Widerruf Vollmacht

  • Hallo,

    ich bin für die notariellen Urkunden der ausgeschiedenen Notare zuständig und habe aktuell folgendes Problemchen: Es existierte eine notarielle Vollmacht, in der die Ehefrau ihren jetzigen Ex-Mann für einen bestimmten Ausgabenkreis bevollmächtigte (ich meine mich dunkel zu erinnern, dass es um eine Grundstückssache ging, hab aber die Urkunde gerade nicht vorliegen). Die Vollmacht wurde zwischenzeitlich widerrufen. Nun beantragt der seinerzeit Bevollmächtigte eine Abschrift der Vollmacht, mit der Begründung, er sei Beteiligter und habe daher ein Anrecht auf eine Abschrift. Ich habe die Abschrift bisher verweigert, weil die Vollmacht widerrufen wurde und ich noch nicht mal eine einfache Abschrift in Umlauf bringen möchte. Wie seht ihr das? Muss ich eine Abschrift erteilen? Grundsätzlich kann er damit ja nichts anfangen, aber andererseits ist die Vollmacht widerrufen. Ich bin unschlüssig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn er in der Urkunde Willenserklärungen abgegeben hat, kann er Abschriften verlangen soweit in der Urkunde nichts abweichendes bestimmt ist (§ 51 BeurkG).
    Würde mich aber wundern, dass der Bevollmächtigte eigene Willenserklärungen hätte beurkunden lassen.

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  • Ich hänge mich hier an.

    Ich bekomme in letzter Zeit vermehrt Widerrufe (notariell und privatschriftlich) und weiß nicht genau, was ich damit machen soll?! Ich nehme sie jetzt zur Akte, damit nicht versehentlich weitere Ausfertigungen erteilt werden.

    Wie ist es, wenn die die Vollmacht im zentralen Register registriert war? Ich gehe davon aus, dass das Register über den Widerruf informiert werden muss - wer macht das? Der Notar bei notariellen Widerrufen? Ich als urkundsverwahrende Stelle?

  • Ich hänge mich hier an.

    Ich bekomme in letzter Zeit vermehrt Widerrufe (notariell und privatschriftlich) und weiß nicht genau, was ich damit machen soll?! Ich nehme sie jetzt zur Akte, damit nicht versehentlich weitere Ausfertigungen erteilt werden.

    Wie ist es, wenn die die Vollmacht im zentralen Register registriert war? Ich gehe davon aus, dass das Register über den Widerruf informiert werden muss - wer macht das? Der Notar bei notariellen Widerrufen? Ich als urkundsverwahrende Stelle?

    Ja, das ist der Sinn der Sache. Wenn Du Verwahrstelle der Urkunden eines ausgeschiedenen Notars bist, muss man Dich vom Widerruf benachrichtigen. Beim ZTR machen wir es direkt.

  • Hallo ihr,

    ich hätte auch mal eine Frage im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Vollmacht, bin ganz neu in dem Gebiet...

    Wir verwahren hier eine Urkunde des Notars A, in welcher Frau B dem Notar C umfassende Grundstücksvollmacht für den Fall ihres Ablebens erteilte.

    Nun habe ich hier ein Schreiben von ihr, in welchem sie die Vollmacht widerruft und bittet um Rückgabe der angefertigten Ausfertigungen. Wir haben hier ja jetzt lediglich die Originalurkunde, die bleibt ja auch in der Akte. Aus der Urkunde lässt sich entnehmen, dass Frau B damals eine Ausfertigung erteilt wurde. Mehr kann ich hier nicht erkennen..

    Muss ich nun etwas veranlassen?

  • Teile der Vollmachtgeberin mit, dass sie die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und die ihr erteilte und ggf. dem Bevollmächtigten weitergereichte Vollmacht vom jetzigen Inhaber der Vollmachtsurkunde, den Du allerdings nicht kennst, zurückverlangen und ggf. vernichten muss. Ferner teilst du ihr mit, dass du den erklärten Vollmachtswiderruf auf der Urschrift der Vollmacht vermerkt hast und künftig keine weiteren Ausfertigen an Dritte mehr erteilt werden.

  • Bei einem an die Urkundenverwahrende Stelle gerichteten Vollmachtswiderruf schreibe ich dem Widerrufenden:

    Von der Vollmacht wurden auch eine auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellte Ausfertigung gefertigt. Diese Ausfertigung wurden jedoch an Sie übersandt, damit Sie entscheiden können, wann Sie diese Ausfertigung an den Bevollmächtigten aushändigen wollen. Solange Sie die Ausfertigungen noch nicht an den Bevollmächtigten ausgehändigt haben, ist die Vollmacht noch nicht wirksam und der Bevollmächtigten kann nicht für Sie handeln.
    Nach Seite x der Vollmacht kann jedoch der Bevollmächtigte jederzeit hier die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmacht beantragen und könnte dann für Sie handeln.
    Daher müssen Sie uns unbedingt schriftlich mitteilen, dass dem Bevollmächtigten keine weitere Ausfertigung der Vollmacht mehr erteilt werden darf.

