Ausländischer Güterstand - Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB nicht mehr möglich

  • Da die Ehe in 2000 geschlossen wurde ist nach Art. 229 § 47 II EGBGB die Bestimmung des Art. 15 EGBGB a.F. maßgeblich. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. ist (vorbehaltlich einer Rechtswahl) das Güterrecht zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend, welches für die allgemeinen Wirkung der Ehe maßgeblich war. Letzteres ergibt sich aus Art. 14 EGBGB a.F.

    Nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört.

    Also ist vorliegend das kosovarische Recht maßgebend, das -wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…809#post1180809
    keine Rückverweisung enthält.

    Das kosovarische Recht sieht zwar als gesetzlichen Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft vor. Das gemeinsame Vermögen kann aber aufgrund Vereinbarung auch während der Ehe geteilt werden (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021; Sonderbereich Internationale Bezüge, RN 84.16). Aus diesem Umstand leitet das BayObLG im Beschluss vom 06.12.2000 - 2Z BR 5/00 = = BWNotZ 5-6/2001, 132 mit Anm. Böhringer
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-05-06-2001.pdf
    ab, dass auch der Erwerb zu je ½ Miteigentum möglich ist. Es führt aus: „Art. 310 III für Kosovo, wonach die Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer zu bestimmten Teilen im Grundbuch als Teilung des gemeinsamen Vermögens erachtet wird bzw. gilt. Das bedeutet, das im Erwerb der Eigentumswohnung zu gleichen Miteigentumsanteilen durch die Bet. zu 1 und 2 stillschweigend eine Teilung des gemeinsamen Ehevermögens vereinbart wurde. Hinzukommt, dass spätestens durch die Eintragung der Bet. zu 1 und 2 als Bruchteilseigentümer eine Teilung des gemeinsamen Ehevermögens bewirkt wird. Ob diese Teilung das gesamte Ehevermögen ergreift oder sich nur auf die neu erworbene Eigentumswohnung erstreckt, kann für das Grundbuchverfahren offen bleiben. Denn in jedem Fall führt die Eintragung als Bruchteilseigentümer nicht zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs…“

    Ibrahimaga führt dazu in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand 21. EL Juli 2021, Kosovo in Rz. 11 aus, dass das Vermögen der Eheleute grundsätzlich gemeinschaftliches oder getrenntes Vermögen (Gütertrennung) sein kann und die Eheleute ihre Vermögensverhältnisse durch Ehevertrag vor oder während der Ehe regeln können (Art. 276 FamG). Getrenntes Vermögen (Art. 46 FamG) sei das durch einen Ehegatten vor der Eheschließung sowie das im Laufe der Ehe proportional erworbene gemeinschaftliche Vermögen sowie das durch Erbe, Schenkung oder den Erwerb von Rechten kraft Gesetzes erlangte Vermögen. Das Miteigentum an Immobilien erstrecke sich auf gleiche Teile der Immobilie. Beide Ehegatten würden als Miteigentümer der in der Ehe erworbenen Immobilen als Eigentümer eingetragen (Art. 50 FamG Abs. 1). Auch wenn das Miteigentumsrecht an dem gemeinsamen Vermögen für einen Ehepartner im Grundbuch nicht eingetragen sei, gelte die gesetzliche Fiktion, dass der andere Ehepartner als Miteigentümer der Immobilie eingetragen ist.

    Daher denke ich, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je ½ nicht abgelehnt werden kann, zumal bei der Eintragung der Vormerkung ohnehin noch nicht zu prüfen ist, ob der Eigentumserwerb zu je ½ möglich ist.

