Rangvorbehalt

  • Hallo, es wurde die Eintragung eines Rangvorbehaltes bewilligt und beantragt. Inhalt: ... mit Rang vor Pfandlasten bis zu einer Höhe von .... zzgl. .... Zinsen und .... Nebenleistungen.
    Würdet Ihr den Begriff "Pfandlasten" mit dem Sammelbegriff "Grundpfandrechte", also Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden gleichsetzen oder eine Klarstellung verlangen? Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von Michael (15. November 2018 um 12:01)

  • Moin, hänge mich mit meiner Frage hier mal ran.

    Folgender Fall:
    Ein Grundstück, bestehend aus mehreren Flurstücken, ist mit einer Rückauflassungsvormerkung nebst Rangvorbehalt (bis 100.000 € nebst Zinsen u. Nebenleistungen) belastet. Das Grundstück ist weiter unbelastet.
    Sagen wir, ein Flurstück wird von dem Grundstück verkauft und abgeschrieben und die auf dem gesamten Grundstück lastende Vormerkung nebst dem Vorbehalt wird zwecks Mithaft in das neue Blatt übertragen.

    Wie verhält es sich nun mit der Bestellung von Grundpfandrechten unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes? Können jetzt das "Ursprungs-"Grundstück und das abgeschriebenen Flurstück JEWEILS mit Grundpfandrechten bis zum Betrag von 100.000 € nebst Zinsen und Nebenleistungen unter Ausnutzung des Vorbehaltes belastet werden oder nur der "ehemalige" (zur Zeit der Eintragung der Vormerkung nebst Vorbehalt) Grundbesitz insgesamt?

    LG

  • Hallo,

    auch ich hänge mich mal dran.

    Bei einer Grundschuld ist ein Rangvorbehalt für Grundschulden bis 2.000.000 EUR und 18 % Zinsen ab dem Tage der Beurkundung des vorbehaltenen Rechts nebst 10 % Nebenleistung einmalig eingetragen.

    Sonst ist es ja üblich, dass bis zu 18% Zinsen und bis zu 10 % Nebenleistung beim Rangvorbehalt zur Eintragung bewilligt werden. Können jetzt nur Rechte den Rangvorbehalt ausnutzen, welche genau diese Zinsen und Nebenleistungen enthalten oder ist es unschädlich, wenn z.B. wie bei mir nur 5 % Nebenleistung einmalig vereinbart sind (weil es ja auch weniger ist).


    Vielen Dank bereits für die Hilfe und schonmal ein schönes Wochenende!

  • Ich denke, das ist sprachlich nur etwas verunglückt und das "bis" vor dem Betrag soll sich nicht nur auf diesen beziehen. Hätte man besser lösen können. Entspricht die Eintragung denn der Bewilligung?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Euren üblichen Sprachgebrauch kann keiner außerhalb kennen. Entspricht es nicht den zur Zeit der Eintragung üblichen Formulierungen, mußt Du Dich für eine Variante entscheiden. Ich bleibe bei meiner These vom "Unglück" und würde "bis zu" jeweils still mitlesen.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (7. Februar 2023 um 10:43) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Wie FED. In Bewilligung und Eintragung wird der "Umfang" des vorbehaltenen Rechts angegeben (§ 881 Abs. 1 BGB). Mit Umfang ist immer ein Höchstbetrag gemeint. Der Berechtigte des belasteten Rechts weiß, was im schlimmsten Fall droht, hat aber natürlich kein Interesse daran, daß der Umfang zwingend voll ausgenutzt werden muß. Deshalb der Klammerzusatz im Beck`schen Online-Kommentar (BeckOK/H.-W. Eckert BGB § 881 Rn 4:

    "Bei Grundpfandrechten sind der (Höchst-)Betrag des Grundpfandrechts, die (maximale) Höhe der Nebenleistungen und der Anfangszeitpunkt von Zinsen anzugeben") oder die Weglassung im Muster bei Schöner/Stöber Rn 2132.

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