Hallo!
Ich habe heute eine Austrittserklärung eines Notars erhalten, welcher jedoch nicht den nach § 3 III KiAustrG zwingend erforderlichen Familienstand angegeben hat.
M. E. ist dann zunächst eine berichtigte oder ergänzende Austrittserklärung erforderlich und der Kirchenaustritt wird dann allerdings erst mit dem Ablauf des Tages des Eingang der berichtigten oder ergänzenden Erklärung wirksam, weil die Erklärung nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten hat.
Oder vertretet ihr die Auffassung, dass die Kirchenaustrittserklärung mit Einreichung der berichtigten oder ergänzenden Erklärung rückwirkend mit Ablauf des Tages der ersten fehlerhaften Austrittserklärung wirksam wird?
Gruß