Löschung "alte" AV

  • Hallo zusammen,

    brauche eure Hilfe: im Grundbuch ist noch eine AV (1977) für die vormalige Eigentümerin eingetragen. Die AV wurde nicht gelöscht, weil wohl zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Zwischeneintragungen (ZwaSi) vorhanden waren. Auch später wurde die AV nicht gelöscht, nur Pfandfreigaben sind erfolgt.
    Die Eigentümerin (und AV-Berechtigte) ist nun verstorben und vom Fiskus beerbt worden. Dieser möchte die AV nun raus haben und fragt nach Löschung von Amt wegen.

    Die damaligen Zwischenrechte sind mittlerweile gelöscht. Andere nachrangige Rechte sind aber schon noch vorhanden.

    Ich denke, dass der Erbe der AV-Berechtigten (= Fiskus) die Löschung der AV bewilligen muss und ich nicht - ohne weiteres - von Amts wegen löschen kann.

    Was meint ihr?

  • Die anderen, nun vorhandenen Rechte können eigentlich nur mit Willen der AV-Berechtigten oder aufgrund eines gegen sie selbst wirksamen Titels eingetragen worden sein ...

    Andererseits sollte es dem Fiskus aber auch nicht schwer fallen, die Löschung selbst zu bewilligen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die anderen, nun vorhandenen Rechte können eigentlich nur mit Willen der AV-Berechtigten oder aufgrund eines gegen sie selbst wirksamen Titels eingetragen worden sein ...

    Das ist doch im rein formalen Grundbuchverfahren ohne Relevanz. Wichtig sind §§ 13, 19, 29, 35 und 39 GBO.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich habe die Löschungsbewilligung des Erben der eingetragenen Berechtigten nachgefordert.

    Vielen Dank euch!

  • Der Fiskus frage also nach einer Löschung von Amts wegen.

    Ihm ist also das Antragserfordernis nicht bekannt. Und offenbar ist oder war ihm auch nicht bekannt, dass er - da siegelführend - die Löschung problemlos selbst bewilligen kann.

  • Eine amtswegige Löschung in Anwendung von §84 GBO

    könnte m.E.

    durchaus denkbar sein.

    Angesichts der Tatsache, dass der Fiskus völlig problemlos und ohne zusätzliche Kosten die Löschung bewilligen könnte, sehe ich für die Einleitung des Verfahrens nach §85 GBO jedoch keinen Bedarf und hätte es daher auch abgelehnt.

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