Rückauflassungsvormerkung für "Gesamtberechtigte"

  • passt vielleicht dies zum Nießbrauch in den Kontext?

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. 11. 2011 - 20 W 439/10

    Oh danke! Liest sich erstmal recht passend. Ich schaue es später nochmal genauer an :)

    Paßt gut. Das konstitutive Element der Gesamtgläubigerschaft (= alleiniges Forderungsrecht) blieb im Fall des OLG Frankfurt a.M. erhalten. Im vorliegenden gerade nicht.

    Hast du die Anmerkungen von Dr. Johann Frank (BeckOnline) darunter auch gelesen?
    Ich bin nun etwas verwirrt. OLG Frankfurt sagt ja eigentlich, dass diese Modifizierung denkbar ist. Aus der Anmerkung liest sich das anders.

  • Das OLG Frankfurt bestätigt obiter dictum, dass das alleinige Forderungsrecht existentiell ("konstitutiv") für eine Gesamtgläubigerschaft ist. Und der Par. 428 BGB macht einem die Einsicht dank der Legaldefinition auch nicht sehr schwer. Im Fall des OLG Frankfurt wird der existentielle Teil ja auch eingehalten. Vorliegend nicht. Vom Notar wird das laut Sachverhalt auch nicht in Abrede gestellt. De facto gesteht der Notar zu, dass es sich um keine Gesamtgläubigerschaft handelt, er die Gemeinschaft aber dennoch als solche eingetragen haben möchte.

  • Was haltet ihr denn davon?

    Eheleute übertragen Grundbesitz auf ihre beiden Kinder. Der Anspruch auf Rückübertragung des jeweils entstandenen MEA soll durch Vormerkung für die Übergeber gesichert werden.

    Bewilligt und beantragt wird jeweils eine Vormerkung, lastend auf dem jew. MEA des Kindes, für die Übergeber zu je 1/2 Anteil.
    "Der Rückübereignungsanspruch steht den Berechtigten gem. § 432 BGB zu. Er richtet sich auf Rückübereignung an beide Übergeber zu gleichen Bruchteilen. Der zuerst versterbende Übergeber tritt den Rückübereignungsanspruch ab seinem Tod an den länger lebenden Übergeber ab."

    Die Abtretung soll lt. Urkunde nur schuldrechtlich gelten und nicht bei der Vormerkung vermerkt werden. Grundsätzlich handelt es sich ja aber immer um einen schuldrechtlichen Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert wird..

    Ich habe ein Problem mit der Bruchteilsgemeinschaft in Zusammenhang mit der Erklärung, dass der Anspruch den Berechtigten eigl. gem. § 432 BGB zusteht. Oder habe ich da einen Denkfehler?

  • Nein, stimme zu. Der Anspruch soll den Berechtigten nach § 432 BGB zustehen, wegen der forderungsabhängigen Vormerkung wird dann aber auf die Bruchteilsgemeinschaft abgestellt, die eigentlich erst bei der Eigentumsumschreibung zum Tragen kommt. Ähnlicher Sachverhalt -> OLG München, Beschl. v. 29.5.2007, 32 Wx 77/07. Mit dem Ergebnis einer Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB.

  • Keine Gesamt- sondern Mitgläubigerschaft. Die Vorausabtretung muß schon wegen § 161 BGB eingetragen werden. Die Verfügungsbeschränkung wirkt nicht nur gegenüber dem Geschützten, sondern gegenüber jedermann. Ohne den Hinweis würde man das Grundbuch unrichtig machen (Legalitätsprinzip).

  • Mitgläubigerschaft meinte ich, sorry!
    D.h. die Erklärung, dass die Vorausabtretung rein schuldrechtlich gelten soll, ist eigentlich ohne Bedeutung, da sie in jedem Fall zu vermerken ist, wenn sie denn gelten soll. Ich hatte das mit § 428 BGB verwechselt, wo ich es ja nicht gesondert vermerken muss, da es Sinn und Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses ist, dass der Anspruch bei Tod auf den verbleibenden Gesamtgläubiger übergeht.

  • Jein. Die Idee bei der Gesamtgläubigerschaft ist, daß jeder Gläubiger nach dem Wortlaut der Norm einen eigenen Anspruch hat, der nach Wegfall des anderen Gläubigers unverändert fortbesteht. Deswegen ist die Eintragung einer Sukzessivberechtigung obsolet. Es bedarf aus diesem Grund auch keiner Vorausabtretung. Offenbar ist der Antragsteller nicht sicher, ob sich das bei der Mitgläubigerschaft ebenso verhält. Immerhin kann hier nur Leistung an alle gemeinsam verlangt werden und nicht an einen einzelnen Gläubiger. Deshalb haben sie hier den Anspruch zusätzlich im Voraus (aufschiebend bedingt) abgetreten. Zum Legalitätsprinzip bei der Vorausabtretung: OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.10.2019 – 8 W 272/19 m.w.N..

