Corona - Verlängerung der Verwalterbestellung

  • Die Ausnahmeregelung endet mit dem Ablauf des 31.08.2022. Spannend ist also die Frage, wie es ab dem 01.09.2022 weitergeht. Soweit ersichtlich werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten:

    Der Gesetzgeber geht mit dem gesetzlich festgelegten Geltungsbereich von einer fortwirkenden Krisenlage mit Erschwernis der Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung aus, so dass der Verwalter zumindest bis zum Ablauf der ersten Wohnungseigentümerversammlung nach Außerkrafttreten des Gesetzes im Amt bleibt (MüKoBGB/Scheller, 8. Aufl. 2021, COVMG § 6 Rn. 3).

    Nach Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, COVMG § 6 Rn. 17, 18 gilt für die gesetzliche Verwalterbestellung die Höchstdauer von fünf Jahren nach § 26 Absatz 2 Satz 1 WEG.

    Nach Zschieschack ZWE 2020, 165, 167 liegt in der Befristung des Gesetzes kein Ende der Bestellung. Eine Bestellung könne nur durch Abberufung oder Bestellung eines neuen Verwalters enden. Der Wortlaut des Gesetzes deute auf eine unbefristete Bestellung hin. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich ausgeführt, dass die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 WEG überschritten werden können. In der Praxis werde das aber nicht sehr relevant, weil die Stellung des gesetzlich bestellten Verwalters anders als die des rechtsgeschäftlichen Verwalters sei.

    Die Regelung ist eine befristete, die mit Außerkrafttreten endet (Staudinger/Jacoby WEG § 26, Rn. 114.3).

    Ich halte nach derzeitiger Einschätzung die letztgenannte Ansicht für vorzugswürdig. Wenn man die gesetzliche Bestellung als Ausnahmeregelung für eine Krisensituation versteht, ist sie eng auszulegen. Das Außerkrafttreten der Regelung kann daher nur bedeuten, dass der Gesetzgeber nun keinen Grund mehr für eine weitere gesetzliche Bestellung sieht und die Wohnungseigentümergemeinschaften nun wieder Versammlungen abhalten können. Wegen der mit der Verwalterzustimmung verbundenen Wirksamkeitsvoraussetzung mag es insbesondere aus notarieller, aber auch aus gerichtlicher Sicht sinnvoll sein, den rechtlich sichersten Weg zu gehen und von einem Auslaufen der gesetzlichen Bestellung am 31.08.2022 auszugehen.

  • Es gibt eine uns allen bekannte klare Regelung zur Dauer des Amtes des Verwalters.
    Dann kommt eine gesetzliche Regelung, die diese bekannte Regelung aushebelt.
    Nun fällt diese gesetzliche Regelung, die die bisherige aushebelt, weg.

    --> Es gilt wieder die uns allen bekannte klare Regelung zur Dauer des Amtes des Verwalters.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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