Übererlös aus Zwangsversteigerung pfänden, wer ist Drittschuldner?

  • Hallo zusammen,

    wir haben folgenden Fall in der Kanzlei und kommen leider nicht weiter. Ich muss mich nun an die Experten hier wenden :)

    Wir haben mehrere Titel in der Hand. Die Wohnung des Schuldners wurde durch einen anderen Gläubiger am 04.09.2020 zwangsversteigert. Ich weiß leider nicht aus welchem Grund, aber wir haben es nicht geschafft unsere Forderung zum Zwangsversteigerungstermin anzumelden. Am 20.11.2020 findet die Verteilung des Erlöses statt. Wir möchten nun den Übererlös durch den PfÜb pfänden, da ja eine Anmeldung der Forderung zum Verteilungstermin nicht möglich ist.

    Da uns die Zeit davon rennt, möchten wir nun nichts falsch machen, damit der PfÜb schnell erlassen wird. Wir sind uns nun nicht ganz sicher, ob

    1.) wir als Drittschuldner das Amtsgericht an dem die Versteigerung stattgefunden hat eintragen müssen,

    2.) wir bei Forderung aus Anspruch “G” wählen müssen,

    3.) gibt es irgendwelche Besonderheiten, die wir noch berücksichtigen müssen/können, da es sich um Hausgelder handelt, könnte man hier § 10 ZVG anwenden?

    4.) (für die Zukunft) bis wann kann man eigentlich eine Forderung zum Versteigerungstermin anmelden, dass diese mit aufgenommen wird (zb. bis zu 6 Wochen vor Versteigerungstermin)?

    Ich darf mich im Voraus bestens bedanken :)

    Liebe Grüße
    Mr.

  • In "Stöber - Forderungspfändung" steht da eigentlich recht schön, was, wann, gegen wen gepfändet werden kann. Es kommt nämlich auch darauf an, ob vor oder nach der Verteilung gepfändet wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • vielen lieben Dank !

    Könntet Ihr mir vielleicht kurz noch sagen, was ich bei Anspruch G in das Feld reinschreiben müsste? "Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gem. § 857 ZPO, Pfändung des Übererlöses, (Zwangsversteigerungstermin 04.09.2020, Az.: 3 K xx/xx)" ?

  • Wer soll denn den Übererlös auszahlen? Das Versteigerungsgericht, weil der Erlös so hoch ist, dass was nach Zuteilung an alle Berechtigten was für den Schuldner übrig bleibt. Oder hat der Schuldner einen Anspruch gegenüber dem Grundpfandgläubiger aus der Sicherungsabspache, weil die Grundschuld nicht mehr in voller Höhe valutiert. Da unterscheidet sich der DS. Der erste Fall waäre im Stöber Rdnr. E.52 ff und der zweite F.146 ff. Danach muss dann auch die Formulierung gewählt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Frage von Annett richtete sich mE wohl eher auf den anzugebenden Drittschuldner, Stichwort "drittschuldnerlose Pfändung".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja das habe ich schon verstanden, ich meinte nur, dass das Versteigerungsgericht den Erlös auszahlen wird und nach Zuteilung an alle Berechtigten etwas für den Schuldner übrig bleibt. Meiner Kenntnis nach hat der Schuldner kein Anspruch gegenüber dem Grundpfandgläubiger, aus der Sicherungsabspache, aber wenn wir auch davon ausgehen, dass er einen Anspruch hätte, spielt das doch keine große Rolle oder?

    In diesem Fall ist das so: die Wohnung des Schuldners wurde für 160.000 € zwangsversteigert, der Gläubiger (Bank) hat eine Grundschuld von 70.000 €, auch wenn von der Grundschuld bereits 10.000 € durch Tilgung des Darlehens abbezahlt worden ist, die Forderung noch 60.000 € beträgt und der Schuldner 10.000 € gegenüber der Bank geltend macht, kann ich ja diese 10.000 € pfänden, sowie den Erlös von 90.000 € oder nicht? Wir haben uns nun für die Variante "Übererlös pfänden" entschieden.

    Ich müsste halt nur wissen, ob meine Bemerkung bei Anspruch G "Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gem. § 857 ZPO, Pfändung des Übererlöses, (Zwangsversteigerungstermin 04.09.2020, Az.: 3 K xx/xx)" ausreichen würde, oder ob das total falsch wäre :)

    Liebe Grüße

  • Nein. Das ist nicht falsch. Ich muss es der Akte zuordnen können.
    Mal davon ab, dass du ja auch beides pfänden könntest.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!