Guten Morgen,
ich habe hier folgendes Problem:
Éin PfÜB wegen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wurde erlassen. Einige Zeit später reicht die RAin des Gläuigers einen Kostenerstattungsantrag für PKH ein und rechnet eine 0,3 Verf.-Gebühr ab für den PfüB zzgl. Auslagen und MwSt ab. Ich habe ihr geschrieben, dass seinerzeit hier im Verfahren keine PKH beantragt worden ist und deshalb keine Vergütung beansprucht werden kann.
Daraufhin übersendet sie von einem anderen AG einen Beschluss über die Bewilligung von VKH in in einer Familiensache (Kindesunterhaltssache) und bezieht sich auf § 48 Abs. 2 RVG.
Meine Frage ist, ob es nicht eine gesonderte Beantragung von PKH und eine Bewilligung und Beiordnung für die Zwangsvollstreckung hätte geben müssen?