Freigabeantrag nach § 850k ZPO bei Vorpfändung

  • Ich habe einen Freigabeantrag nach § 850k ZPO wo hinsichtlich des Kontos eine Vorpfändung vorliegt. Der Antrag wurde dem Richter vorgelegt, da dies als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt worden ist. Der Richter hat den Ball nun wieder an den Rechtspfleger zurückgespielt, da der Schuldner keine Verfahrensverstöße darlegt.

    Hatte das schon mal jemand?

  • § 850k ZPO ist auch bei der Vorpfändung anwendbar.

    Ob es nach Anhörung des Gl. zu dem Antrag noch einer Entscheidung bedarf, kommt darauf an, ob die Monatsfrist noch läuft oder zwischenzeitlich die Pfändung bewirkt wurde.

    Eine einstweilige Einstellung ist nicht erforderlich, da aufgrund der Vorpfändung ja keine Auskehr der Beträge an den Gl. möglich ist.

  • Danke für die Antwort. Ich habe jetzt drei Kommentarstellen gefunden:

    Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 10. Auflage 2018 RZ 3 zu § 845 ZPO:
    Die Vorpfändung eines Pfändungsschutzkontos ist unzulässig (§ 850k Rn 51).

    Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 10. Auflage 2018 RZ 51 zu § 850k ZPO:
    Eine Vorpfändung ist zulässig.

    BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 845 Rn. 47-48, beck-online:
    Handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto iSd § 850k, so ist die Vorpfändung nur insoweit wirksam, als das Kontoguthaben die pfändungsfreien Beträge übersteigt.


    Hmm, man kann also mal wieder alles vertreten. :wechlach:

  • ich ging davon aus, dass der Schuldner ein P-Konto führt, sonst landet man ja nicht bei § 850k ZPO und, dass er z.B. nach Abs. 4 die Änderung des Sockelbetrages begehrt.

    Natürlich beschränkt eine Vorpfändung, ebenso wenig wie eine "echte" Pfändung, nicht die Verfügungsbefugnis des Schuldners über den nach § 850k Abs. 1 ZPO freien Guthabenbetrag. Soweit der Schuldner aber nach z.B. Abs. 4 eine Anspruch auf Erhöhung dieses Betrages hat, hat dies das Vollstreckungsgericht zu bescheiden.

  • Danke für die Antwort. Ich habe jetzt drei Kommentarstellen gefunden:

    Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 10. Auflage 2018 RZ 3 zu § 845 ZPO:
    Die Vorpfändung eines Pfändungsschutzkontos ist unzulässig (§ 850k Rn 51).

    ....


    Aha. :( Wie wird das denn begründet?

    Woher soll denn der Gläubiger wissen, dass es sich um ein P-Konto handelt? :gruebel: (wenn z. B. der Sch. gerade erst umgewandelt hat).

  • Aus der Vorpfändung werden keine Beträge ausgekehrt. Die Erinnerung hat der Richter zu bearbeiten, weil die Vorpfändung keine gerichtliche Massnahme darstellt. Ggf muss er die Erinnerung halt zurückweisen. Die Freibeträge beim K-Konto sind von der Vorpfändung nicht erfasst. Eigentlich nichts zu tun, aber wird die Erhöhung der Freibeträge beantragt, kann man ja das Verfahren schon mal vorbereiten.

  • Begründung? Vermutlich (wer weiß) einfach ein Schreibfehler :wechlach:
    Also zum § 845 ZPO steht halt "Die Vorpfändung eines Pfändungsschutzkontos ist unzulässig (§ 850k Rn 51)"
    Und im genannten § 850k Rn 51 steht "Eine Vorpfändung ist zulässig." Jetzt kann man sich aussuchen was einem lieber ist :D

    ... nicht der gerade der ZPO-Kommentar meiner 1. Wahl ;)

  • Ich möchte hier noch einmal einhaken:

    Ich habe einen Antrag auf ,,Vollstreckungsschutz'' vorliegen.

    Es liegt eine Vorpfändung vor. (Zustellung Anfang August)

    Das Konto wird als P Konto geführt.

    Es wird nunmehr eine Nachzahlung von Krankengeld für ca. ein halbes Jahr für einen Zeitraum 2023 erwartet. (knapp 9.500 €)

    Das Geld ist noch nicht auf dem Konto.

    Es wird nunmehr Aussetzung der Vorpfändung beantragt, als auch die Freigabe, insbesondere mit der Begründung, dass im Zeitraum der Nachzahlung eine Pfändungsmaßnahme nicht bestanden hätte.


    Ich habe nun folgende Fragen:

    a) Pfändungsschutz durch Anordnung des Rechtspflegers bei Vorpfändung?

