beendete eheliche Vermögensgemeinschaft DDR

  • Ich bitte umeure Hilfe bezüglich folgender ähnlich gelagerter Probleme...

    1) Im Grundbuch eingetragen sind in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft A sowie C (Alleinerbe des geschiedenenEhegatten der A).
    Die betreffende Ehe ist seit 28.6.1990 rechtskräftig geschieden.

    Nach meinen Recherchen ist mir nun noch unklar, ob ich neben der Erklärung der Beteiligtenüber die Vermögensverteilung nach § 39 FGB –DDR (DDR-Recht ist über Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB anwendbar) auch eine Auflassung nach § 925 BGB benötige (die beteiligte Notarin meint nein).



    2) Im Grundbuch eingetragen sind A + B in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte X) gemeinsam mit A + B + C in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte Y) in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft. Diese Ehe ist vor dem Beitritt (1985) durch Tod eines Ehegatten beendet.Hier liegt mir ein Versäumnisurteil unseres Amtsgerichts vor, wonach die ehelicheVermögensgemeinschaft aufgehoben und das Eigentum an den betreffenden Grundstücken an die Erbengemeinschaft A + B zu ½ und die Erbengemeinschaft A + b + C zu ½ übertragen wird.

    Genügt diese Übertragung für die Grundbucheintragung oder benötige ich eine Auflassung?


    Vielen Dankschon mal vorab. Bleibt gesund!

    2 Mal editiert, zuletzt von R2D4 (6. Mai 2020 um 12:14)

  • Mach mal aus dem FamFG schnell das FGB. Dann verschwindet die irreführende Verlinkung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Formulierung aus dem Versäumnisurteil ist recht schwammig.

    Das Versäumnisurteil ersetzt nun wessen Bewilligung?
    Der gewinnende Teil muss vor einem Notar mit dem Urteil die Auflassung erklären - würde ich meinen (OLG München, Beschluss v. 15.11.2016 – 34 Wx 408/16)

    Vielelicht hilft das weiter?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-und-Auflassung

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • 1) Im Grundbuch eingetragen sind in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft A sowie C (Alleinerbe des geschiedenenEhegatten der A). Die betreffende Ehe ist seit 28.6.1990 rechtskräftig geschieden. Nach meinen Recherchen ist mir nun noch unklar, ob ich neben der Erklärung der Beteiligtenüber die Vermögensverteilung nach § 39 FGB –DDR (DDR-Recht ist über Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB anwendbar) auch eine Auflassung nach § 925 BGB benötige (die beteiligte Notarin meint nein).

    Die freiwillige Auseinandersetzung eines Grundstücks erfolgt durch Erklärung vor einem Notar. Es gilt § 925 BGB.

    Die zwangweise Auseinandersetzung eines Grundstücks erfolgt nicht nach §§ 180 ff ZVG sondern über Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB nach § 39 FGB. Es besteht Richterzuständigkeit.

  • 2) Im Grundbuch eingetragen sind A + B in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte X) gemeinsam mit A + B + C in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte Y) in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft. Diese Ehe ist vor dem Beitritt (1985) durch Tod eines Ehegatten beendet.Hier liegt mir ein Versäumnisurteil unseres Amtsgerichts vor, wonach die ehelicheVermögensgemeinschaft aufgehoben und das Eigentum an den betreffenden Grundstücken an die Erbengemeinschaft A + B zu ½ und die Erbengemeinschaft A + b + C zu ½ übertragen wird.

    Genügt diese Übertragung für die Grundbucheintragung oder benötige ich eine Auflassung?

    Versäumnisurteil?

    Ist die Auseinandersetzung einer ehelichen Vermögensgemeinschaft nach § 39 FGB (hatte ich noch nicht) keine Familiensache?

  • Vielen Dank.
    Das deckt sich mit meinem"Gefühl". Ich war nur verunsichert, weil die Notarin so vehement die Meinung vertrat, dass eine Auflassung nicht erforderlich sei...

    Es ist ein Versäumnisbeschluss der zuständigen Richterin im Familienverfahren... .

    Einmal editiert, zuletzt von R2D4 (8. Mai 2020 um 12:09)

  • Die eheliche Vermögensgemeinschaft ist durch Beschluss des zuständigen Gerichts und des zuständigen Organs aufgelöst. Das Grundbuch ist unrichtig. Mir würde ein Berichtigungsantrag samt formgerechtem Unrichtigkeitsnachweis genügen.

  • Die eheliche Vermögensgemeinschaft ist durch Beschluss des zuständigen Gerichts und des zuständigen Organs aufgelöst. Das Grundbuch ist unrichtig. Mir würde ein Berichtigungsantrag samt formgerechtem Unrichtigkeitsnachweis genügen.

    Dito. Ich hatte so einen Fall auch erst. Das Eigentum konnte in der DDR durch solch einen Beschluss übergehen außerhalb des Grundbuchs. Das Grundbuch ist also unrichtig und muss berichtigt werden. Ich wollte in meinem Fall noch einen Rechtskraftvermerk haben, der war nicht drauf.

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