Bekanntmachungsblatt nach §50a BGB

  • Hallo zusammen,
    es möchte jemand den Verein auflösen. Da wohl in der Satzung nichts bestimmt ist, wie dies öffentlich bekannt zu machen ist, greift nun §50 a BGB.

    Da ich neu und alleiniger Rechtspfleger bei meinem Gericht bin, weiß ich natürlich nicht, in welchem Blatt hier veröffentlicht wird. In aller Regel ist dies meine ich aber der elektronische Bundesanzeiger. Verweise ich daher nun einfach drauf, dass dort bekannt gemacht werden muss?
    Die Bekanntmachung ist aber nicht von mir durchzuführen oder?


    Liebe Grüße und danke für die Hilfe!

  • In Sachsen regelt das die VwV Justizorganisation. Demnach entscheidet der jeweilige Präsident des Amtsgerichts (am Sitz des Vereins, welches nicht unbedingt dem zentralen Registergericht entspricht) bzw. Landgerichts. Hat ein Amtsgericht keinen Präsidenten sondern "nur" einen Direktor, entscheidet in diesem Fall der Landgerichtpräsident für die seiner Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte.
    Hier wurde die örtliche Tageszeitung als Bekanntmachungsblatt bestimmt.

    Frag also bei deiner Verwaltung nach, wer für die Festlegung in deinem Fall zuständig ist.

    Und nein, die Bekanntmachung ist nur durch den Verein zu veranlassen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Nach § 1 GerBekG (Gerichtsbekanntmachungen-Gesetz) wird die Bestimmung durch den Minister der Justiz im Verwaltungsweg getroffen, da sollte es also einen entsprechenden Erlass des MdJ geben.

    Ich kann leider nur die Fundstelle des Erlasses für Hessen liefern, falls die benötigt wird:
    JM-Blatt 2005, S. 502 (Bekanntmachungen der Gerichte. RdErl. d. MdJ v. 11. 11. 2005 (1243 - II/B 1 - 2005/10469 - I/C) – JMBl. S. 502), demnach für Hessen der „Öffentliche Anzeiger zum Staatsanzeiger für das Land Hessen“.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Sorry, da habe ich leider auch keine Idee.

    Auch das Gerichtsbekanntmachungen-Gesetz ist nur ein hessisches Gesetz, hilft Dir leider auch nicht weiter. :nixweiss:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • In Baden-Württemberg z.B. bestimmen die Präsidenten der Landgerichte auch für die zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsgerichte das Bekanntmachungsblatt, § 18 AGGVG-BW.

    Dein Nachbargericht hat mit größter Wahrscheinlichkeit auch ein Bekanntmachungsblatt, du musst nur jemanden ausfindig machen, der es weiß (z.B. ZVG-Rechtspfleger oder einen älteren Rechtspfleger, der mal Vereinsregister gemacht hat).

  • Vielen Dank für eure Antworten. Ich sehe nämlich auch die Verpflichtung des Amtsgerichts zur Bestimmung des Veröffentlichungsblattes. In der Satzung des Vereins wurde nämlich kein Veröffentlichungsblatt bestimmt und der Verein fragt sich nun, wo die Veröffentlichung stattfinden muss

  • Schau mal nach der RV 30.7.2009 (1243 - I.34).


    Zitat

    Der Öffentliche Anzeiger enthält alle Bekanntmachungen der Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben wird.

  • Nach 50a ist aber das Blatt maßgeblich, dass das Amstgericht für seine eigenen Bekanntmachungen bestimmt hat, nicht ein Blatt, dass das Amtsgericht allgemein für Vereine bestimmen würde.


    Wenn Du im Intranet in NRW 1243 - I.34 in die Suche eingibst landest Du beim ersten Treffer direkt in der RV.

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