Es geht um die Erteilung eine weiteren vollstreckbaren Ausfertigung im Falle des Verlustes der Erstausfertigung.
Ich frage mich, wie der Antragsteller, bzw. sein Vertreter die Nachweise führen kann. In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob ein Vertreter für den Antragsteller eine entsprechende Versicherung abgeben kann. Bei einer anwaltlichen Versicherung hätte ich keine Bedenken. Aber wie ist es bei Inkassounternehmen? Können Inkassounternehmen eine eidesstattliche Versicherung für den Gläubiger vornehmen? Oder handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, die lediglich der Gläubiger selbst abgeben kann? Evtl. kann es natürlich auch sein, dass sowohl der Gläubiger als auch sein Vertreter die Versicherung abgeben müssen. Wie wird es in anderen Gerichten gehandhabt?
Weitere vollstreckbare Ausfertigung
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Naja, kommt drauf an, was vorgetragen wird: Hat das Inkassounternehmen das verbummelt, müssen die das glaubhaft machen, war es der Antragsteller er.
Ggf, dann noch der Schriftverkehr mit dem GVZ oder dem AG beifügen lassen.
Nur: "Is wech" reicht mir nicht, ich will dann mehr wissen.
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Unbeachtlich des Umstandes, dass mir ein schlüssiger Sachvortrag vollkommen ausreicht:
Darf ein Inkassobüro in dem Verfahren eigentlich als Vertreter auftreten? Der Umfang der Vertretung ist in § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ja abschließend geregelt? -
Ein "Inkassobüro" dürfte in den meisten mir bekannten Fällen eine juristische Person sein.
Von "natürlicher" Person steht im § 79 II Nr. 4 ZPO nichts -
Es geht um die Erteilung eine weiteren vollstreckbaren Ausfertigung im Falle des Verlustes der Erstausfertigung.
Ich frage mich, wie der Antragsteller, bzw. sein Vertreter die Nachweise führen kann. In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob ein Vertreter für den Antragsteller eine entsprechende Versicherung abgeben kann. Bei einer anwaltlichen Versicherung hätte ich keine Bedenken. Aber wie ist es bei Inkassounternehmen? Können Inkassounternehmen eine eidesstattliche Versicherung für den Gläubiger vornehmen? Oder handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, die lediglich der Gläubiger selbst abgeben kann? Evtl. kann es natürlich auch sein, dass sowohl der Gläubiger als auch sein Vertreter die Versicherung abgeben müssen. Wie wird es in anderen Gerichten gehandhabt?Das Inkassobüro kann keine eidesstattliche Versicherung für den Gläubiger abgeben.
Wenn behauptet wird, dass die vollstreckbare beim Gl. verloren ging, muss dieser selbst an Eides Statt den Verlust und dessen Umstände versichern.
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D.h. also, es kommt nur darauf an, wo die Ausfertigung verloren gegangen ist? Behauptet das Inkassobüro, dass die Ausfertigung nie vom Gericht übersandt wurde, also auf dem Postweg verloren gegangen ist, reicht eine eidesstattliche Versicherung des Inkassobüros aus? Es behagt mir irgendwie nicht, dass das Inkassobüro in diesen Fällen vertreten kann, aber vielleicht sehe ich das auch einfach zu eng...
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Es behagt mir irgendwie nicht, dass das Inkassobüro in diesen Fällen vertreten kann, aber vielleicht sehe ich das auch einfach zu eng...
Die vertreten in dem Fall ja nicht, sondern erklären in eigenem Namen - nämlich als Empfänger der angeblich auf dem Postweg verloren gegangenen Sendung - dass bei ihnen nichts angekommen ist und sich der Titel nicht in ihrem Gewahrsam befindet.
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