#metoo
Ich denk nur bis Rechtskraft; aber bis dahin alles. §300a II sagt bis zur rechtskräftigen Erteilung; §300a III verweist auf die "Tätigkeit nach Absatz 2"
#metoo
Ich denk nur bis Rechtskraft; aber bis dahin alles. §300a II sagt bis zur rechtskräftigen Erteilung; §300a III verweist auf die "Tätigkeit nach Absatz 2"
Okay, vielen Dank an alle. Jetzt muss ich mich nur noch endgültig entscheiden
Ich häng mich hier mal an, insbesondere treibt mich diese Frage um.
Worüber man nachdenken könnte wäre, ob die Mindestvergütung gilt und ob es eine Erhöhung geben kann (ich denke eher nein, aber da müsst ich erstmal drinstecken)
Mein Treuhänder hat hier knapp 138 € bis zur RK der vorzeitig erteilten RSB eingenommen und will die Mindestvergütung von 100 € zzgl. MwSt.
Er beruft sich darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren die Einschränkung (Verweis auf § 14 InsVV ohne Abs. 3, also ohne Mindestvergütung) während des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden sei.
Jetzt habe ich seit Stunden die Protokolle und Begründungen gelesen. Ich finde nichts, dass da was diskutiert und gestrichen worden wäre. Bereits im ersten Gesetzesentwurf stand keine Einschränkung im Text, aber eben in der Begründung. Oder bin ich zu blöd zum Lesen?
Ich finde es hier unverhältnismäßig, dass der Treuhänder 2x pfändbare Beträge erhält und diese ohne Risiko verwaltet und der Schuldner dann nur knapp 19 € zurückerhalten soll. Ich tendiere daher derzeit ohne Mindestvergütung festzusetzen, aber eine Argumentationskette ist halt lückenhaft und nach den vorgelegten Kommentarstellen scheint er die hM auf seiner Seite zu haben. Auf die angezeigte a.A. (MüKoInsO-Stephan § 300a RdNr. 9) habe ich leider keinen Zugriff). hat noch jemand eine Idee?
Bei Deinen Quellen kann ich auch keine Streichung erkennen; in 17/11268 wird es noch einmal wiederholt und in 17/13535 ergeben sich keine Änderungen.
Allerdings hebt Graeber/Graeber InsVV-Online, § 14 Rn. 68 auch auf die Mindestvergütung ab, zunächst 100 und jetzt 140 EUR bei Neuverfahren.
Bei mir hat in diesen Fällen noch keiner die mindestvergütung beantragt, ich musste also noch nicht entscheiden.
Man könnte versuchen zu argumentieren, dass es die mindestvergütung ja nur 1x pro Jahr gibt und die hat er im Zweifel schon bis zur Erteilung bekommen. Es ist ja ein und derselbe Treuhänder
So wie ich es verstanden habe, ist die Vergütung für §300a InsO unabhängig von den sonstigen Vergütungen.
Gedanklich bin bei Dir, jedoch nicht mit dem Argument
es ist eigentlich die alte Frage, wann das Amt des Treuhänders endet.
Normalerweise mit Ablauf der Abtretungsfrist; schon seltsam, dann dürfte er keine Verteilung mehr vornehmen, das auf dem Sonderkonto befindliche Guthaben würde ja subito dem Schuldner zustehen.
Einzig über die Amtsbeendigung verhält sich § 299 InsO für den Versagungsfall.
§ 300a InsO ist auf den Treuhänder überhaupt nicht anwendbar, da der nur das asymmetrische Verfahren betrifft.; ergo nur den Insolvenzverwalter !
Den Antrag würde ich zurückweisen, basta !
Hierbei noch interessant: beim Regelablauf der Abtretungsfrist gibt es auch keine Mindestvergütung für das 4. Jahr, weil noch Tätigkeiten zu entfalten sind. Ebensowenig nach altem Recht für das 7. Jahr (bei 6-Jähriger Abtretungsfrist).
§ 300a InsO ist auf den Treuhänder überhaupt nicht anwendbar, da der nur das asymmetrische Verfahren betrifft.; ergo nur den Insolvenzverwalter !
Ich halte den 300 a schon für anwendbar auf den Treuhänder in der WVP, nicht nur Vergütung Abs. 3, sondern auch der Rest soweit passend für die vorzeitigen Erteilungen
§ 300a InsO ist auf den Treuhänder überhaupt nicht anwendbar, da der nur das asymmetrische Verfahren betrifft.; ergo nur den Insolvenzverwalter !
Gemäß § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO a.F. bzw. § 300 Abs. 2 Satz 4 InsO n.F. gilt § 300a InsO bei vorzeitiger Erteilung der RSB entsprechend.
§ 300a InsO ist auf den Treuhänder überhaupt nicht anwendbar, da der nur das asymmetrische Verfahren betrifft.; ergo nur den Insolvenzverwalter !
Gemäß § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO a.F. bzw. § 300 Abs. 2 Satz 4 InsO n.F. gilt § 300a InsO bei vorzeitiger Erteilung der RSB entsprechend.
Das sehe ich auch so.
Ich danke euch für die weiteren Gedanken. Ich denke, eine zusätzliche Vergütung steht ihm zu, aber nur in Höhe von 5 % der verwalteten Masse. Ich werde jetzt den Schuldner noch anhören und dann entscheiden und auf das RM warten.
oki,
Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll ver- hindern, dass die Abtretung im Fall einer vorzeitigen Ertei- lung der Restschuldbefreiung erst mit Rechtskraft der Ent- scheidung endet. Im Falle des § 300a InsO-E stehen nach Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile dem Schuldner zu. Auch im Fall einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.
soweit die Gesetzsbegründung zur 2014'er Änderung......
Genau darin erschöpft sich ver Verweis der Vorschrift, aber mag jeder so sehen, wie er will.
oki,
Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll ver- hindern, dass die Abtretung im Fall einer vorzeitigen Ertei- lung der Restschuldbefreiung erst mit Rechtskraft der Ent- scheidung endet. Im Falle des § 300a InsO-E stehen nach Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile dem Schuldner zu. Auch im Fall einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.
soweit die Gesetzsbegründung zur 2014'er Änderung......
Genau darin erschöpft sich ver Verweis der Vorschrift, aber mag jeder so sehen, wie er will.
Es ist aber ausdrücklich auf den ganzen 300a verwiesen, wenn man nur auf einzelne Absätze oder Sätze verweisen will, macht man das auch konkret
Alles anzeigenoki,
Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll ver- hindern, dass die Abtretung im Fall einer vorzeitigen Ertei- lung der Restschuldbefreiung erst mit Rechtskraft der Ent- scheidung endet. Im Falle des § 300a InsO-E stehen nach Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile dem Schuldner zu. Auch im Fall einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.
soweit die Gesetzsbegründung zur 2014'er Änderung......
Genau darin erschöpft sich ver Verweis der Vorschrift, aber mag jeder so sehen, wie er will.
Es ist aber ausdrücklich auf den ganzen 300a verwiesen, wenn man nur auf einzelne Absätze oder Sätze verweisen will, macht man das auch konkret
ich habe das Gesetz nicht entworfen. Zur Auslegung darf allerdings die Gesetzesbegründung herangezogen werden, auch wenn die sog. historische Auslegungsmethode je nach dem wie alt ein Gesetz ist, zunehmend gegenüber den anderen Auslegungscanones in den Hintergrund tritt.
Dies würde ich jedoch bzgl. der 2014'er Änderung noch nicht annehmen
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