Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich hatte gerade einen Anruf der mich ins Grübeln gebracht:
Zwischen den Parteien wurden in der ersten Instanz (LG) und zweiten Instanz (KG) jeweils die gegenseitige Aufhebung der Kosten vereinbart. die Gerichtskosten für die zweite Instanz wurden auf Antrag des Prozessbevollmächtigten festgesetzt.
Für die Gerichtsksoten der ersten Instanz fehlte dieser Antrag allerdings. Der Prozessbevollmächtigte der Partei reagiert aber nicht auf Anrufe und Mails der Mandantschaft. Daraufhin rief mich die Partei an und fragte, ob sie als Privatperson diesen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten stellen könnte, da sie diese auch verauslagt hat.
Da ich ja beim LG arbeite, war meine erste Eingebung natürlich nein, da Anwaltszwang beim LG. Allerdings brachte sie dann das RPflG ins Spiel, wonach Verfahren vor dem Rechtspfleger ja ohne Anwaltszwang sind und das Kostenfestsetzungsverfahren liegt ja in den Händen des RPfl. Da ich ihr dann keine 100 % Antwort geben konnte, hab ich sie erstmal damit vertröstet es weiter bei ihrem Anwlt zu versuchen und sich dann nochmal zu melden...
Wie ist nun die Rechtslage? Gilt im KF-Verfahren weiterhin Anwaltszwang? Oder nicht, weil Verfahren vor dem Rechtspfleger?