Erforderlicher Inhalt der Annahmebescheinigung

  • Bei der Suche habe ich nichts passendes gefunden, sorry, falls es das Thema trotzdem schon gibt.


    Das Grundbuchamt beanstandet eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts, die so lautet:

    "Es wird bescheinigt, dass Herr Adam Mustermann durch Erklärung vom (Datum) das Amt als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat."

    weil sich nicht daraus ergibt, dass sie in der "erforderlichen Form" gegenüber dem NG abgegeben wurde. Die namentliche Ernennung des TV ist in einer notariellen Verfügung von Todes wegen enthalten.

    Sieht das das Grundbuchforum auch so?

  • Hintergrund mag diese Entscheidung sein: OLG Hamm Beschl. v. 10.2.2017 – I-15 W 482/16

    Danach ist eine rein privatschriftliche Annahme gegenüber dem Nachlassgericht nicht genügend, da keine Prüfung der Person des Erklärenden stattgefunden hat. Persönlich halte ich die in der Entscheidung geäußerte Anforderung an die Annahme für sehr hoch...

  • Hintergrund mag diese Entscheidung sein: OLG Hamm Beschl. v. 10.2.2017 – I-15 W 482/16

    Danach ist eine rein privatschriftliche Annahme gegenüber dem Nachlassgericht nicht genügend, da keine Prüfung der Person des Erklärenden stattgefunden hat. Persönlich halte ich die in der Entscheidung geäußerte Anforderung an die Annahme für sehr hoch...

    Die Prüfung hat doch das Nachlassgericht übernommen, es bescheinigt es ja ausdrücklich.

  • Anderer Ansicht z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2019, 5 W 97/18, für Annahmebescheinigungen (also nicht für die bloße Eingangbestätigung eines Annahmeschreibens, sondern etwas, in dem steht "Helga Jung geb. Alt, geb. am 02.03.1974, wohnhaft Bonzenplatz 3, 12345 Großstadt, hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht das Amt als Testamentsvollstreckerin nach Armfried Arm, geb. am 23.4.1931 in Kaff (jetzt Kuhdorf), verstorben am 21.2.2017 in Kuhdorf, angenommen.").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Unterscheiden muss man wohl zwischen einer Annahmebescheinigung (= reine Bestätigung des NL-Gerichts über den Erhalt der Annahmeerklärung) und einem Annahmezeugnis des NL-Gerichts.
    M.E. muss nur die Bescheinigung Auskunft über die Form geben, das letztere würde mir gesiegelt und unterschrieben als Nachweis ausreichen.

  • Das GBA stört sich wohl daran, dass nicht erkennbar ist, ob die Person das Amt tatsächlich inne hat (denn dafür braucht es nunmal nicht nur eine Erklärung sondern eine formwirksame und damit wirksame Erklärung- da möchte jemand genau dies mit absoluter Sicherheit wissen. So genau kann man durchaus sein.

    Die Bescheinigung reicht formal betrachtet tatsächlich nicht aus, um rechtssicher Adam Mustermann als TV zu identifizieren.

    Mach ne neue Bescheinigung, die unmissverständlich und gesiegelt ist und gut. (z.B. Das Amt wurde formwirksam angenommen, Adam Mustermann wird daher von hier seit dem XX bis heute, den .....2020 als TV angesehen, Gründe die gegen eine solche Annahme sprechen liegen nicht vor, derzeit ist kein TV-Wechsel beabsichtigt- bevor die nächste Frage dann ist, ob der TV auch bei Vornahme des Geschäftes vom XY noch TV war...)


    Denke so würde es wohl auch dem Kritischsten reichen und im Grundbuch ist es nun mal die Pflicht, extrem genau hinzuschauen.

  • wie #3;

    danach würde es dem GBA reichen, wenn bescheinigt würde, dass der TV das Amt durch mündliche Erklärung ggü. dem Nachlassgericht angenommen hat, weil das Nachlassgericht bei Protokollierung der Annahmeerklärung die Identität des Erklärenden prüft. Bei einer schriftlichen Erklärung kann das NL-Gericht ja nicht prüfen, ob diese wirklich der TV unterzeichnet bzw. erklärt hat.

    Falls der TV die Annahme also zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt hätte, sollte man das in der Bescheinigung darstellen.

  • Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 681:

    Ist kein TV-Zeugnis erteilt worden und hat der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht lediglich in privatschriftlicher Form angenommen, so kann der Nachweis der Amtsannahme nicht durch eine Bezugnahme auf die bei demselben Amtsgericht geführten Nachlassakten geführt werden.[91] Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Nachweis nicht durch eine von der bloßen förmlichen Bestätigung des Eingangs einer privatschriftlichen Annahmeerklärung gut zu unterscheidende gesiegelte Bescheinigung oder Bestätigung des Nachlassgerichts über die erfolgte Annahme des Testamentsvollstreckeramtes geführt werden könnte,[92] weil in diesem Fall das Nachlassgericht die Verantwortung für den Inhalt der Bescheinigung trägt und das Grundbuchamt demzufolge einer Prüfung im Hinblick auf die Identität des Erklärenden enthoben ist. Es ist auch nicht zutreffend, in der nachlassgerichtlichen Bestätigung der erfolgten Amtsannahme eine besondere Art des auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränkten TV-Zeugnisses zu erblicken,[93] weil das Gesetz eine solche Art des Zeugnisses nicht vorsieht und es sich bei der besagten "Bestätigung" oder "Bescheinigung" daher lediglich um ein von der Rechtspraxis zum Zweck der Vermeidung der generell notwendigen Erteilung eines TV-Zeugnisses entwickeltes eigenständiges und allgemein anerkanntes Nachweismittel handelt, dessen Schaffung demzufolge auch nicht den gleichen Voraussetzungen wie die Erteilung eines TV-Zeugnisses unterliegt. Denn wenn es sich so verhielte, müsste der Testamentsvollstrecker trotz seiner bereits vorliegenden privatschriftlichen und in materieller Hinsicht ausreichenden Annahmeerklärung noch zusätzlich (sinnfrei) eine eidesstattliche Versicherung abgeben (§§ 354, 352 FamFG), obwohl sich der Inhalt des "Annahmezeugnisses" auf den bereits aktenkundigen Umstand der Annahme des TV-Amtes beschränkt. Die besagte nachlassgerichtliche "Bestätigung" oder "Bescheinigung" über die erfolgte Annahme des TV-Amtes ist somit (natürlich auch in kostenrechtlicher Hinsicht) von einem TV-Zeugnis im Rechtssinne strikt zu unterscheiden.[94] Beides hat nichts miteinander zu tun und dass es sich so verhält, räumt die abweichende herrschende Ansicht sogar selbst ein, indem sie darauf verweist, dass das vorgebliche TV-Annahmezeugnis keinen öffentlichen Glauben genießt.[95] Ein Zeugnis ohne öffentlichen Glauben stellt aber im Rechtssinne kein TV-Zeugnis dar und zudem ist es ein innerer Widerspruch, dass die herrschende Meinung die Einziehung eines unrichtigen Annahmezeugnisses befürwortet,[96] obwohl eine Suspendierung von Gutglaubenswirkungen nach ihren eigenen Ausführungen überhaupt nicht in Frage stehen kann, weil das besagte Zeugnis von vorneherein nicht mit (gleich welchen) Gutglaubenswirkungen ausgestattet ist. Die herrschende Ansicht ist somit insgesamt nicht durchdacht und daher abzulehnen, weil aus den genannten Gründen kein Bedürfnis dafür besteht, die förmliche Bescheinigung der Amtsannahme unter den Anwendungsbereich des § 2368 BGB zu subsumieren. Das Nachlassgericht bescheinigt in eigener Zuständigkeit lediglich ein in den Nachlassakten selbst entstandenes Rechtsverhältnis.


    [91] OLG München FamRZ 2017, 253 = ZEV 2016, 439.
    [92] So aber OLG Hamm Rpfleger 2017, 398.
    [93] So aber OLG Hamm Rpfleger 2017, 398; Staudinger/Herzog, BGB (2016), § 2368 Rn. 56; MüKo/Grziwotz, BGB, 6. Aufl., § 2368 Rn. 59.
    [94] OLG München JFG 17, 282, das eben jene vorzunehmende Trennung betont und außerdem darauf hinweist, dass es in materieller Hinsicht genügt, wenn die Annahmeerklärung beim hierfür örtlich zuständigen Amtsgericht eingeht und dass sie daher nicht zwingend der internen Abteilung des Nachlassgerichts zugehen muss.
    [95] Statt vieler vgl. Planck/Flad, BGB, 4. Aufl., § 2202 Anm. 7 m. w. N.
    [96] Statt vieler Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 35 Rn. 72 m. w. N.


