Löschung des Nacherbenvermerk bereits bei Eintragung der AV?

  • Hallo zusammen,

    bei mir wurde die Eintragung der AV sowie die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt.

    Es handelt sich bei der Veräußerung um eine entgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben.

    Wodurch ich nach rechtlicher Anhörung des Nacherben den Nacherbenvermerk löschen werde.

    Meine Frage ist nun:
    Kann ich den Nacherbenvermerk bereits bei der Eintragung der AV löschen oder ist dies erst bei der Auflassung möglich?

    LG

  • Absolut richtig!

    Wird leider dennoch vielfach nicht verstanden und daher immer mal wieder vorab beantragt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen lieben Dank. Das hilft mir schon mal.
    Wie schaut es denn aus wenn die AV mit Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk eingetragen werden soll?
    Brauche ich hierfür die Zustimmung des Nacherben oder ist diese auch entbehrlich im Bezug auf die entgeltliche Verfügung des befeiten Vorerben?

    darüberhinaus muss ich die Nacherben auch bei der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks bei der AV anhören?

    LG

  • Vielen lieben Dank. Das hilft mir schon mal.
    Wie schaut es denn aus wenn die AV mit Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk eingetragen werden soll?
    Brauche ich hierfür die Zustimmung des Nacherben oder ist diese auch entbehrlich im Bezug auf die entgeltliche Verfügung des befeiten Vorerben?

    darüberhinaus muss ich die Nacherben auch bei der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks bei der AV anhören?

    LG

    Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks müssen alle Nacherben (in der Form des § 29 GBO) bewilligen - eine Zustimmung oder Anhörung ist nicht ausreichend. Für unbekannte Nacherben ist ein Pfleger zu bestellen.

    Mach dir doch mal bitte bewusst, was so ein Wirksamkeitsvermerk bewirken soll ! Dann kann man einfach nicht darauf kommen, einen solchen ohne Mitwirkung der Nacherben eintragen zu wollen.
    Dazu: BayObLG, Beschluss vom 24.04.1997 - 2Z BR 38/97

  • Aber wenn ich eure zitierten Entscheidungen richtig verstanden habe, kann ich den Wirksamkeitsvermerk auch eintragen, " wenn nachgewiesen ist (vgl. § 22GBO), dass das einzutragende Recht entgegen § 2113Abs. 1 und 2 BGB bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt; es gilt in diesem Fall nichts anderes als für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls"


    Meiner Meinung liegt dieser Fall ja bei der entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben vor. Somit bräuchte ich die Zustimmung des Nacherben doch grundsätzlich nicht?
    Oder kann ich von einer wirksamen Verfügung erst bei der Auflassung ausgehen? Wobei hier dann meiner Meinung nach die Eintragung des Wirksamkeitsvermerk dann immer von der Zustimmung der Nacherben abhängt und die oben genannte zweite Alternative für mich keinen Sinn ergibt.

    LG :)

  • Aber wenn ich eure zitierten Entscheidungen richtig verstanden habe, kann ich den Wirksamkeitsvermerk auch eintragen, " wenn nachgewiesen ist (vgl. § 22GBO), dass das einzutragende Recht entgegen § 2113Abs. 1 und 2 BGB bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt; es gilt in diesem Fall nichts anderes als für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls"


    Meiner Meinung liegt dieser Fall ja bei der entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben vor. Somit bräuchte ich die Zustimmung des Nacherben doch grundsätzlich nicht?
    Oder kann ich von einer wirksamen Verfügung erst bei der Auflassung ausgehen? Wobei hier dann meiner Meinung nach die Eintragung des Wirksamkeitsvermerk dann immer von der Zustimmung der Nacherben abhängt und die oben genannte zweite Alternative für mich keinen Sinn ergibt.

    LG :)

    Ich sehe das wie du. Du würdest (derzeit liegt ja kein solcher Antrag vor) durch den Antrag auf EIntragung des Wirksamkeitsvermerks gezwungen, bereits jetzt die Entgeltlichkeit zu prüfen und bei Bejahung den Vermerk einzutragen. Auf eine Bewilligung der Nacherben kommt es dann nicht an.

    "(2) Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO)

    Weiter kann der Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Verfügung, auf die sich dieser Vermerk bezieht, auch nach Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleibt. Dabei kommen insbesondere die Fälle in Betracht, dass ein befreiter Vorerbe (voll-) entgeltlich verfügt. Hier ist zwar dem Grundbuchamt nachzuweisen, dass eine solche wirksame Verfügung vorliegt, jedoch ist diesbezüglich anerkannt, dass der entsprechende Nachweis nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden muss; eingehend dazu → § 2113 Rn. 141 ff.

    Praxishinweis zur Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks:

    Der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ist idR die einfachere Möglichkeit, einen Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch eintragen zu lassen. Denn dessen Eintragung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung der Nacherben bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn die Nacherben noch minderjährig oder noch unbekannt sind."

    (BeckOGK/Küpper, 1.4.2020, BGB § 2100 Rn. 235)

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