    -> Würde sagen ja.

    b) Das Geld ist noch nicht da.

    Kann ich dann überhaupt irgendwas veranlassen?

    c) Rückrechnung des Krankengeldes auf die Monate der Nachzahlung und dann von fiktiver Pfändung ausgehen?


    LG :)

  • Ich würde erst mal durchatmen und die Sache dem zuständigen Erinnerungsrichtenden vorlegen lassen (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf
    53. Edition, Stand: 01.07.2024, § 845 ZPO, RN 35 und auch Musielak/Voit, ZPO 21. Auflage 2024 § 845 ZPO, RN 11), da hier eine Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aber es ist ja per se mal kein Rechtsmittel gegen die Vorpfändung oder?


    Handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto ist das darauf befindliche Guthaben bei einer Vorpfändung in gleicher Weise geschützt wie bei einer endgültigen Pfändung.
    (BeckOK ZPO/Riedel, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 845 Rn. 47, beck-online)

    --> Somit würde ich auch sagen gleiche Erhöhungsvorschriften, damit Rechtspflegerzuständigkeit.

  • Wir haben hier lediglich eine Vorpfändung vorliegen, gegen die zumindest in den beiden von mir zitierten Kommentaren nur die Erinnerung gem. § 766 ZPO statthaft ist und Richterzuständigkeit vorliegt.

    In Bezug auf den expliziten Antrag nach § 850k ZPO spiele ich die Karte "falsa demonstratio non nocet" aus und verweise auf die von dir zitierte Kommentarstelle "Dessen ungeachtet ist der Schuldner wie auch der Drittschuldner in diesem Fall berechtigt, gegen die Vorpfändung die Vollstreckungserinnerung zu erheben, um eine klarstellende Entscheidung des Gerichts zu erhalten (Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 948)"..

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es wird ,,einstweilige Aussetzung'' der Pfändungsmaßnahme (Vorpfändung) beantragt bzw. die endgültige Pfändung nicht zu erlassen.

    Mhhhm auch hier würde ich trotzdem noch keine Richterzuständigkeit sehen, oder?

    Eine Befugnis des Rechtspflegers liegt nicht vor, da die Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters gegeben ist.

    Der Schuldner kann gegen eine Vorpfändung nur mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen, siehe auch Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 845 ZPO, Rn. 8.
    In diesem Rahmen kann der Richter auch eine einstweilige Anordnung erlassen, siehe § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO.

  • Soweit die Aufhebung der Vorpfändung beansprucht wird, kann dies nur als Vollstreckungserinnerung verstanden werden.

    Da zugleich aber auch die Freigabe der Nachzahlung beantragt wird, liegt auch ein Antrag nach §904 V ZPO vor. Dabei ist es m.E. irrelevant, dass das Konto nur durch eine Vorpfändung beschlagnahmt ist. Für Entscheidungen zur Höhe des pfandfreien Betrages ist das Vorliegen eines Pfändungsbeschlusses keine Tatbestandsvoraussetzung. Durch die Vorpfändung besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis - zumindest dann wenn die Leistung eingegangen ist -.

    Dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bevor die Leistung auf dem Konto ist, würde ich bezweifeln.

    Man könnte überlegen, ob ein Fall des §5 I Nr. 2 RpflG vorliegt, sodass der Richter beides bearbeitet. Nicht zuletzt, weil da die Erinnerung offensichtlich unbegründet erscheint, würde ich das aber eher bezweifeln.

    insbesondere mit der Begründung, dass im Zeitraum der Nachzahlung eine Pfändungsmaßnahme nicht bestanden hätte.

    Darauf kommt es indes nicht an. Gepfändet sind die Ansprüche gegen die Bank und die entstehen erst mit Gutschrift auf dem Konto. Erst dann erfolgt ein Beschlagnahme.

    Rückrechnung des Krankengeldes auf die Monate der Nachzahlung und dann von fiktiver Pfändung ausgehen?

    Ja, auf das Bestehen der Pfändung im entsprechenden Monat kommt es nicht an. Es ist der fiktive pfandfreie Betrag für den jeweiligen Monat unter Berücksichtigung der Nachzahlung zu ermitteln und davon die im jeweiligen Monat schon erfolgten Gutschriften abzuziehen um zu ermitteln im welchem Umfang noch ein pfandfreier Betrag übrig war.

  • Bei § 904 ZPO landen wir bei einer Vorpfändung m.E. nicht bzw. nur analog (s.u.). Es heißt zwar Vorpfändung aber es liegt tatsächlich keine Pfändung vor. Wir haben lediglich die Wirkung eines Arrests, sofern die "Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird."

    Dumm für den Schuldner, der egal wie das Kind heißt, nicht an seine Nachzahlung kommt.

