Der Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde heute an die Länder und Verbände versandt.
Er ist nachzulesen auf der Seite des BMJV unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…uungsrecht.html
Vormundschaftsrechtsreform
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ElStra -
23. Juni 2020 um 13:33
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Aus Sicht des Grundbuchamtes interessant sind die Änderungen bei der Formulierung der Aufgabenkreise und damit bei der Vertretungsmacht. Es ist vorgesehen, dass beim Umfang der Aufgabenkreise noch sorgfältiger nach "Soviel wie nötig, aber auch so wenig wie möglich" vorgegangen wird (siehe Seite 154 des Entwurfes). "Alle Angelegenheiten" soll nicht mehr zulässig sein. Diese gesetzliche Nachschärfung ist rechtspolitisch sicher richtig und zu begrüßen, dennoch wird sie den praktischen Umgang mit den Aufgabenkreisen nicht vereinfachen:
Die Frage, ob ein konkretes Betreuerhandeln vom Aufgabenkreis gedeckt ist, wird sich in Zukunft evtl. noch schwieriger als bisher schon beantworten lassen. Möglicherweise wird man bei der Auslegung noch restriktiver vorgehen müssen. Es ist ja jetzt schon so, dass mitunter bei einem inhaltsgleichen Rechtsgeschäft und einem wortgleichen Aufgabenkreis im Verständnis d. jew. Betreuungsrichters/richterin in einem Fall dieses Rechtsgeschäft mit umfasst ist und in einem anderen Fall nicht.
Dabei ist auch zu bedenken, dass eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises nicht durch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung geheilt wird, siehe OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1762.
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Die Streichung von "alle Angelegenheiten" wird im hiesigen Bundesland kaum Folgen haben. "Alle Angelegenheiten" ist als Aufgabenkreis unüblich; bereits jetzt werden i.d.R. einzelne Aufgabengebiete aufgezählt. Eine Liste von 5 - 7 Gebieten reicht meist aus.
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Die Gegenbetreuung ist auch komplett weggefallen.
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Die Gegenbetreuung ist auch komplett weggefallen.
Das ist eine extrem schlechte Nachricht.
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Also bleibt, wenn ich das richtig lesen, auch der Betreuerwechsel in den Händen des/ der Richters/in.
Schade, da hätte ich mir mehr Mut gewünscht, denn gerade das war m.E. einer der Punkte, durch den die RechtspflegerInnen ihrer Aufsichtspflicht effektiver hätten nachkommen können (auch wenn die Mehrbelastung enorm gewesen wäre).
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Wenigstens wurde das mit der Pflicht zur Schlussrechnung beim befreiten Betreuer gestrichen.
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Da sind aber einige Bomben im Gesetzesentwurf versteckt; z.B. hier :
Nach dem neuen § 1804 E-BGB soll das Familiengericht den Anfangs- und ( jeden ) Jahresbericht des Vormundes mit dem Mündel persönlich besprechen.
Dies gilt auch für die Rechnungslegung bei umfangreicher Vermögensverwaltung für ein Mündel.Entlastend dürfte wirken , dass künftig Geschwister eines Betreuten ebenfalls zum Kreis der befreiten Betreuer ( § 1859 E-BGB ) .
Zusatzarbeit bedeutet , dass künftig grs. immer ein Anfangsbericht eines Betreuers verlangt werden muss ( § 1863 I E-BGB ) . -
Da sind aber einige Bomben im Gesetzesentwurf versteckt; z.B. hier :
Nach dem neuen § 1804 E-BGB soll das Familiengericht den Anfangs- und ( jeden ) Jahresbericht des Vormundes mit dem Mündel persönlich besprechen.Das dürfte vor allem bei Asylanten Spaß machen, die der deutschen Sprache kaum bis gar nicht mächtig sind. Und diese Vormundschaften machen hier bei mir den größten Teil aus...
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Bis wann kann man mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechnen ?
Bis wann kann mit der elektronischen Akte im Betreuungsgericht rechnen ? -
Für beide Fragen weiß die Glaskugel die Antwort.
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Also bleibt, wenn ich das richtig lesen, auch der Betreuerwechsel in den Händen des/ der Richters/in.
Schade, da hätte ich mir mehr Mut gewünscht, denn gerade das war m.E. einer der Punkte, durch den die RechtspflegerInnen ihrer Aufsichtspflicht effektiver hätten nachkommen können (auch wenn die Mehrbelastung enorm gewesen wäre).
