Kraftloserklärung GS - Brief, ggf. HypKrlosErklG

  • Liebe Kollegen,
    mir liegt folgender Fall vor:

    Der Grundstückseigentümer hat das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs gemäß § 1 Abs. 1 des HypKrlosErklG beantragt.
    Der Grundpfandrechtsgläubiger wurde rechtskräftig zur Herausgabe des Briefes und Abgabe der Löschungsbewilligung verurteilt. Jedoch hatte dieser das Recht zwischenzeitlich an einen Dritten im Ausland abgetreten (inklusive Brief). Gemäß der rechtskräftigen Entscheidungen der Zivilgerichte ist diese Abtretung unwirksam.
    Der Eigentümer hat erfolglos versucht, gegen den "verurteilten Gläubiger" zu vollstecken. Ins Ausland wurde nicht vollstreckt.

    Nur wird das Aufgebotsverfahren beantragt.

    Ist eurer Meinung nach das HypKrlosErklG anwendbar oder findet das BGB/ FamFG entsprechend Anwendung?
    Ich bin mir nicht sicher inwieweit hier eine weitere Vollstreckung verlangt werden kann bzw. wann die Vollstreckung als aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. Tatbestand Abhandenkommen). Ein Gerichtsvollzieher wurde beauftragt und ein Pfüb erlassen.
    Der Eigentümer beruft sich auf die nicht wirksame Abtretung im Inland (nach dt. Recht nicht rechtswirksame Maßnahme) und hält § 1 Abs. 1 des HypKrlosErklG für einschlägig. Fraglich ist, ob damit dieser Fall gemeint ist oder eine Maßnahme im Ausland, welche nach unseren Gestzen nicht wirksam ist.

    Außerdem stellt sich die Frage, ob der Inhaber des Briefes im Ausland im Fall des Aufgebotes das Original vorlegen müsste und dieser überhaupt wirksam Rechte anmelden kann, da die Abtretung ja unwirksam war.

    Ich danke für jede Hilfe!

  • Eines vorweg: von dieser Vorschrift hatte ich bislang keine Kenntnis.

    Da der Antrag auf § 1 Abs. 1 HypKrlosErklG gestützt ist, sehe ich keinen Grund, auf andere Vorschriften auszuweichen.

    Wir haben eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht wirksame Maßnahme (die Abtretung mit Briefübergabe ins Ausland), infolge derer der Hypothekenbrief vom Antragsteller nicht in Besitz genommen werden kann. Braucht es da noch die zweite Alternative der außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes zu Unrecht verweigerten Vollstreckungsmaßnahme? Ich denke, das tut es nicht.

    Bei einer Anmeldung im Aufgebotsverfahren durch den Abtretungsempfänger wäre der Brief im Original vorzulegen, da nur so die (vermeintliche) Gläubigerschaft in Verbindung mit der Abtretungsurkunde nachgewiesen werden könnte. Die Anmeldung selbst würde ich allerdings wegen § 5 HypKrlosErklG als unwirksam ansehen. Ich glaube aber auch nicht, daß eine kommen wird.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!