkürzten" enthalten die Gründe nicht, da steht dann sinngemäß "Ausgefertigt - ohne Begründung - und zum Zwecke der Zwangsvollstreckung dem Kläger erteilt".

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  • Es ging mir mehr darum, dass die Ausfertigung vom Original herzustellen ist. Das ist weder ein Entwurf ("In pp wird...verurteilt, an...zu zahlen"), auch wenn dieser unterschrieben sein sollte. noch sonst irgendetwas. Also mMn auch nicht das Verkündungsprotokoll...es sei denn, dass Urteil ist seiner Gesamtheit Teil des Protokolls, womit es aber die Urschrift wäre.

  • Es ging mir mehr darum, dass die Ausfertigung vom Original herzustellen ist. Das ist weder ein Entwurf ("In pp wird...verurteilt, an...zu zahlen"), auch wenn dieser unterschrieben sein sollte. noch sonst irgendetwas. Also mMn auch nicht das Verkündungsprotokoll...es sei denn, dass Urteil ist seiner Gesamtheit Teil des Protokolls, womit es aber die Urschrift wäre.


    Das ist richtig. Man braucht eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils.

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  • Wenn das Urteil und das Protokoll richtig gemacht sind, dann sieht das nach einer der beiden folgenden Varianten aus:

    a) Das Urteil ist ohne vollständiges Rubrum, aber maschinenschriftlich oder handschriftlich mit Überschrift und Tenor vollständig abgefasst und unterzeichnet und mit dem Protokoll, das sämtliche Rubrumsdaten enthält, verbunden.

    b) Das Urteil ist auch im Rubrum vollständig, ferner Überschrift, Tenor und Unterschrift. In diesem Fall muss es nicht mit dem Protokoll verbunden sein., es würde aber helfen.

    In beiden Fällen kann eine vollstreckbare Ausfertigung (in der bereits genannten verkürzten Fassung) hergestellt werden, denn das Original des verkündeten Urteils mit vollständigem Tenor, der alleine den Vollstreckungsumfang bestimmt, liegt vor.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hatte eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und eine "abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung" des Schlussurteils (nur Tenor ohne Gründe) erhalten. Das Gericht teilte mir mit, dass es sich um eine "abgekürzte Urteilsausfertigung" handelt. "Der Zustellvermerk kann nicht erteilt werden, da durch das Gericht lediglich die vollständige Ausfertigung des Urteils von Amts wegen zuzustellen ist (§ 317 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung der abgekürzten Urteilsausfertigung ist im Parteibetrieb zu veranlassen..."

    So, ich habe also am 20.04.2017 den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Urteils sowie der sofortigen ZV beauftragt.

    Heute (24.04.2017) bekamen wir plötzlich das Urteil in vollständiger Form mit Gründen per Fax vom Gericht. Es handelt sich um eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses hat die Berufung nicht zugelassen. Es steht aber auch nicht drin, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

    Kann ich eigentlich aus dem abgekürzten Urteil vollstrecken?

  • Ich würde das Thema mal aufwärmen, mir wird zur Vollstreckung ein Beschluss des Familiengerichts in abgekürzter Form vorgelegt (ohne Gründe etc.).

    Die Klausel bescheinigt dass die vollstreckbare Ausfertigung mit dem Original übereinstimmt. Das kann doch so nicht richtig sein oder? Ich dachte dass nur abgekürzte Urteile nach § 313 b ZPO abgekürzt als vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden dürfen.

  • Nicht so ganz, die Geschäftsstelle kürzt den Rechtspflegerbeschluss im vereinfachten UH-Verfahren eigenständig ab (Gründe sind weggelassen), bescheinigt aber in der Klausel, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit dem Original übereinstimmt (was sie ja nicht tut).

    Verwiesen wird auf § 725 ZPO, Zöller 35. Auflage, RdNr. 2:

    "Die Klausel kann auf eine vollständige oder abgekürzte (§317 II S. 2) Ausfertigung (§169 Rn 13, 15) des Urteils gesetzt werden."

    M.E. geht das nur, wenn das Urteil/die Entscheidung bereits in abgekürzter Form erlassen wurde.

    Vielleicht sollte ich den Sachverhalt nochmal im Vollstreckungsforum einstellen...

  • Bei der Zustellung im Parteibetrieb doch aber der Normalfall? Wenn die Partei eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt, erhält sie sie grds. in abgekürzter Form. Also ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 317 Abs. 2 S. 3 ZPO). Von Amts wegen erhalten die Parteien die vollständige Entscheidung.

  • Ich habe wirklich (in vielen Jahren Vollstreckung) noch nie gesehen, dass die GS von sich aus die vollstreckbare Ausfertigung abkürzt.

    Mir fehlen da aber irgendwie die Argumente, außer dass die Klausel eben falsch ist, die bescheinigt dass die Ausfertigung mit dem Original übereinstimmt.

  • Ich habe wirklich (in vielen Jahren Vollstreckung) noch nie gesehen, dass die GS von sich aus die vollstreckbare Ausfertigung abkürzt.

    Mir fehlen da aber irgendwie die Argumente, außer dass die Klausel eben falsch ist, die bescheinigt dass die Ausfertigung mit dem Original übereinstimmt.

    Das sollte als Argument m. E. ausreichen (Falschbeurkundung?).

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