Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren mit Antragsgegner im Ausland

  • Hallo,

    ich bin gerade etwas verwirrt bzgl. der Zuständigkeit bei einem Mahnverfahren mit Antragsgegner in Frankreich.
    Und zwar ist es ja grdsl. so, dass der Wohnsitz des Antragsgegners oder der Erfüllungsort maßgebend sind.
    Aber wie sieht es aus, wenn der Antragsgener im Ausland ist?
    Ich finde bzgl. des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens nichts dazu.
    Denn grdsl. wären wir zuständig wegen des Erfüllungsortes. Nur steht in Art. 22 EugVVO, dass für Klagen vom Arbeitgeber der Mitgliedsstaat am Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig ist. Ich weiß aber nicht, ob der hier überhaupt Anwendung findet...
    Vllt steh ich auch gerade vollkommen auf dem Schlauch oder seh den Wald vor lauter Bäumen nicht.
    Ich hoffe es hatte vllt. schon mal jmd sowas und hat sich näher damit auseinandergesetzt :oops:

    Gemäß dem Fall ich wäre zuständig dann müsste ja noch die Widerspruchsfrist auf 1 Monat verlängert werden.
    Streicht ihr dafür im Formular einfach die eine Woche durch und schreibt einen Monat hin oder wie handhabt ihr das?

  • Ich denke, du bist zuständig. Ich mache die Sachen hier durchaus mit orangefarbenen Ländern.

    Ich mache hinsichtlich der Frist einen gesonderten kurzen Beschluss: in pp wird die Frist zum Einlegen des Widerspruchs auf einen Monat verlängert. Arbeitsgericht ndL und gut ist.

    Dann mit Auslandseinschreiben und Hinweiszettel raus. Je nach Firma würde ich mir den aber im Hinblick auf die Facebook-Entscheidung klemmen.

  • Nach Durchsicht würde ich bei der Konstellation tatsächlich sagen: Frankreich ist zuständig. :eek:

    Und wieder was gelernt...

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