    Haben Sie jedoch die Ihnen übersandten Ausfertigung schon an den Bevollmächtigten ausgehändigt, müssen Sie die Vollmacht ausdrücklich gegenüber dem Bevollmächtigten schriftlich widerrufen und die ausgehändigte Ausfertigung der Vollmacht ausdrücklich zurückverlangen, notfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts, ansonsten kann der Bevollmächtigte weiter für Sie handeln.

  • - der Widerruf kann nicht gegenüber der urkundenverwahrenden Stelle erfolgen.

    - der Widerruf bedarf keiner Form

    - die erteilte Ausfertigung muss zurückgefordert und ggf. für kraftlos erklärt werden.

    Der durch den Vollmachtgeber an die urkundenverwahrende Stelle mitgeteilte Widerruf muss durch die urkundenverwahrende Stelle künftig beachtet werden. Der ehemalige Bevollmächtigte kann keine Abschriften von der Vollmachtsurkunde verlangen. Er ist nicht Urkundsbeteiligter und hat somit keinen Anspruch auf Erteilung von Abschriften bzw. Ausfertigungen.Diesen Anspruch hätte er nur als Bevollmächtigter, der er ja nicht mehr ist.

    Ein Problem für die urkundenverwahrende Stelle könnte künftig bei der Beantragung von Abschriften bzw. Ausfertigungen vorgelegte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, wenn kein Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber der urkundenverwahrenden Stelle erfolgt ist. Dann wäre der Bevollmächtigte nämlich noch Bevollmächtigter.

    Beachtlich ist auch der Grundsatz: kein Widerruf des Widerrufs.

  • Der ehemalige Bevollmächtigte kann keine Abschriften von der Vollmachtsurkunde verlangen. Er ist nicht Urkundsbeteiligter und hat somit keinen Anspruch auf Erteilung von Abschriften bzw. Ausfertigungen. Diesen Anspruch hätte er nur als Bevollmächtigter, der er ja nicht mehr ist.


    Wäre mir vollkommen neu, dass jemand, der nicht eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, die Ausfertigung einer Niederschrift über Willenserklärungen (darunter fallen auch Vollmachten) verlangen kann, wenn es der Erklärende (hier: der Vollmachtgeber) nicht ausdrücklich erlaubt hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeurkG) - wovon ihem aus den genannten Gründen abzuraten ist (der Bevollmächtigte könnte sich jederzeit neue Ausfertigungen beschaffen, solange der verwahrenden Stelle der Widerruf nicht bekannt ist, und auch danach Rechtsscheinstatbestände ausnutzen).

    Aber vielleicht ist das wieder eine Spezialität aus BaWü?

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  • Aber vielleicht ist das wieder eine Spezialität aus BaWü?

    Viele Notare haben beurkundet, dass der Bevollmächtigte sich jederzeit weitere Abschriften oder Ausfertigungen besorgen kann.

    Also muss der Vollmachtgeber die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und die Vollmachtsausfertigung herausgeben oder für kraftlos erklären lassen. Daneben sollte der Vollmachtswiderruf dem Notar bzw. der urkundenverwahrenden Stelle mitgeteilt werden. Die Mitteilung an Notar bzw. urkundenverwahrende Stelle ist aber für einen Widerruf nicht ausreichend.

    M. E. ist der Hinweis lt. Anton nicht im Hinblick auf Erklärungsempfänger und Form des Widerrufs nicht richtig. Und es fehlt der Hinweis auf Vollmachtsrückforderung bzw. Kraftloserklärung.


  • Aber vielleicht ist das wieder eine Spezialität aus BaWü?

    Viele Notare haben beurkundet, dass der Bevollmächtigte sich jederzeit weitere Abschriften oder Ausfertigungen besorgen kann.

    :motz:

    Dies ist seit Jahrzehnten in der notariellen Literatur und den entsprechenden "Kochbüchern" durch, mit dem Ergebnis (stark zusammengefaßt): "Geht aber wirklich gar nicht." Diese Regelung würde es einem Bevollmächtigten erlauben, sich jederzeit - und ohne dass der Vollmachtgeber auch nur Kenntnis davon hätte - Ausfertigungen einer Generalvollmacht zu verschaffen und diese zu verwenden.

    Wenn man schon die Erteilung weiterer Ausfertigungen ohne Anweisung des Vollmachtgebers oder eines anderen, durch Vorlage einer Ausfertigung seinerseits legitimierten weiteren Bevollmächtigten zulassen will, wird man wenigstens die Vorlage eines Nachweises darüber verlangen, dass es nunmehr erforderlich ist, die Vollmacht zum Schutz des Bevollmächtigten auszuüben (ärztliches Attest pp - § 29 GBO gilt hier ja nicht). Aber wie gesagt, das ist alles eher gewagt und wird weder von mir, noch von mir bekannten Kollegen so gehandhabt.

