Keine Reaktion bei Vermögensüberprüfung nach Aufhebung

  • Hallo,

    die Betreuung ist vor 2 Jahren aufgehoben worden. Nun habe ich den Betreuten gebeten, seine Einkommensverhältnisse anzugeben zwecks Prüfung einer etwaigen Rückforderung. Trotz einiger Mahnungen reagiert der Betroffene nicht . Akte einfach weglegen ???

  • Fehlende Mitwirkung wäre für mich ein Grund, Regress in voller Höhe anzuordnen...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wenn er nicht reagiert, weil er hofft dann nicht in Anspruch genommen zu werden, hätte er sein Ziel erreicht, wenn du die Akte einfach weglegst.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Fehlende Mitwirkung wäre für mich ein Grund, Regress in voller Höhe anzuordnen...

    Und wo ist da die Rechtsgrundlage?
    Das ist nicht wie bei PKH-Aufhebung bei Nichtvorlage des Überprüfungsvordrucks.

    Man könnte das ja so interpretieren, dass er etwas verschweigen will. Ansonsten würde er ja alles angeben und sich aktiv beteiligen. :teufel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Fehlende Mitwirkung wäre für mich ein Grund, Regress in voller Höhe anzuordnen...

    Und wo ist da die Rechtsgrundlage?
    Das ist nicht wie bei PKH-Aufhebung bei Nichtvorlage des Überprüfungsvordrucks.

    Man könnte das ja so interpretieren, dass er etwas verschweigen will. Ansonsten würde er ja alles angeben und sich aktiv beteiligen. :teufel:

    Könnte man, darf man aber nicht:D

  • Fehlende Mitwirkung wäre für mich ein Grund, Regress in voller Höhe anzuordnen...

    Und wo ist da die Rechtsgrundlage?
    Das ist nicht wie bei PKH-Aufhebung bei Nichtvorlage des Überprüfungsvordrucks.


    Der Gesetzgeber hat offenbar verpasst, eine Regelung für die Regressprüfungen und die Folgen des fehlenden Mitwirkens der (ehemals) Betreuten zu schaffen. (Gleiches gilt natürlich auch für die Häufigkeit bzw. Dauer der Überprüfungen. Theoretisch könnte man diese seit dem Wegfall der Erlöschensfrist Jahrzehnte durchführen.).

    Nun könnte man annehmen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Nichtantwort verschwiegen werden soll.

    Richtigerweise müsste man wohl aber davon ausgehen, dass ein Regress nicht möglich ist, da eine Verbesserung des Einkommens bzw. Vermögens nicht konkret festgestellt werden kann. (Gestraft sind dann letztlich natürlich die ehemaligen Betreuten, die eine Verbesserung mitteilen, weil sie auf gerichtliche Anfragen reagieren.)

  • Das Regressverfahren ist ein Amtsverfahren, daher sind die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln - § 26 FamFG. Die Beteiligten haben gemäß § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht. Kommen sie dieser nicht nach, ist von Leistungsfähigkeit auszugehen.

    Nochmal: Wo ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der Betreute bei Nichtreagieren voll in Regress genommen werden kann?

    Ich schließe mich vollumfänglich Frogs Meinung an. Das sollte auch schon aus meinen ersten Beiträgen hervorgehen.

  • Das Regressverfahren ist ein Amtsverfahren, daher sind die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln - § 26 FamFG. Die Beteiligten haben gemäß § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht. Kommen sie dieser nicht nach, ist von Leistungsfähigkeit auszugehen.

    Alles andere kann auch gar nicht vom Gesetzgeber gewollt sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Fehlende Mitwirkung wäre für mich ein Grund, Regress in voller Höhe anzuordnen...

    So hab ichs auch immer gehalten. Natürlich muss man die Folge zuerst androhen/mitteilen und für Zugangsnachweis sorgen.

  • Das Regressverfahren ist ein Amtsverfahren, daher sind die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln - § 26 FamFG. Die Beteiligten haben gemäß § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht. Kommen sie dieser nicht nach, ist von Leistungsfähigkeit auszugehen.

    Alles andere kann auch gar nicht vom Gesetzgeber gewollt sein.

    Das mag sein, aber er hat es nicht normiert.

    Ich bleibe dabei. Regress kann bei Nichtreagieren nicht angeordnet werden.
    Wundert mich, dass Frogs und meine Meinung hier in der Minderheit sind.

  • Dann stärke ich Eure Reihen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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