Nachfestsetzung Einigungsgebühr

  • Hallo!

    Fall:

    In dermündlichen Verhandlung wurde ein Anerkenntnisurteil verkündet.

    Tenor:


    - Herausgabe der Wohnung

    - Zahlung Mietzins bis zurHerausgabe

    - Der Beklagte hat die Kostendes Rechtsstreits zu tragen.


    Weiterhin wurde in derVerhandlung folgendes protokolliert:


    Mit Einverständnis des UBVhat das Gericht mit dem Hauptbevollmächtigten telefoniert. Der UBV erklärtsodann, nachdem das Gericht den Inhalt des v.g. Telefonates ihm mitgeteilt hat,folgendes:


    Solange die beklagte Parteipünktlich die laufenden Miete/Nutzungsentschädigung zahlt, verzichtet dieklagende Partei auf die Vollstreckung aus einem zu erwartenden Titel.


    Jetzt wird eine Einigungsgebühr VV 1003 RVG beantragt.

    Festsetzung?

  • Anwort des RA:

    Der Klageanspruch auf Räumung wurde anerkannt. Der Bekl. hätte räumen müssen, aber der Kl. hat auf eine Vollstreckung verzichtet solange die Miete pünktlich gezahlt wird. Damit liegt eine Einigung vor und gleichermaßen eine Einigung über einen Mehrwert (OLG Düsseldorf B. v. 11.05.2019, I-24 W 16/09, AG Saarbrücken, B. v. 24.11.2015 - 37 C 151/15 (08), OLG Stuttgart B. v. 02.03.2011, 5 U 137/10). Die Einigungsgebühr ist in den entschiedenen Fällen angefallen.

    Und nun? Die Entscheidungen passen irgendwie nicht! Eine Vergleichswert wurde im Anerkenntnisurteil nicht festgesetzt.

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