Erbenermittlung in Niedersachsen durch 82a GBO?

  • Moin,

    ich habe da jetzt mal für mich völlig neues bekommen: Ein Grundbuchamt ersucht mich um Erbenermittlung nach § 82 a S. 2 GBO.

    Habe ich noch nie gehabt und habe da folgende Fragen:

    1. Geht dies überhaupt im Bundesland Niedersachsen, wo eine Erbenermittlung normalerweise gar nicht erfolgt?
    2. Wenn ja, wie gehe ich bei der Ermittlung vor- es gibt außer einer Sterbeurkunde, aus der hervorgeht, dass er nicht verheiratet war gar nichts. Und der Sterbefall war 2005.
    Und ermittelt habe ich einen Erben hier noch nie. Nachlassvorgänge gibt es keine.


    Danke im Voraus

  • § 82a GBO soll gerade in Ländern ohne Amtsermittlungspflicht die fehlende Mitwirkung der Beteiligten etwas wettmachen.

    Durch das Ersuchen hat das Nachlassgericht nur die tatsächlichen Ermittlungen vorzunehmen, aber nicht den Erben verbindlich feststellen (Amtshilfe, keine Rechtshilfe).

    Gegen Ablehnung des Ersuchens kann das Grundbuchamt nach § 159 GVG vorgehen.

    Näheres siehe in der GBO-Literatur, zB BeckOK GBO/Holzer GBO § 82a Rn. 13-16.

  • 1. Natürlich geht das. §82a GBO schreibt es vor. Dort wo es ohnehin eine Erbenermittlung v.A.w. gibt, dürfte doch kein Ersuchend des GBA erforderlich sein, weshalb sich §82a GBO nicht darauf beschränken kann.
    Edit: Kai war schneller (und besser informiert).

    2. Du hast noch nie Ermittlungen wegen gesetzlicher Erben durchgeführt? Was ist mit §1953 III BGB oder der Benachrichtigung der gesetzlichen Erben von der Testamentseröffnung? Legst du da die Akte immer weg, wenn die Auskünfte der Beteiligten nicht für eine EMA reichen?

    Man muss versuchen über die Standesämter herauszufinden, ob der Erblasser Geschwister hatte (bzgl. Kindern hätte es ja eine Mitteilung geben müssen). Das müsste sich aus dem alten Familienbuch ergeben. Ich würde als erstes beim Geburtsstandesamt des Erblassers nachfragen, ob dort Geschwister bekannt sind. Hilfreich ist häufig auch das Standesamt der Eheschließung der Eltern, welches man beim Geburtsstandesamt erfragen können müsste.

  • Nachtrag: Ich habe noch nie eine solche Erbenermittlung durchgeführt und wollte daher wissen, wie und wieweit diese zu betreiben ist.

    Etwas anderes hätte mich auch gewundert. Ich würde mich mit den Ermittlungen regelmäßig auf die ersten beiden Erbordnungen beschränken und wenn die Ermittlungen erfolglos sind nach §1964 BGB verfahren. Weiterreichende Ermittlungen dürften nur geboten sein, wenn erhebliche Nachlasswerte bekannt sind. Dann dürfte aber auch eine NLP in Betracht kommen.

  • Hallo,

    ich häng mich hier mal dran!

    Hab ein Ersuchen vom GBA gemäß § 82a GBO bekommen.

    Hier gibt es ein auslegungsbedürftiges handschriftlichesTestament. Die wesentliche Frage ist, ob es eine Vor- und Nacherbschaft istoder nicht. Der „Erbe“ hatte vor ein paar Jahren schon einmal über einen Notareinen uneingeschränkten Alleinerbschein beantragt, auf die gerichtlicheZwischenverfügung und diverse Erinnerungen an den Notar ist in 15 Monaten nieeine Antwort erfolgt, so dass der Antrag schließlich zurückgewiesen wurde.
    Der „Erbe“ wurde sowohl vom GBA als auch vom NLG diverseMale angeschrieben, er rührt sich gar nicht mehr, Zwangsgeldverfahren des GBAswar völlig zwecklos.
    Nun liegt mir das Ersuchen vor, das GBA kennt aus derNachlassakte (u.a. aus der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses) bereits dieAuslegung des Nachlassgerichts. Das GBA erwartet jetzt eine Art Beschluss vomNLG, wie das Testament ausgelegt wird.
    Ich hab von so einer Art Beschluss noch nie gehört, kann mirda evtl. jemand weiterhelfen?
    Danke!

  • Der Ehrgeiz des Grundbuchkollegen in allen Ehren. Aber ich würde als Grundbuchamt den Teufel tun, dem Erben (oder Vorerben) auf diesem Wege die Kosten für einen Erbschein zu ersparen. Dann bleibt eben der Erblasser im Grundbuch stehen. Irgendwann kommt es schon zu einem Rechtsgeschäft (oder zum Eintritt des Nacherbfalls), zu dessen Vollzug der Erbschein dann unabdingbar ist.

    Im Übrigen kann die Feststellung, welche Erbfolge eingetreten ist, ohne Anhörung der potentiellen Nacherben überhaupt nicht getroffen werden. Aber selbst wenn: Siehe oben.

