Teilung von Amts wegen möglich?

  • X verkauft an Y eine Teilfläche. An der Teilfläche soll eine Erwerbsvormerkung für Y eingetragen werden. Mit dem Kaufvertrag wurde eine Identitätserklärung, dass Gegenstand des Kaufvertrages das neu gebildete Flurstück ist, eingereicht. Der

    Veränderungsnachweis liegt ebenfalls vor.

    Jetzt beantragt der Notar "die Eintragung der Teilung von Amts wegen" und die Eintragung der Erwerbsvormerkung auf dem neuen Flurstück.

    Eine Teilung von Amts wegen ist meiner Meinung nach nicht möglich, da § 7 GBO auf die Vormerkung keine Anwendung findet.

    Was würdet ihr jetzt tun?

  • Sehe ich ebenso. Will er bereits jetzt die Teilung, mag er den kostenpflichtigen formbedürftigen Antrag einreichen. Andernfalls muß er auf die Eigentumsumschreibung warten, dann bekommt der die notwendige Teilung kostenneutral. Teil ihm das auf seine Anregung hin mit und frage nach, ob er eine förmliche Bescheidung benötigt.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da er die Eintragung der Erwerbsvormerkung ausdrücklich auf dem neu gebildeten Flurstück will, muss er meiner Meinung nach die Teilung beantragen.

    Wenn ich nur eine Zerlegung (von Amts wegen) mache (zwei Flurstücke unter einer BV-Nr.), kann ich die Erwerbsvormerkung ja aber nur am ganzen Flurstück eintragen, mit dem Hinweis im Eintragungstext, dass es nur auf dem neu gebildeten Flurstück lastet.

    Also entweder formbedürftiger Antrag oder Zerlegung von Amts wegen und Erwerbsvormerkung am ganzen Flurstück?

    Könnte den Antrag auf Teilung auch der Erwerber stellen?

  • Richtig, nur Zerlegung, Vormerkung am ganzen Grundstück mit Vermerk, dass sie sich nur auf Flst. x bezieht. Allerdings: Das ist nicht beantragt. Der Antrag geht auf Teilung, und das musst Du nun entscheiden. M. E. mit einer Zwischenverfügung dahin, dass für die nicht notwendige Teilung noch die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers vorzulegen ist, wonach das Grundstück geteilt werden soll.

    Der Erwerber ist nicht bewilligugsberechtigt und kann den Antrag daher nur dann stellen, wenn er hierzu vom Eigentümer bevollmächtigt worden ist und namens des Eigentümers handelt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auf meine Anforderung einen Antrag auf Teilung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, hat mir der Notar folgende Fundstellen mitgeteilt, nach denen die Teilung von Amts wegen erfolgen muss:

    - Demharter Grundbuchordnung, 31. Auflage, § 7 Rnd.Nr. 15
    - BayObLG 1956, 476
    - OLG Frankfurt DNotZ 1962, 256
    - BeckOK GBO, Hügel 27. Auflage, Rnd.Nr. 35 zu § 7 GBO

    Meiner Meinung nach beziehen sich diese Fundstellen aber auf die Eintragung des Eigentumswechsels und nicht auf die Eintragung der Erwerbsvormerkung.

    Wie seht ihr das?

  • Ich sehe ebenfalls keinen Grund für eine amtswegige Teilung, auf Vormerkungen ist § 7 GBO nicht anwendbar (siehe BeckOK GBO/Kral GBO § 7 Rn. 44).

    Spätestens bei einer Vorabbeleihung stellt sich diese Rechtsfrage aber nicht mehr. Daher pragmatisch gedacht: Vielleicht lässt sich über eine kurzfristige Grundschuldeinreichung eine förmliche Bescheidung der Teilungsanregung vermeiden.

  • Mehr als die von mir angegebene eindeutige und begründete Fundstelle brauche ich nicht, zumal sie "kommentaris specialis" zu der bei Dir angegebenen Rn. 35 ist. Für die weiteren Fundstellen fehlen mir -ehrlich gesagt- Zeit und, da ich mir wenig Erkenntnisgewinn davon verspreche, Lust.

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