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  • Guten Morgen und zunächst ein gesundes Neues Jahr

    Bin jetzt nach dem Lesen total verwirrt und in meinem Fall nicht viel weiter:

    A und B erwerben zu je 1/2. Laut Urkunde sind A und B Ehegatten. A hat die polnische Staatsangehörigkeit. B hat die türkische Staatsangehörigkeit. Am Ende der Urkunde wird nur noch folgendes erwähnt:
    Im Hinblick auf familienrechtliche Genehmigungserfordernisee gem. § 1365 BGB: A und B haben 2015 geheiratet. Bei Eheschließung war der Lebensmittelpunkt Polen. Wir stimmen wechselseitig unseren Erklärungen zu.

    Nunmehr leben beide laut Rubrum der Urkunde in der BRD.

    Können sie zu je 1/2 erwerben?

  • Wie sich aus dem in #27 verlinkten Gutachten des DNotI vom 27.08.2019, Gutachten/Abruf-Nr. Nr. 172072
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1a203147d9b3f05
    ergibt, gelten für die vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB weiterhin die Vorschriften der §§ 14, 15 EGBGB a.F. Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht bestimmt sich hier also weiterhin nach Art. 15 EGBGB a. F., nicht etwa nach der Europäischen Güterrechtsverordnung.

    In Deinem Fall ist nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Absatz 2 Nr. 2 EGBGB a. F. das Recht des Staates maßgebend, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Wie das DNotI ausführt, führt dies zum polnischen Recht, und zwar im Wege der Gesamtverweisung nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB unter Einschluss des dortigen Internationalen Privatrechts. Das polnische Internationale Privatrecht knüpft aber das Güterstatut wandelbar (im Falle des DNotI: an das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute) an.

    Siehe auch das Gutachten des DNotI vom 18.07.2019, Gutachten/Abruf-Nr. 170221
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…07e8afc4c4445ef

    In Deinem Fall gibt es allerdings kein gemeinsames Heimatrecht.

    Daher kommt da hier Gesagte
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…172#post1202172
    zur Anwendung

    Wie dort ausgeführt, sieht Art. 51 des polnischen IPR (Ehewirkungen) in Absatz 2 folgendes vor:

    „In Ermangelung eines gemeinsamen Heimatrechts findet das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und in Ermangelung eines Wohnsitzes in demselben Staat – das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“

    (s. dazu Pazdan, Gralla: Polen: Gesetz über das Internationale Privatrecht, WiRO 2011, 299)

    Auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Ehewirkungen findet also bei verschiedener Staatsangehörigkeit das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes, hilfsweise des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts Anwendung (s. Henrich im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand 31.05.2021, Anhang zu Art. 4 EGBGB RN 494).

    Das polnische IPRG akzeptiert daher grundsätzlich mit seinem Art. 5 eine Rück- und Weiterverweisung (renvoi), wobei zu beachten ist, dass im Falle einer Rückverweisung auf polnisches Recht eine Weiterverweisung nicht mehr stattfindet -Ausnahme Art. 5 Abs. 2 IPRG- (siehe Blümel in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Polen, Werkstand: 21. EL Juli 2021 RN 40).

    Lediglich bei vertraglich gewähltem Güterstand ist das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich und danach nicht mehr wandelbar (siehe Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021, Internationale Bezüge, RN 84.30 unter Zitat BFH (= Bergmann/Ferid/Henrich) IntEheR/de Vries, Stand: 8/2018, Polen 24).

    Da bei Mehrstaatlern in Art. 51 Absatz 2 des polnischen IPRG 2011 wandelbar an das Recht des Wohnsitzes angeknüpft wird, und die Ehegatten derzeit ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschaland haben, kommt mithin aufgrund der Rückverweisung das deutsche Recht zur Anwendung.

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  • Ich habe hier eine deutsche Staatsangehörige, die ihren Grundbesitz veräußert.

    Sie hat nach dem 29.01.2019 geheiratet in Bosnien-Herzegowina. Ihr Ehemann ist slowenischer und bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger.

    Lt. Aussage des Notariats soll hier Art. 26 Abs. 1 c) der EuGüVO gelten. Die Ehegatten hatten bislang keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Am engsten sind sie laut Urkunde mit Deutschland verbunden. Damit würde deutsches Recht gelten und ich brauche zur Veräußerung nicht die Zustimmung des Ehegatten.