Soll euer Land von der Öffnungsklausel Gebrauch machen
Wir in RLP machen den Betreuerwechsel als Rpfl schon ewig.
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Die Gegenbetreuung ist auch komplett weggefallen.
Woraus ergibt sich das? -
Lese ich das richtig, dass vorbehaltlich einer landeseigenen Regelung das RpflG so neu gefasst wird, dass künftig die Richter für Kontrollbetreuungen zuständig sind?
Denn:
§ 15 Abs. 1 Satz 2 RpflG wird aufgehoben.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 RpflG wird der Landesvorbehalt für § 1820 Abs. 3,4,5 BGB n.F. aufgenommen.
Also, dass bis zu einer entsprechenden Landesgesetzgebung die Richterzuständigkeit gegeben wäre...da werden sich die Richter freuen...
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Ja, ist so. Ich finde es nur folgerichtig, wenn sämtliche Betreuerbestellungen in einer Hand gebündelt werden. Zumal die Kontrollbetreuung - zumindest in meinem Bezirk - nahezu überhaupt keine Rolle spielt.
Lustig und bezeichnend fand ich, dass man der gerichtlichen Praxis - wieder: hier - nicht einmal 4 volle Arbeitstage Frist zur Stellungnahme zu dem fast 500seitigen Referentenentwurf gegeben hat...
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Ja, ist so. Ich finde es nur folgerichtig, wenn sämtliche Betreuerbestellungen in einer Hand gebündelt werden. Zumal die Kontrollbetreuung - zumindest in meinem Bezirk - nahezu überhaupt keine Rolle spielt.
Lustig und bezeichnend fand ich, dass man der gerichtlichen Praxis - wieder: hier - nicht einmal 4 volle Arbeitstage Frist zur Stellungnahme zu dem fast 500seitigen Referentenentwurf gegeben hat...
Stellungnahmefrist: dito...
In meinem Bezirk erlebe ich schon einen spürbaren Anstieg der Kontrollbetreuungsanregungen, meist sind familiäre Streitigkeiten der Hintergrund...ich denke, dass das auch aufgrund der wachsenden Bekanntheit von Vorsorgevollmachten noch mehr werden wird...
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Die Gegenbetreuung ist auch komplett weggefallen.
Das ist eine extrem schlechte Nachricht.
Frage hierzu: Ist auch geregelt, was mit bestehenden Gegenbetreuungen passiert?
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Ja, ist so. Ich finde es nur folgerichtig, wenn sämtliche Betreuerbestellungen in einer Hand gebündelt werden
Zumal sich mit einer Kontrollbetreuung regelmäßig der Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ paart bzw. sofort weitere Aufgabenkreise zur Anordnung kommen, für die dann sowieso Richterzuständigkeit besteht.
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[/QUOTE] Frage hierzu: Ist auch geregelt, was mit bestehenden Gegenbetreuungen passiert?[/QUOTE]
Der Referentenentwurf sagt: "Der Gegenvormund (§ 1792 BGB) – wie auch der Gegenbetreuer - wird gestrichen.Der Gegenvormund, der die Vermögenssorge vom Vormund kontrollieren soll, bereitetdem Gericht zusätzlichen Aufsichtsaufwand und dem Mündel zusätzliche Kosten. Erhat in der Praxis keine Bedeutung erlangt."
Von einer Übergangsregelung o.ä. ist nirgends die Rede. Es wäre dann sicherlich bei ggf. bestehenden Gegenbetreuungen zu püfen, wie die Bestellung neu zu formulieren wäre. Die müssten dann theoretisch mit In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung alle dem Richter vorgelegt werden zur Überarbeitung.
Also zumindest hier haben wir keine solchen Fälle...
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Da sind aber einige Bomben im Gesetzesentwurf versteckt; z.B. hier :
Nach dem neuen § 1804 E-BGB soll das Familiengericht den Anfangs- und ( jeden ) Jahresbericht des Vormundes mit dem Mündel persönlich besprechen.Das dürfte vor allem bei Asylanten Spaß machen, die der deutschen Sprache kaum bis gar nicht mächtig sind. Und diese Vormundschaften machen hier bei mir den größten Teil aus...
Und was bitte soll der Sinn davon sein?!? Was soll ich mit dem Mündel daran besprechen und warum? Was hat das Kind davon?
Und der Personalbedarf in Vormundschaftssachen dürfte sich dann auch mal locker verdoppeln!
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