Verfahren vor dem Rechtspfleger ohne Anwaltszwang

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich hatte gerade einen Anruf der mich ins Grübeln gebracht:

    Zwischen den Parteien wurden in der ersten Instanz (LG) und zweiten Instanz (KG) jeweils die gegenseitige Aufhebung der Kosten vereinbart. die Gerichtskosten für die zweite Instanz wurden auf Antrag des Prozessbevollmächtigten festgesetzt.
    Für die Gerichtsksoten der ersten Instanz fehlte dieser Antrag allerdings. Der Prozessbevollmächtigte der Partei reagiert aber nicht auf Anrufe und Mails der Mandantschaft. Daraufhin rief mich die Partei an und fragte, ob sie als Privatperson diesen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten stellen könnte, da sie diese auch verauslagt hat.

    Da ich ja beim LG arbeite, war meine erste Eingebung natürlich nein, da Anwaltszwang beim LG. Allerdings brachte sie dann das RPflG ins Spiel, wonach Verfahren vor dem Rechtspfleger ja ohne Anwaltszwang sind und das Kostenfestsetzungsverfahren liegt ja in den Händen des RPfl. Da ich ihr dann keine 100 % Antwort geben konnte, hab ich sie erstmal damit vertröstet es weiter bei ihrem Anwlt zu versuchen und sich dann nochmal zu melden...

    Wie ist nun die Rechtslage? Gilt im KF-Verfahren weiterhin Anwaltszwang? Oder nicht, weil Verfahren vor dem Rechtspfleger? :confused:

  • Verfahren vor dem Rpfl sind auch beim LG vom Anwaltszwang befreit, vgl. z. B. Zöller, ZPO, § 78 Rn. 21, 28, 29.
    Die Partei kann daher selbst wirksam Anträge stellen.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein
    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Der gilt für sämtliche Verfahren, welche in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen, damit mit auch das Verfahren zur Kostenfestsetzung, qualifizierte Klauseln, Rechtsmittel gegen deine Entscheidungen usw.

  • Ich habe es hier des Öfteren, dass der RA im laufenden Verfahren das Mandat niederlegt. Bis zum Urteil –inkl. – erfolgen die Zustellungen weiterhin an den RA gem. § 87 ZPO, den kfb übersende ich dann aber in solchen Fällen immer an die Partei – eben, weil es im KFV keinen RA-Zwang gibt.

    Einmal editiert, zuletzt von P. (7. Mai 2020 um 09:27)

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