    Gilt hier die EuGüVO, obwohl nur Slowenien Mitgliedsstaat im Sinne der Verordnung ist und Bosnien-Herzegowina nicht?:gruebel:

    Derzeit lebt der Ehegatte in Bosnien.

  • Ich habe hier eine deutsche Staatsangehörige, die ihren Grundbesitz veräußert.

    Sie hat nach dem 29.01.2019 geheiratet in Bosnien-Herzegowina. Ihr Ehemann ist slowenischer und bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger.

    Lt. Aussage des Notariats soll hier Art. 26 Abs. 1 c) der EuGüVO gelten. Die Ehegatten hatten bislang keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Am engsten sind sie laut Urkunde mit Deutschland verbunden. Damit würde deutsches Recht gelten und ich brauche zur Veräußerung nicht die Zustimmung des Ehegatten.

    Gilt hier die EuGüVO, obwohl nur Slowenien Mitgliedsstaat im Sinne der Verordnung ist und Bosnien-Herzegowina nicht?:gruebel:

    Derzeit lebt der Ehegatte in Bosnien.

    Die EuGüVO gilt in Deutschland, alles andere ist für hiesige Gerichte und Rechtsanwender erstmal zweitrangig (Art. 20, 21 EuGüVO).
    Beispiel: Thailänder heiratet nach dem 29.01.2019 in Australien eine US-Amerikanerin, kauft in Deutschland ein Grundstück -> das anwendbare Recht beurteilt sich aus deutscher Sicht nach der EuGüVO.

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  • Mein Fall dürfte doch kein Problem sein, oder?

    Zwei Israelis, Heirat 1990, Erwerb eines Grundstücks zu je 1/2. Lebensmittelpunkt ist Israel. Nun bekomme ich einen KV von 2022 vorgelegt indem beide für den deutschen Grundbesitz das Güterrecht der BRD/Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Darauf folgt die Übertragung des 1/2 Anteils der Ehefrau auf den Ehehmann, so dass nunmehr dieser Alleineigentümer sein soll.

    Diese Güterrechtswahl wäre ja nun nicht mehr möglich, kann doch hier aber auch egal sein, da ja von Anfang an keine Gütergemeinschaft bestand und außerdem die EuGüVO doch auch gar nich anwendbar wäre, oder?

  • Wenn die israelischen Eheleute keine Vermögensvereinbarung getroffen haben, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Wie Ganz in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Israel, RN 10
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…ud3%2Egl4%2Ehtm
    ausführt, wird das Güterrecht im Wesentlichen durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten von 5733/1973 und zu Teilen durch das Gesetz über die Gleichberechtigung der Frau von 5711/1951 geregelt. Das Gesetz über die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten begründe die Fiktion, dass die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelung vereinbart haben (sec. 3 SPRL). Solange die Ehe bestehe, herrsche Gütertrennung (sec. 4 SPRL). Jeder Partner bleibe Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten oder des ihm später als Geschenk oder Erbschaft zugefallenen Vermögens.

    Also kann der Ehemann nach israelischem Recht ohne weiteres seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Ehefrau übertragen.

    Hingegen ist eine auf das Grundvermögen bezogene Rechtswahl seit dem 29.01.2019 nicht mehr möglich. Das gilt auch für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO richten sich die Rechtswahlmöglichkeiten nach dem 29.1.2019 ausschließlich nach der EuGüVO. Es war daher nur noch bis zu diesem Datum möglich, eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB zu treffen.

    Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 04.01.2019; erschienen im DNotI-Report 1/2019, 1-5
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…12019_light.pdf
    auf Seite 2 aus:
    „Anders als in Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB in der bisherigen Fassung sieht Art. 22 EuGüVO keine Möglichkeit vor, für das unbewegliche Vermögen das Recht der lex rei sitae zu wählen (Amann, FS 25 Jahre DNotI, 2018, S. 721, 736; Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 413; Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1981; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl. 2018, B Rn. 330; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 7. Aufl. 2018, Rn. 814; Kroll-Ludwigs, NZFam 2016, 1061, 1063). Die gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen ist auch für solche Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind. Sie ist nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO ab dem 29.1.2019 daher generell unzulässig (Hertel, in: Walz, Beck’sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht Deutsch – Englisch, 4. Aufl. 2018, F. I. 2, Anm. 3; Weber, DNotZ 2016, 659, 663“).

    Nach Art. 20 EuGüVO haben alle teilnehmenden Mitgliedstaaten das anwendbare Recht nach der EuGüVO zu bestimmen, einerlei, ob die EuGüVO das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, das Recht eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaates oder das Recht eines Drittstaats bezeichnet.

    Die Kommentierung von Looschelders im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 20 EuGüVO führt dazu in RN 1 aus: „Aus kollisionsrechtlicher Sicht kommt es demnach nicht darauf an, ob es sich bei dem anzuwendenden Recht um das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines sonstigen Mitgliedstaats der EU oder eines Drittstaats handelt.2 Ebenso wie bei den anderen IPR-Verordnungen (zB Art. 2 Rom I-VO, Art. 3 Rom II-VO, Art. 4 Rom III-VO, Art. 20 EuErbVO) gilt also der Grundsatz der universellen Anwendung.3 Dies hat zur Folge, dass die nationalen Kollisionsnormen (zB Art. 15 EGBGB aF) im Anwendungsbereich der EuGüVO auch für Fälle mit ausschließlichem Drittstaatsbezug verdrängt werden“

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  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Tausend Dank für Deine ausführliche Antwort.

    Mein Antrag wäre also vollzugsreif. Würdest Du den Notar trotzdem darauf hinweisen, dass die Rechtswahl unzulässig war? Wahrscheinlich hat er sich das ja auch fein extra bezahlen lassen... bissi dreist meines Erachtens.

  • Guten Morgen

    laut der Urkunde erwerben Eheleute A und B. Anschrift hier. A ist ausgewiesen mit Pass der Republik Kasachstan und Aufenthaltstitel und verheiratet nach dem Recht der Republik Kasachstan. B ist ausgewiesen durch deutschen PA. Zur Eheschließung ist nichts gesagt. D Erwerb soll nun zu je 1/2 erfolgen.

    Muss ich hier nachfragen, wann geheiratet wurde, weil in Kasachstan die Errungenschaftsgemeinschaft gilt und ob dann ein Erwerb zu 1/2 überhaupt möglich ist?

  • 1. Wenn die Ehe ab dem 29.01.2019 geschlossen wurde, käme es nach Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO primär auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung an. Nur wenn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in einem Staat nicht festgestellt werden kann, darf nach Art. 26 Abs. 1 lit. b EuGüVO subsidiär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung zurückgegriffen werden. Fehlt es auch an einer gemeinsamen (effektiven) Staatsangehörigkeit der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung, so kommt auf der dritten Stufe der Anknüpfungsleiter nach Art. 26 Abs. 1 lit. c EuGüVO das Recht zur Anwendung, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

    2. Für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden, kommt noch die frühere Regelung der inzwischen aufgehobene Art. 15 Abs. 1 EGBGB.und Art. 14 EGBGB aF zur Anwendung. Maßgebend ist danach in erster Linie das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung Hatten die Ehegatten zur Zeit ihrer Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit iSv Art. 5 Abs. 1 EGBGB, so kommt in zweiter Linie das Güterrecht des Staates zur Anwendung,, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, dh ihren „Daseinsmittelpunkt”,hatten.

