Nachfestsetzung Terminsgebühr

  • Fall:

    Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Beklagter hat während desVerfahrens das RA-Mandat gekündigt.
    (Verfahrens- und Terminsgebühr sind entstanden)

    Beklagter (Privatperson) stellt nunmehr KFA unter Berücksichtigung einer RA-Rechnung und teilt mit, dasser nur die Verfahrensgebühr an seine ehemaligen RA gezahlt hat.

    Der KFB erging über die beantragte Summe (Verfahrensgebühr nebst Fahrtkosten - ohne Terminsgebühr).

    Jetzt das Problem:


    Die RA der Klagepartei hat den festgesetzten Betrag an seine ehemaligen RA überwiesen. Diese haben jedoch den noch offenen Betrag (also Terminsgebühr) behalten und ihm nur den Rest überwiesen.

    Nun hat er die Nachfestsetzung der Terminsgebühr beantragt.

    Die Klagepartei wehrt sich nun und sagt, dass er das mit seinen ehemaligen Rechtsanwälten klären soll. Eine Mandatsniederlegung war ihnen bis dato nicht bekannt. Sie verweisen auf §12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte und sagen, dass der Ausgleich der Forderung mit zahlungsbefreiender Wirkung erfolgte.

    Ausweislich der Akte wurde die Mandatsniederlegung zur Kenntnis übersandt und der Beklagte hat in seinen ganzen Schreiben darauf hingewiesen, dass er nicht mehr durch die Anwälte vertreten wird.

    Nachfestsetzung der Terminsgebühr?

  • Vielleicht verstehe ich den Sachverhalt oder das "Problem" nicht richtig: Der erstattungsberechtigte Beklagte hat einen KfA ohne die TG gestellt. Darüber ist der KfB ergangen. Über die Erstattbarkeit der TG wurde demnach nicht rechtskräftig entschieden. Über nicht entschiedene Erstattungspositionen kann dann aber jederzeit die Nachfestsetzung beantragt werden.

    Unstreitig ist demnach, daß der Kläger dem Beklagten keine TG gezahlt hat. Schuldbefreiend hat er nur den Betrag an den Beklagten geleistet, über den (ggf. rechtskräftig) per KfB entschieden wurde. Also kann der Beklagte weiterhin die Festsetzung der TG verlangen.

    Will der Kläger meinen, er hätte ohne KfB in Wahrheit "die TG bezahlt", hätte er das bei der Zahlung entsprechend bestimmen müssen. Dann würde daraus aber wieder folgen, daß er die Schuld aus dem KfB teilweise noch nicht beglichen hat und würde sich (aufgrund der vermutlich abgelaufenen Wartefrist des § 798 ZPO) somit über diesen Betrag der ZV aussetzen.

    Kurzum: Was die ehemaligen RAe mit dem Geld gemacht haben, wie sie also das Geld auf ihren Anspruch gegenüber dem Beklagten (im Innenverhältnis) verbuchen, spielt für die Frage der Erstattbarkeit (im Außenverhältnis) zwischen Kläger und Beklagtem m. E. keine weitere Rolle.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Sinn und Zweck der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO ist es lediglich zu prüfen in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind.
    Materiellrechtliche Einwendungen wie die angebliche Zahlung sind deshalb für dich deshalb nicht relevant.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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