Ich würde sagen, ein Festsetzungsverfahren nach §788 ZPO durchführen;
Auch die Kosten eines zurückgenommenen Vollstreckungsauftrages können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. §788 ZPO darstellen
wie mir hier
RE: Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
ich häng mich hier mal ran;
Bei mir wurde als Prozessgericht (Vollstreckung §§887,888,890) ein Antrag auf Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach §788 ZPO gestellt.
Tituliert war ein Anspruch auf Zugangsverschaffung.
Der Gläubiger hat einen Gerichtsvollzieher beauftragt, den Widerstand des Schuldners zu überwinden und den Zutritt zu gewährleisten.
Es kam dann auch zum Termin; der GV hat auch einen Schlüsseldienst beauftragt und mitgebracht.
In der Rechnung des GV heißt…
nochmal bewusst (gemacht) wurde: es kommt auf die ex ante Betrachtung an; nicht die ex post-> durfte der Gl. zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einleitung der Vollstreckung für erforderlich halten, handelt es sich um notwendige Kosten der ZV
Das kann im Einzelfall unterschiedlich sein- fordert der Gl. zur Zahlung bis zum Monatsende auf und beantragt bereits früher den (bspw. nach fristgerechter zurückgenommenen) PFÜB, wird es sich nicht um notwendige Kosten handeln... das kann der Schuldner bspw. auf Anhörung vortragen
In deiner Konstellation ergeben sich (soweit bisher ersichtlich) eigentlich keine unmittelbaren Anzeichen dafür, dass der Gläubiger die Vollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht für erforderlich halten durfte; also neues AZ (Festsetzung §788 ZPO); anhören und dann festsetzen...
An sich wäre es nicht nötig gewesen, den Antrag zurückzunehmen: die Vollstreckung hätte hier doch auch isoliert wegen der notwendigen Vollstreckungskosten erfolgen können (BeckOK ZPO §788, RN 35); aber über die Festsetzung gehts natürlich auch und der Schuldner wird ja wohl auch zahlen (hat den Rest ja auch berappt)