...Ich störe mich lediglich an dem Umstand, dass das vorgesehene Unterschriftenfeld für den Wohnungseigentümer leer blieb und auch sonst nicht erkennbar ist, dass die Unterschrift des Versammlungsleiters auch die eines Wohnungseigentümers ersetzt.
Und was soll der Versammlungsleiter in Vollmacht für den Wohnungseigentümer, der selbst nicht an der Versammlung teilgenommen hat, bestätigen? Dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, dass die Beschlussfähigkeit (mindestens 1 Wohnungseigentümer da oder vertreten) festgestellt wurde und mit welcher Mehrheit welche Beschlüsse gefasst wurden ? Wenn das der Vertretene nicht bestätigen kann, dann kann das der Vertreter auch nicht in seinem Namen erklären. Die Garantenfunktion kann in diesem Fall eben nicht übernommen werden. Daher wird die Entscheidung des BGH vom 25.09.2015, V ZR 203/14, so verstanden, dass sie sich nicht nur auf den entschiedenen Einzelfall, sondern schlechthin auf die 1-Mann-Versammlung bezieht (Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021, § 23 RN 20: „Bei der Ein-Personen-Versammlung muss die Unterschrift nur dieser Person genügen (siehe auch BGH NJW 2016, 568 Rn. 16 zu einer Protokollierungsklausel)“, Hermann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2022, § 24 WEG RN 189: „Ist in der Wohnungseigentümerversammlung nur eine Person anwesend, unterschreibt auch nur sie das Protokoll“. Schultzky in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2021, § 24 WEG RN 141: „Ist in der Versammlung nur der Verwalter anwesend, der die an der Beschlussfassung teilnehmenden Wohnungseigentümer vertritt, kann nur er das Protokoll unterzeichnen; weitere Unterschriften sind in diesem Fall entbehrlich.“
Der nicht anwesende Wohnungseigentümer kann dadurch, dass das Protokoll in seinem Namen mitunterzeichnet wird, nicht in die Mitverantwortung für die inhaltliche Richtigkeit einbezogen werden. Letztlich wäre es auch willkürlich, wenn der Verwalter bestimmen könnte, für welchen der abwesenden Wohnungseigentümer er das Protokoll unterzeichnet hat. Wenn Deine Ansicht fortgedacht würde, könnte der von einem Wohnungseigentümer bevollmächtigte Verwalter das Protokoll für diesen auch dann unterschreiben, wenn weitere Wohnungseigentümer anwesend waren.