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  • Das Würzburger Notarhandbuch 3. Auflage macht in Kapitel Teil 3 Kap. 3 Seite 1453 hierzu einen entsprechenden Formulierungsvorschlag:
    Bis zum Eingang eines Widerrufs beim Urkundsnotar können sich die Bevollmächtigten jederzeit weitere Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde erteilen lassen.

  • Das Würzburger Notarhandbuch 3. Auflage macht in Kapitel Teil 3 Kap. 3 Seite 1453 hierzu einen entsprechenden Formulierungsvorschlag:
    Bis zum Eingang eines Widerrufs beim Urkundsnotar können sich die Bevollmächtigten jederzeit weitere Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde erteilen lassen.

    Dieser gefährliche Nonsens - der leicht als gefährlicher Nonsens erkennbar war - ist jedenfalls in der 5. Auflage nicht mehr enthalten, vielmehr wird auf die damit verbundenen Risiken ausdrücklich hingewiesen (Teil 3 Kap. 3 Rn. 74 ff).

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  • Das Würzburger Notarhandbuch 3. Auflage macht in Kapitel Teil 3 Kap. 3 Seite 1453 hierzu einen entsprechenden Formulierungsvorschlag:
    Bis zum Eingang eines Widerrufs beim Urkundsnotar können sich die Bevollmächtigten jederzeit weitere Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde erteilen lassen.

    Seit wann ist der Urkundsnotar Empfänger eines Vollmachtswiderrufs?
    Oder ist der Urkundsnotar Bevollmächtigter des Vollmachtgebers zur Empfangnahme eines evtl. Vollmachtswiderrufs?
    Was gilt aber in dem Fall, dass der Notar aus dem Notaramt ausgeschieden ist und seine Urkunden zum Amtsgericht zur Verwahrung gegeben wurde? Können dann noch Ausfertigungen erteilt werden? Ist dann das Amtsgericht "bevollmächtigt"?

  • zu #17:
    Es geht hier nur um den Widerruf der Befugnis gegenüber dem Notar, dass der Bevollmächtigte sich weitere Ausfertigungen erteilen lassen darf, nicht um den Widerruf der Vollmacht.
    Wenn der Vollmachtgeber diesen "gefährlichen Nonsens" trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren ausdrücklich wünscht, dann soll und muss er ihn auch bekommen. Wenn er dem Bevollmächtigen nicht vertraut, soll er überhaupt keine Vorsorgevollmacht erteilen. Im übrigen ist eine Vorsorgevollmacht in Anbetracht der Befugnisse des Bevollmächtigen von Natur aus immer "gefährlich".

    Die dritte weitere Frage in #17 gilt auch bei der Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Grundschuldbestellungsurkunden, wenn in der Urkunde bestimmt ist:
    Der Notar hat auf Antrag der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubigerin zu erteilen, ohne dass die Voraussetzungen für Entstehung oder Fälligkeit ihrer Ansprüche nachgewiesen werden müssen.
    Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung oder ihrer schuldrechtlichen Ansprüche bedingen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Paulus (11. Juli 2022 um 16:52)

  • Das Würzburger Notarhandbuch 3. Auflage macht in Kapitel Teil 3 Kap. 3 Seite 1453 hierzu einen entsprechenden Formulierungsvorschlag:
    Bis zum Eingang eines Widerrufs beim Urkundsnotar können sich die Bevollmächtigten jederzeit weitere Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde erteilen lassen.

    Seit wann ist der Urkundsnotar Empfänger eines Vollmachtswiderrufs?


    Ist er nicht. Es geht um die Frage, wie lange er Ausfertigungen erteilen darf, denn - anders als von Dir dargestellt - darf er das nur, solange ihn der Vollmachtgeber ausdrücklich dazu ermächtigt hat.

    Oder ist der Urkundsnotar Bevollmächtigter des Vollmachtgebers zur Empfangnahme eines evtl. Vollmachtswiderrufs?


    s.o.

    Was gilt aber in dem Fall, dass der Notar aus dem Notaramt ausgeschieden ist und seine Urkunden zum Amtsgericht zur Verwahrung gegeben wurde? Können dann noch Ausfertigungen erteilt werden? Ist dann das Amtsgericht "bevollmächtigt"?


    Die Stelle, welche die Urkunden verwahrt. Im Bereich des Nurnotariats i.d.R. ein Notar, sonst das Amtsgericht.

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  • Wenn der Vollmachtgeber diesen "gefährlichen Nonsens" trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren ausdrücklich wünscht, dann soll und muss er ihn auch bekommen. Wenn er dem Bevollmächtigen nicht vertraut, soll er überhaupt keine Vorsorgevollmacht erteilen. Im übrigen ist eine Vorsorgevollmacht in Anbetracht der Befugnisse des Bevollmächtigen von Natur aus immer "gefährlich".

    Das gefährliche ist, dass es - siehe oben - offenbar immer noch Kollegen gibt, die eine Vorsorgevollmacht, von der sie ohne Kontrolle durch den Vollmachtgeber beliebig viele weitere Ausfertigungen erteilen können (oder sogar müssen), für den Normalfall halten und "entsprechend" belehren.

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