    War dies im Falle 1 und im Falle 2 Kasachstan, dann ergibt sich aus Art. 205 des Ehe- und Familiengesetzes v. 17.12.1998 von Kasachstan eine Rückverweisung. Diese Bestimmung verweist auf das Recht am gemeinsamen Wohnsitzes bzw. – falls kein gemeinsamer Wohnsitz – am letzten gemeinsamen Wohnsitz zurück. Für die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten gilt damit primär das Recht am gemeinsamen ständigen Wohnsitz, wobei dieser gem. Art. 162 des kasachischen Zivilgesetzbuches der Ort ist, an dem die betreffende Person ständig oder überwiegend lebt. Es findet damit eine wandelbare Anknüpfung statt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, I-25 Wx 8/11

    Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25 Wx 8/11

    Rz. 39 ff.

    und das Gutachten des DNotI vom 05.01.2010, Abruf-Nr. 99736

    Details - DNotI

    sowie Hausmann in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Auflage 2021, § 9. Ehegüterrecht, RN 80

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  • nur zur Absicherung

    es wurde jetzt vorgelegt, die Eheurkunde von 2009 - Heirat in Kasachstan. Gleichzeitig wurde erklärt, dass man von 2009 bis 2014 in Kasachstan gelebt hat und seit dem nun in der BRD. Dann gilt Fall 2 und es geht doch zu 1/2

  • Guten Morgen,

    es erwerben

    A ecuadorianischer Staatangehöriger und dessen Ehefrau B spanische Staatsangehörige zu je 1/2. Wohnanschriften in Deutschland

    In der Urkunde wird zur Ehe nichts weiter erklärt, außer das vorstehende und eine nichtzulässige Rechtswahl für das in der BRD gelegene und künftige unbewegliche Vermögen getroffen. Notar weist noch daraufhin, dass bewegliches vermögen und im Ausland befindliches Vermögen nicht von der rechtswahl betroffen ist.

    Wie gehe ich jetzt weiter vor? Frage ich nach Datum und Ort der Heirat an oder sage gleich Rechtswahl ist unzulässig muss neu gemacht werden?

  • Güterstand bestimmen (also Datum und Ort der Heirat, gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung, alle (!) Staatsangehörigkeiten) - wenn sie in D den gewöhnlichen Aufenthalt und nach 2019 geheiratet haben, gilt vermutlich sowieso deutsches Güterrecht.

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  • Hallo

    so der Notar teilt nun folgendes mit:

    Heirat 2012 in Palma (Mallorca) gewöhnlicher Aufenthalt bei Heirat in Palma, Staatsangehörigkeit Ecuador und Spanien

    Nach Hügel habe ich nur zu Spanien gefunden, dass es bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten auf den Aufenthalt bei Eheschließung ankommt.

    Dann wäre ja spanisches Recht maßgeblich - Errungenschaftsgemeinschaft und sie können nicht zu Bruchteilen erwerben.

    Zu Ecuador habe ich nur gefunden, dass es sich um einen eheliche Gesellschaft handelt Ob das richtig ist?

    Was gilt nun?

  • Siehe Arbaizar/Pasche, „Entwicklungen im spanischen Familienrecht“, NZFam 2019, 369/370

    NZFam 2019, 369 - beck-online

    oder Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2023, Sonderbereich Inmternationale Bezüge, RN 84.40 unter e) Besonderheiten der Autonomen Gemeinschaften.

    Wonach schaust Du eigentlich, wenn Du in den „Hügel“ schaust ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach Hügel habe ich nur zu Spanien gefunden, dass es bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten auf den Aufenthalt bei Eheschließung ankommt.

    Dann wäre ja spanisches Recht maßgeblich - Errungenschaftsgemeinschaft und sie können nicht zu Bruchteilen erwerben.

    Nur so vorab: In Katalonien, Aragonien und auf den Balearen gilt die Gütertrennung, sofern die Ehegatten nichts Abweichendes vereinbart haben.

    Wie Prinz: es kommt auf das in der jeweiligen autonomen Region geltende Recht an.

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