  • Ich hatte kürzlich mit einer Mitte der 1990er Jahre eingetragenen Vormerkung zu tun, bei der die Rückübertragung bei Bedingungseintritt an die Eltern zu je 1/2 Anteil zu erfolgen hat und eine Vorlöschklausel eingetragen ist. Unterhalb der Bewilligung gab es den Passus, dass die Rückübertragungsverpflichtung bei Tod eines der Berechtigten in vollem Umfang gegenüber dem überlebenden Berechtigten besteht. Auf damalige Rückfrage des Grundbuchamtes, ob § 428 BGB nicht sinnvoller sei, hat der Notar notaramtlich ausdrücklich erklärt, dass der Passus nur schuldrechtlich sei und nicht dinglich gesichert werden solle.

    Nach dem Tod des einen Berechtigten habe ich die Vormerkung so behandelt, dass nur noch der Rückübertragungsanspruch des überlebenden Berechtigten besteht. Die dingliche Sicherung für den Anspruch des verstorbenen Berechtigten ist entfallen.

  • Hallo, greife das Thema nochmal auf:

    Eltern übertragen auf ihren Sohn und wollen eine Rückauflassungsvormerkung eingetrgen haben. Im Vertrag heißt es:

    "Zu Lebzeiten beider Eltern kann das Rückforderungsrecht nur von ihnen gemeinsam ausgeübt werden, dass ihnen der Übertragungsgegenstand zu gleichen Anteilen zurückzuübertragen ist. Nach dem Ableben eines der Berechtigten steht der Anspruch dem Überlebenden allein zu."

    Bewilligt und beantragt wird anschließend eine Vormerkung zugunsten der Eltern zu gleichen Anteilen, mit der Maßgabe, dass der Anspruch nach dem Tod eines Berechtigten dem Längslebenden von ihnen alleine zusteht.

    Ist eine solche Sukzessivberechtigung in dieser Form (noch) eintragbar?

    Vom Gefühl heraus würde ich zum ersten Teil (gemeinsame Ausübung zu Lebzeiten...) eine Klarstellung, dass es sich um eine schuldrechliche Vereinbarung handelt und im Übrigen eine Vorausabtretung der Berechtigten seines jeweiligen 1/2- Anspruchs auf den Tod fordern.

    Für Hinweise wäre ich dankbar.

  • A. und B. (Eigentümer zu 1/2) übertragen jeweils 1/4 an C und 1/4 an D, die sodann Eigentümer zu 1/2 werden.

    Vereinbart wird: Jeder Erwerber...sind gegenüber dem Schenker verpflichtet, den jeweiligen Vertragsbesitz zurück zu übertragen, wenn ....
    Bei mehren Eigentümern genügt der Eintritt bei einem von Ihnen

    Zur Sicherung des Anspruchs bestellen hiermit die Beschenkten zugunsten des vorgenannten Schenkers eine Eigentumsvormekrung am jeweiligen Vertragsbesitz. Die Vormerkung ist als Sicherungsmittel auflösend befristet. sie erlischt mit dem Tod des länger lebenden Schenkers.

    Es erging Zvfg durch Kollegen
    Die Rückübertragungsvormerkung soll 2 Personen zu stehen. Ein Anteilsverhältnis ist nicht genannt. Sollte dies eine Berechtigung nach § 428 BNGB sein, weisen wir daraufhin, dass auch der Anspruch den Berechtigten in diesem Verhältnis zustehen muss.

    Als Erledigung wird eingereicht: Nachtragsurkunde durch Notarsangestellte:

    Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs nach wirksamer Ausübung.... bestellen hiermit die Beschenkten zugunsten des vorgenannten Schenkers als Mitgläubiger zu 1/2 gemäß § 432 BGB eine Vormerkung am jeweiligen Vertragsbesitz. Die Vormerkung ist als Sicherungsmittel auflösend befristet. sie erlischt mit dem Tod des länger lebenden Schenkers.

    Ich bin verwirrt.

    Bei der ersten Formulierung hätte ich entschieden, dass für jeden Schenker auf dem jeweils geschenkten Anteil eine Vormerkung einzutragen ist. Insgesamt also 4. Und hätte den Hinweis vorab geschrieben, dass keine Gesamtberechtigung vereinbart wurde, der Passus mit dem "längstlebenden daher nicht sinnig ist. Die Befristung müsste lauten: ... mit dem Tod des jeweiligen Schenkers.

    Nun liegt aber die neue Bewilligung vor. Aber auch § 432 BGB greift doch nicht. Denn ist die Leistung unteilbar, s kann zwar jeder Berechtigte die Leistung fordern, aber nicht an sich allein, sondern nur an alle. Genau das liegt hier doch nicht vor?
    Zwar werden die Übergeber in der Vorbemerkung der Urkunde immer als die Schenker bezeichnet, dies begründet jedoch nicht, dass diese auf einmal eine Gesamthandsgemeinschaft bilden.
    Nirgends ist in den Urkund erwähnt, dass der A. den Anspruch von B. nach dessen Tod erhält und umgekehrt.

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