    Bestelmeyer Rpfleger 2019, 679, 685/686:

    Das OLG Braunschweig hat entgegen anderweitiger Stimmen[93] begrüßenswerterweise klargestellt, dass es sich bei einer nachlassgerichtlichen Bestätigung über die zur Niederschrift erklärte oder auf andere Weise bei Gericht eingegangene Amtsannahmeerklärung des Vollstreckers nicht um ein auf die Frage der Amtsannahme beschränktes TV-Zeugnis i. S. des § 2368 BGB handelt, so dass für eine solche Bestätigung mangels Geltung der für TV-Zeugnisse geltenden Normen auch keine Gebühren zu erheben sind.[94]


    [93] Vgl. etwa OLG Hamm Rpfleger 2017, 398 und Staudinger/Herzog, BGB, Bearb. 2016, § 2368 Rn. 56.
    [94] OLG Braunschweig FamRZ 2019, 1085 = FGPrax 2019, 83 m. Anm. Bestelmeyer = NLPrax 2019, 110. Zu dieser Problematik vgl. bereits Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 681.

  • Ja, vgl. Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 3462 a.E. unter Hinweis auf OLG Hamm RPfleger 2017, 398.

    Ich habe eine qualifizierte Bescheinigung, die m.E. eine öffentliche Urkunde i.S. von § 35 GBO ist. Aus der Rn 3462 kann ich nicht ersehen, dass in diesem Fall ausdrücklich bestätigt werde muss, dass die Annahme gegenüber dem NG in öffentlich beglaubigter Form erfolgte. Im Übrigen habe ich keinen Einfluss auf den Wortlaut, das steht allein dem NG zu.

    Danke an alle für eure Beiträge, besonderen Dank an Cromwell für die ausführliche Darstellung.

  • Ich muss dieses Thema mal wieder hervorkramen.

    Mir wird eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts vorgelegt, die bescheinigt, dass xy durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom xx.xx.xxxx das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat.

    Wegen der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.08.2022, 8 W 159/22, der eine fast gleich lautende Bescheinigung zu Grunde lag, bin ich bisher davon ausgegangen, dass mir das als formgerechter Nachweis der Amtsannahme nicht ausreicht. Das OLG Stuttgart wiederholt in seiner Entscheidung den Wortlaut einer solchen Bescheinigung und stellt dann klar, dass die Bestätigung des Eingangs der privatschriftlichen Erklärung kein grundbuchtauglicher Nachweis ist. Daraus schließe ich, dass es sich nach der Einschätzung des OLG Stuttgart bei einer Bescheinigung mit diesem Wortlaut lediglich um eine bloße Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts handelt, bei der die Erklärung öffentlich beglaubigt sein muss.

    "Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Crailsheim vom 07.03.2022 vorgelegt, mit der dieses bescheinigt, dass der Antragsteller durch privatschriftliche Erklärung vom 14.05.2019 sowie durch notariell beglaubigte Erklärung vom 05.01.2021 gegenüber dem Nachlassgericht das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat. Die Bestätigung des Eingangs der privatschriftlichen Erklärung ist nach den zuvor dargelegten Grundsätzen kein grundbuchtauglicher Nachweis."

    Der Entscheidung des OLG München 24.09.2024, 34 Wx 218/24 liegt ebenfalls eine sehr ähnlich formulierte Annahmebescheinigung zu Grunde (Mit Schreiben vom 11.7.2024 legte der Urkundsnotar eine Ausfertigung einer „Annahmebescheinigung“ des NachlassG vom 27.3.2024 vor. Darin wurde unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Bet. zu 2 bestätigt, dass die genannte Person durch Erklärung gegenüber dem NachlassG vom 27.6.2023 das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen habe.). Nach dem OLG München bezeugt diese vom Rechtspfleger erteilte Bescheinigung die Rechtswirksamkeit der Annahme gegenüber dem Grundbuchamt, es handelt sich somit nicht um eine reine Eingangsbestätigung. Ob die Annahmeerklärung privatschriftlich oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wurde, ist hier nicht benannt.

    Nach der Entscheidung des OLG München und den bisherigen Beiträgen in diesem Thread ist eine Bescheinigung mit dem oben genannten Wortlaut dann wohl als Annahmebescheinigung zu qualifizieren und die Frage, in welcher Form die Annahmeerklärung abgegeben wurde, ohne Relevanz. Oder liege ich falsch?

