Fall:
Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beklagter hat während desVerfahrens das RA-Mandat gekündigt.
(Verfahrens- und Terminsgebühr sind entstanden)
Beklagter (Privatperson) stellt nunmehr KFA unter Berücksichtigung einer RA-Rechnung und teilt mit, dasser nur die Verfahrensgebühr an seine ehemaligen RA gezahlt hat.
Der KFB erging über die beantragte Summe (Verfahrensgebühr nebst Fahrtkosten - ohne Terminsgebühr).
Jetzt das Problem:
Die RA der Klagepartei hat den festgesetzten Betrag an seine ehemaligen RA überwiesen. Diese haben jedoch den noch offenen Betrag (also Terminsgebühr) behalten und ihm nur den Rest überwiesen.
Nun hat er die Nachfestsetzung der Terminsgebühr beantragt.
Die Klagepartei wehrt sich nun und sagt, dass er das mit seinen ehemaligen Rechtsanwälten klären soll. Eine Mandatsniederlegung war ihnen bis dato nicht bekannt. Sie verweisen auf §12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte und sagen, dass der Ausgleich der Forderung mit zahlungsbefreiender Wirkung erfolgte.
Ausweislich der Akte wurde die Mandatsniederlegung zur Kenntnis übersandt und der Beklagte hat in seinen ganzen Schreiben darauf hingewiesen, dass er nicht mehr durch die Anwälte vertreten wird.
Nachfestsetzung der Terminsgebühr?