Der Gedanke kam mir auch gerade. Wozu soll die Verpflichtung zur Mitteilung einer Veränderung (nicht Verbesserung!) der wirtschaftlichen Verhältnisse denn sonst gut sein als zu dem Zweck, die Bewilligung ggf. anzupassen?
Aus meiner Sicht muss die Partei nur eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Änderung der Anschrift mitteilen, § 102a Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine Verpflichtung zur Mitteilung jeglicher Änderungen kann ich dem Gesetz nicht entnehmen (sofern das Gericht nicht zur Erklärung aufgefordert hat).
Die Mitteilung in meinem Fall erfolgte von selbst während des laufenden Hauptsacheverfahrens ohne Aufforderung des Gerichts.
Hast Du recht, da lag ich falsch mit meiner Erinnerung.