Guten Morgen
der Ersteher möchte seine Rechte aus dem Zuschlagsbeschluss an einen Dritten abtreten.
Ist das NACH Zuschlagserteilung überhaupt möglich?
Abtretung NACH Zuschlag
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alinath -
20. August 2019 um 09:13
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Nur der Meistbietende kann vor der Zuschlagserteilung seine Rechte abtreten.
Der Ersteher=Eigentümer kann einen Notar aufsuchen und auflassen.
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Der Ersteher kann auch vor Zuschlag nichts abtreten. Vor Zuschlag gibt es keinen Ersteher. Bis dahin gibt es einen Meistbietenden.
Das ist jetzt weniger eine Belehrung, als mehr die Antwort/Lösung, die sich aus der Verwendung der richtigen Begriffe ergibt.
Der Meistbietende kann die Ansprüche aus dem Meistgebot abtreten. Nach Zuschlagserteilung gibt es keinen Meistbietenden mehr. Der Anspruch wurde erfüllt. -
Ich habe jetzt den Fall, dass ein Vertrag vorgelegt wurde, in dem die Rechte aus dem Zuschlagsbeschluss abgetreten werden und zusätzlich die Auflassung erklärt wird. Umschreibung des Eigentums auf den Ersteher ist noch nicht erfolgt wg. fehlender UB, Gebot wurde nicht gezahlt, Forderungsübertragung erfolgt.
Der Zessionär möchte nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses.
Für mich ist der Fall eigentlich klar. Die vollstreckbare Ausfertigung kann nur dem Eigentümer erteilt werden. Eigentum bleibt unverändert, da Zessionar noch nicht im GB eingetragen. Die Abtretung geht also ins Leere.
Habe ich was übersehen?
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Diese "Abtretung" ist für uns uninteressant. Der ebenfalls enthaltene Kaufvertrag wird wie jeder Kaufvertrag nach Zuschlag behandelt.
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Deswegen ja "wie jeder KV". Eine Abtretung nach Erteilung des Zuschlags ist aber ausgeschlossen. Daraus kann also keine Rechtsnachfolge erwachsen.
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Danke Euch! In der Kommentierung wird der Fall der Rechtsnachfolge nicht näher erläutert. Die von geo genannte Stelle bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Göttingen. Dort wird die Veräußerung als Grund für eine Rechtsnachfolge genannt. Das halte ich für sehr ungenau. M. E. kann die Rechtsnachfolge erst bei Eigentumsübergang eintreten, wahrscheinlich hat dies auch das LG Göttingen gemeint aber nicht ausgeführt.
Kurzum: Für mich kommt in meinem Fall eine Umschreibung nach § 727 ZPO nicht in Betracht.
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Ich habe jetzt den Fall, dass ein Vertrag vorgelegt wurde, in dem die Rechte aus dem Zuschlagsbeschluss abgetreten werden und zusätzlich die Auflassung erklärt wird. Umschreibung des Eigentums auf den Ersteher ist noch nicht erfolgt wg. fehlender UB, Gebot wurde nicht gezahlt, Forderungsübertragung erfolgt.
Der Zessionär möchte nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses.
Seltsamer Fall. Auflassung schon in not. beurk. Form? Gibt es auch einen formültigen, schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag. Was will der Zessionar mit der Vollstreckbaren - Räumung nach § 93 ZVG durchsetzen?
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Ja, not. Vertrag wurde eingereicht.
Was der Zessionar durchsetzen will, weiß ich nicht, Er hat nichts dazu gesagt.
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Ja, not. Vertrag wurde eingereicht. (1)
Was der Zessionar durchsetzen will, weiß ich nicht, Er hat nichts dazu gesagt. (2)
(1) Not.Vertrag: Als Kaufvertrag oder was?
(2) Muss er auch nicht. Mich treibt es noch um, welche Rechte aus einem Zuschlag (außer dem Räumungsanspruch) überhaupt abgetreten werden könnten (Mieten???)
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Ja, Kaufvertrag
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