    Aus meiner Sicht sind wir aber weiterhin nur in der Vollstreckungserinnerung in richterlicher Zuständigkeit. Im Rahmen dieses Erinnerungsverfahrens kann, unter ggf. analoger Anwendung der für das P-Konto einschlägigen Vorschriften, der Erinnerungsrichter entsprechende Freigaben beschließen. Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers sehe ich hier jedenfalls nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wir haben lediglich die Wirkung eines Arrests, sofern die "Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird."

    Und die Wirkung des Arrests ist ein Pfändungspfandrecht (§930 I ZPO).
    Die Vorpfändung ist (zumindest faktisch) letztlich nichts anderes als eine auflösend bedingt Pfändung. Wobei der fruchtlose Ablauf der Frist die Bedingung ist unter die Arrestwirkung endet.

    Wenn man die Anwendung des §904 ZPO auf die Vorpfändung verneinen möchte muss man konsequenterweise auch die Anwendung der §§899,902 ZPO verneinen, mit der Folge dass das ganze Guthaben beschlagnahmt wäre. Eine Grund §904 ZPO u.ä. anders zu behandeln als §899,902 ZPO sehe ich nicht.

    Dies kann aber nicht zutreffend sein, da die Vorpfändung dann weiter gehen würde als die endgültige Pfändung, wozu es keinen Anlass und auch keinen Anhaltspunkt im Gesetz gibt.
    Denklogisch kann die Arrestwirkung der Vorpfändung nur die Beträge erfassen, die auch die endgültige Pfändung erfassen würde. Das muss auch einbeziehen, dass etwaige Entscheidungen über den Umfang der Pfändbarkeit schon vor der endgültigen Pfändung erfolgen kann.
    Der Schuldner kann m.E. nicht darauf verwiesen werden den Ablauf der Vorpfändung (die zudem grundsätzlich auch wiederholt werden kann) oder die endgültige Pfändung abzuwarten um den ihm zustehenden Pfändungsschutz zu beanspruchen.

    Aus meiner Sicht sind wir aber weiterhin nur in der Vollstreckungserinnerung in richterlicher Zuständigkeit. Im Rahmen dieses Erinnerungsverfahrens kann, unter ggf. analoger Anwendung der für das P-Konto einschlägigen Vorschriften, der Erinnerungsrichter entsprechende Freigaben beschließen

    Das sehe ich nicht.
    Das Erinnerungsverfahren dient der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung. Diese ist aber nicht fraglich, wenn es nur um den Umfang des Pfändungsschutzes geht. Dies ist daher keine Fragestellung für das Erinnerungsverfahren.
    Entscheidungen über den Umfang des Pfändungsschutzes von Nachzahlungen obliegen dem Rechtspfleger nach §904 ZPO.
    Für die Fragestellungen des §904 ZPO o.ä. macht es auch keinen Unterschied ob eine Vorpfändung, endgültige Pfändung vorliegt. Ich sehe daher weder eine Grundlage noch ein Bedürfnis für eine abweichende Zuständigkeit.

  • Im Ergebnis, dass wir den P-Kontenschutz anwenden müssen, sind wir glaube ich konform. Du siehst die direkte Rpfl-Zuständigkeit, ich die Richterzuständigkeit mit analoger Anwendbarkeit. Die aktuelle Kommentierung spricht uni sono (und ausschließlich?) vom Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung. Hierfür wäre ausschließlich der Richter zuständig.

    § 945 Abs. 1 S. 1 ZPO spricht von "Schon vor der Pfändung kann...".

    Bei § 904 Abs. 1 ZPO sind wir bei der vollendeten Pfändung ("...so werden sie von der Pfändung des Guthabens...").

    Ich sehe da weiterhin einen normativen Unterschied, der die sachliche Zuständigkeit hin zum Richter festlegt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ich bin bei jfp....

    Solange keine Nachzahlung auf dem Konto ist, ist auch nichts zu veranlassen.

    Eine Einstellung ist nicht erforderlich, da ob der Vorpfändung keine Auskehr des Geldes an den Gl. erfolgt. Es ist ja nur ein temporäres Pfandrecht begründet worden.

    Sollte während der Wirkung der Vorpfändung die Nachzahlung eingehen, wäre durch den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts der Antrag nach § 904 ZPO zu bescheiden (da nunmal dieser für Entscheidungen nach § 904 ZPO zuständig ist).

    Sollte die Wirkung der Vorpfändung auslaufen, während der Gl. zu dem Antrag nach § 904 ZPO angehört wird und zwischenzeitlich keine wirksame Pfändung durch den Gl. erwirkt worden sein, hat sich eine Entscheidung des Antrags erledigt, soweit keine anderen Gl. Zugriff auf das Konto genommen haben/ hatten.

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