  • Ja das GBA möchte das GB gern berichtigen, es gab bei uns allzu viele Fälle in der Vergangenheit, wo sowas liegengeblieben ist, und irgendwann wird es halt richtig doof.

    Ich habe die potentiellen Nacherben im Nachlassverfahren schon angeschrieben, eine Person hat sich gemeldet und erklärt, sie würde die Sache selbst gern geklärt haben, der Kontakt zu dem "Erben" sei er schon lange schlecht gewesen und seit einigen Jahren würde er jeden Kontakt abblocken.

    Was mach ich jetzt am besten als NLG?

  • Ja das GBA möchte das GB gern berichtigen, es gab bei uns allzu viele Fälle in der Vergangenheit, wo sowas liegengeblieben ist, und irgendwann wird es halt richtig doof.

    Ich habe die potentiellen Nacherben im Nachlassverfahren schon angeschrieben, eine Person hat sich gemeldet und erklärt, sie würde die Sache selbst gern geklärt haben, der Kontakt zu dem "Erben" sei er schon lange schlecht gewesen und seit einigen Jahren würde er jeden Kontakt abblocken.

    Was mach ich jetzt am besten als NLG?

    Dem GBA schreiben, dass - außerhalb eines Erbscheinsverfahrens - es an eine Rechtsgrundlage für entsprechende Feststellungen durch das Nachlaßgericht fehlt.
    (Möge das GBA den Eintragungsantrag zurückweisen.)
    Weglegen und auf Erbscheinsantrag warten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für eine solche Art von Beschluss dürfte es an einer Rechtsgrundlage fehlen.
    Ein solcher Beschluss kann m.E. auch niemanden binden (insbesondere nicht das GBA).

    Wenn das GBA nach §82a GBO v.A.w. das Grundbuch berichtigen will, muss es im Endeffekt selbst die Erbfolge feststellen. Die Möglichkeit das Nachlassgericht um Erbenermittlung zu ersuchen ersetzt m.E. nicht die Aufgabe des Grundbuchamtes vor Eintragung die Rechtslage (ggf. auf Grundlage der nachlassgerichtlichen Ermittlungen) festzustellen.

  • Ich habe mehrere Gesuche des hiesigen Grundbuchamts zur Ermittlung von Erben gem. § 82a GBO.
    Zum Teil ist weder der korrekte Name ("Rosa Müller evtl. auch Rosa Meier"), noch das vollständige Geburtsdatum ("geboren 1852") angegeben. Weiterhin fehlt der letzte Wohnort, so dass ich gar nicht weiß, ob wir zuständiges Nachlassgericht sind.

    Wie würdet ihr mit derartigen Bitten des Grundbuchgerichts bei unklarer Zuständigkeit umgehen?

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Wenn der Tod des im GB eingetragenen Eigentümers nicht festgestellt werden kann, aber sehr wahrscheinlich ist, dann darf das GBA an das Betreuungsgericht und § 1913 BGB verwiesen werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn der Tod des im GB eingetragenen Eigentümers nicht festgestellt werden kann, aber sehr wahrscheinlich ist, dann darf das GBA an das Betreuungsgericht und § 1913 BGB verwiesen werden.

    Aber das GBA will doch die Erben. Mit einem Pfleger nach § 1913 BGB fängt das GBA doch nichts an. Es geht ja um die Grundbuchberichtigung. Und dazu brauche ich einen Erben. Oder einen Nachlasspfleger, der die unbekannten Erben vertritt. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger hatte ich vor vielen Jahren schon einmal gesehen.

  • Danke für eure Antworten!
    Fakt ist doch auf jeden Fall, dass ich aufgrund der unbekannten Daten (letzter Wohnsitz, Geburts- und Sterbedatum) nicht ermitteln oder einen Nachlasspfleger bestellen kann.
    Die örtliche Zuständigkeit ist schlichtweg nicht feststellbar.

  • Eben. Und der Pfleger nach 1913 kann den Betreffenden ermitteln und ggf seinen Tod belegen. Dann kommts zur Nachlasspflegschaft, wenn die Erben unbekannt sind.

    Oder der Pfleger liquidiert und hinterlegt den Erlös. Auch ne Möglichkeit.

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  • Ich hätte noch eine Frage, da ich auch gleichzeitig Rechtspflegerin in Betreuungssachen bin:
    In meinem Fall ist nicht mal der korrekte Name der eingetragenen Eigentümerin bekannt. Bestellt man dann einen Pfleger für die unbekannten Erben der Eigentümerin des Grundbuchs von ....?
    Oder hättet ihr einen besseren Formulierungsvorschlag?

  • Mich würde mal interessieren, wie es sein kann, dass der Name des eingetragenen Eigentümers nicht richtig bekannt ist. Ist das Grundbuchblatt nicht vollständig lesbar? Sollte sich der Eintragungsgrund dann nicht wenigstens aus den Grundakten ergeben?


  • Oder hättet ihr einen besseren Formulierungsvorschlag?

    Unbekannte Eigentümerin bzw. unbekannter Eigentümer des im GB von … Blatt … eingetragenen Grundbesitzes.

    Für „unbekannte Erben“ wäre m.E. das Nachlassgericht zuständig, für „unbekannte Beteiligte“ das Betreuungsgericht

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