Guten Morgen,
im Grundbuch ist eine Seprarationsgemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Nun verfügt ein Sondervertreter, welcher nach Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 durch das ALF bestellt wurde. Es soll eine AV eingetragen werden. Im Beschluss(1998) ist angegeben, dass dieser erst mit Bestandskraft wirksam wird und der Sondervertreter wird beauflagt, mit der Behörde Einvernehmen herzustellen, wenn Veräußerungen erfolgen.
Muss ich mir jetzt die Bestandskraft nachweisen lassen? Benötige ich ggfs. ähnlich wie der gesetzliche Vertreter gem. Art 233 § 2 EGBGB eine Genehmigung nach § 1821 BGB oder sind die Vorschriften des Art 233 § 10 EGBGB wie für die Gemeiden anzuwenden, die kein Genehmigung nach § 1821 BGB benötigt?