PfüB wegen Bagatellforderung

  • Ich würde sagen, ein Festsetzungsverfahren nach §788 ZPO durchführen;

    Auch die Kosten eines zurückgenommenen Vollstreckungsauftrages können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. §788 ZPO darstellen

    wie mir hier

    JoansDong
    18. April 2024 um 08:40

    nochmal bewusst (gemacht) wurde: es kommt auf die ex ante Betrachtung an; nicht die ex post-> durfte der Gl. zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einleitung der Vollstreckung für erforderlich halten, handelt es sich um notwendige Kosten der ZV

    Das kann im Einzelfall unterschiedlich sein- fordert der Gl. zur Zahlung bis zum Monatsende auf und beantragt bereits früher den (bspw. nach fristgerechter zurückgenommenen) PFÜB, wird es sich nicht um notwendige Kosten handeln... das kann der Schuldner bspw. auf Anhörung vortragen

    In deiner Konstellation ergeben sich (soweit bisher ersichtlich) eigentlich keine unmittelbaren Anzeichen dafür, dass der Gläubiger die Vollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht für erforderlich halten durfte; also neues AZ (Festsetzung §788 ZPO); anhören und dann festsetzen...

    An sich wäre es nicht nötig gewesen, den Antrag zurückzunehmen: die Vollstreckung hätte hier doch auch isoliert wegen der notwendigen Vollstreckungskosten erfolgen können (BeckOK ZPO §788, RN 35); aber über die Festsetzung gehts natürlich auch und der Schuldner wird ja wohl auch zahlen (hat den Rest ja auch berappt)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde sagen, ein Festsetzungsverfahren nach §788 ZPO durchführen;

    Auch die Kosten eines zurückgenommenen Vollstreckungsauftrages können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. §788 ZPO darstellen.

    Ohne Antrag würde ich kein Verfahren nach § 788 ZPO durchführen.

    Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen, kann im Pfüb-Verfahren nicht umgesetzt werden. Das würde ich dem Gläubiger mitteilen. Ob er dann später (ggf. im Zusammenhang mit weiteren Vollstreckungskosten) einen Antrag nach § 788 ZPO stellt, ist seine Sache.

  • klar brauchts n antrag

    aber ich dachte es läge einer vor

    und bittet über die Kosten (Kosten des PfÜB und die Gebühren des RA für den PfÜB) durch Beschluss zu entscheiden...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • klar brauchts n antrag

    aber ich dachte es läge einer vor

    und bittet über die Kosten (Kosten des PfÜB und die Gebühren des RA für den PfÜB) durch Beschluss zu entscheiden...

    Das ist ja schon kein ordentlicher Antrag, wenn er nicht von einem Anwalt gestellt worden wäre.

    Ich würde den Anwalt bitten, die Rechtsgrundlage für seinen Antrag anzugeben. Unter gleichzeitiger Bitte, den Antrag zurückzunehmen.

  • Ob das überhaupt ein Festsetzungsantrag nach §788 ZPO sein soll, muss man auslegen. Da würde ich nachfragen, weil ich hier eher nicht davon ausgehe.
    Insbesondere scheint der Antrag nicht den formellen Anforderungen an einen KFA nach §788 ZPO zu entsprechen.
    Dieser würde ja zu einem neuen Verfahren führen und müsste den Titel und die Kosten hinreichend bestimmt darlegen. Dort ist ja auch der Schuldner anzuhören, der den Antrag auch verstehen können muss.

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