  • Zur Entscheidung des OLG Stuttgart vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2023, 634, 642:

    Unzutreffend ist die Ansicht des OLG Stuttgart, das eine gesiegelte Amtsannahmebescheinigung des Nachlassgerichts nicht als ausreichenden grundbuchrechtlichen Nachweis ansieht, wenn die Annahme des TV-Amtes lediglich in privatschriftlicher Form erklärt wurde,[97] weil der Senat nicht in der gebotenen Weise zwischen der (nicht ausreichenden) nachlassgerichtlichen Bescheinigung über den bloßen Eingang der Annahmeerklärung und der im entschiedenen Fall vorliegenden (ausreichenden) Bescheinigung über die Amtsannahme als solche unterscheidet.


    [97] OLG Stuttgart FamRZ 2024, 234 = openJur 2023, 6966 = BWNotZ 2023, 94 = ZEV 2023, 481 (LS) = BeckRS 2022, 43710. Damit erübrigten sich auch die an sich zutreffenden Ausführungen des Senats im Hinblick auf die zu bejahende Frage, ob der Testamentsvollstrecker sein bereits vor Amtsannahme entfaltetes rechtsgeschäftliches Handeln nochmals nachzugenehmigen hat (hierzu vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2017, 2068 = FGPrax 2017, 43 = MittBayNot 2017, 268 = ZEV 2017, 98 m. Anm. Zimmermann = ZEV 2018, 270 LS m. Anm. Muscheler = BeckRS 2016, 20649). Die vom OLG Stuttgart zitierte Ansicht, wonach es sich bei der nachlassgerichtlichen Amtsannahmebescheinigung in materieller Hinsicht um eine auf die Frage der Amtsannahme beschränkte besondere Form des Testamentsvollstreckerzeugnisses handle (in diesem Sinne noch OLG Hamm Rpfleger 2017, 398 = FamRZ 2017, 1720 = ZEV 2017, 235 LS = BeckRS 2017, 103965), wurde mit zutreffender Begründung vom OLG Braunschweig verworfen (FamRZ 2019, 1085 = FGPrax 2019, 83 m. Anm. Bestelmeyer = NLPrax 2019, 110; hierzu vgl. eingehend Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 681).

  • Die Entscheidung des OLG München ist zutreffend, da sie mit den bisherigen rechtlichen Fehlvorstellungen aufräumt. Wenn das NachlG die Amtsannahme bescheinigt, dann hat das Grundbuchamt dies zu akzeptieren, weil die Prüfung der Identität des Erklärenden in diesem Fall vom NachlG vorzunehmen ist. Es ist auch gleichgültig, ob die Amtsannahme in privatschriftlicher Form erfolgte. Außerdem muss die Annahmeerklärung dem GBA gar nicht vorgelegt werden, weil bereits die nachlassgerichtliche Bescheinigung für sich alleine genügt.

    Ich werde die Entscheidung des OLG München in Heft 6/2024 der FGPrax besprechen.

  • Man kann nur hoffen, dass die Nachlassgerichte nicht weiter ständig solche Bescheinigungen ausstellen, die sie gar nicht ausstellen dürften, weil sie die Identität der Erklärenden eben nicht geprüft haben. Für uns in Württemberg gilt erstmal weiter die Entscheidung unseres OLG. Warum diese völlig konträre Beurteilung der selben Rechtsfrage nicht zu einer Vorlage an den BGH führt ist mir schleierhaft.

  • Ganz furchtbare Geschichte für die notarielle Verfahrens-/Vertragsgestaltung. Es ist den Beteiligten/dem TV nicht zu vermitteln, warum eine Annahmeerklärung in der Form des § 29 GBO und hierfür entsprechende Eingangsbestätigung für das Grundbuchverfahren im OLG Bezirk Stuttgart erforderlich ist, wenn anderswo mit der nachlassgerichtlichen Amtsannahmebescheinigung bei privatschriftlicher Annahmeerklärung für den gleichen Nachlass gehandelt werden kann bzw. bereits erfolgreich gehandelt wurde.

  • Heidiho.

    Ist ja nicht so, dass sich das Bundesland bisher positiv hervorgetan hat mit seiner Auslegung.

    Horrido.

    Den Vergleich verstehe ich jetzt nicht. Die Reform ist schon lange durch und Geschichte. Und wenn alle damals direkt Betroffenen ehrlich zu sich sind, hat, außer den üblichen Anfangsschwierigkeiten, alles funktioniert und jeder der Betroffenen ist heute zufrieden; außerdem war die Reform richtig und dringend notwendig. Mir ist weder bekannt, dass bei den Nur-Notaren vermehrt Haftungsfälle entstanden sind, noch, dass in der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Vergleich zu anderen Bundesländern ein fachliches Chaos entstanden ist.

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