Zwangshypothek mit falschem Gläubiger (Prozessstandschafter)

  • Zwangshypothek mit falschem Gläubiger (Prozessstandschafter)


    Ich habe eine Zwangshypothek (aufgrund Unterhaltstitel der Kinder gegen die Kindesmutter) mit einem falschen Gläubiger (Kindesvater als mutmaßlichen Prozessstandschafter) statt der Kinder eingetragen.
    Die Eltern der Kinder sind je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Der Vater vertr.d. RA. hat in seinem Namen die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Miteigentumsanteil der Kindesmutter beantragt. Die Titel lauten auf den Namen der beiden Kinder vertr.d.d.gesetzlichen Vertreter. Anstatt diese Diskrepanz mal aufzuklären, bin ich davon ausgegangen, dass der Vater als Prozessstandsschafter für die Kinder aufgetreten ist. Die Klausel lautet:“ … zum Zwecke der Vollstreckung der Antragsteller-Seite erteilt…. „.


    Nunmehr hat die Kindesmutter gegen die Eintragung Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt, mit der Begründung, dass Prozessstandschaft aufgrund der vorherigen Scheidung nicht mehr gegeben war. Außerdem seien gegen die Beschlüsse Rechtsmittel eingelegt worden.

    Der Anwalt des Kindesvaters wurde gehört und bittet einfach um Grundbuchberichtigung und Eintragung zweier Zwangshypos.

    Nun ist die Frage, was zu tun ist?

    Die Prozessstandsschaft lag tatsächlich nicht vor. Es hätten zwei Zwangshypos für die beiden Kinder eingetragen werden müssen.

    Es ist die Frage, ob die Kindesmutter überhaupt beschwerdeberechtigt ist.
    Laut Staudinger, Stand 2019, § 894 BGB, Rz. 72 hat lediglichder wirkliche Rechtsinhaber einen Berichtigungsanspruch. Der Grundstückseigentümer etwa kann durch die Eintragung eines falschen Hypothekars nicht beeinträchtigt sein (vgl. BGH IXZR 14/99, B.v. 14.03.2000, MDR 2000, 821).
    Wenn dem so wäre, könnte ich ja vllt. unter Anhörung der Kindesmutter die Zwangshypothek löschen. Dagegen wäre sie ja nicht beschwerdeberechtigt.
    Und dann einfach zwei neue Zwangshypo´s eintragen.

    Oder muss ich tatsächlich den Weg über den Amtswiderspruch gehen?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Jedenfalls haben wir jetzt einen Antrag des Vaters auf Grundbuchberichtigung (= Löschung der falschen Hypothek) sowie Eintragung der richtigen Hypotheken. Ein Amtswiderspruch würde sich mit dem Vollzug dieses Antrags erübrigen, so dass es auf die Berechtigung der Mutter nicht mehr ankommt.

    Ich würde die Mutter dazu anhören und dann voraussichtlich wie beschrieben verfahren. Und wenn Du die Akte einfach bei Dir behälst, bis das erledigt ist, wird auch nichts passieren (oder besteht Gefahr, dass ein Kollege so etwas an sich nimmt?), der Amtswiderspruch (für den es nicht auf einen Antrag ankommt) mithin nicht notwendig sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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