Sondervertreter Art 233 § 10 IV EGBGB

  • Guten Morgen,

    im Grundbuch ist eine Seprarationsgemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Nun verfügt ein Sondervertreter, welcher nach Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 durch das ALF bestellt wurde. Es soll eine AV eingetragen werden. Im Beschluss(1998) ist angegeben, dass dieser erst mit Bestandskraft wirksam wird und der Sondervertreter wird beauflagt, mit der Behörde Einvernehmen herzustellen, wenn Veräußerungen erfolgen.
    Muss ich mir jetzt die Bestandskraft nachweisen lassen? Benötige ich ggfs. ähnlich wie der gesetzliche Vertreter gem. Art 233 § 2 EGBGB eine Genehmigung nach § 1821 BGB oder sind die Vorschriften des Art 233 § 10 EGBGB wie für die Gemeiden anzuwenden, die kein Genehmigung nach § 1821 BGB benötigt?

  • Nun verfügt ein Sondervertreter, welcher nach Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 durch das ALF bestellt wurde.

    Ich bezweifle, dass das ALF weiß, was es tut.

    Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB betrifft nur den Fall, dass die Verfügungsbefugnis auf Antrag eines Mitglieds der Separationsgemeinschaft aufgehoben wird.

    § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 betrifft die Interessenkollision zwischen dem damals vertretungsbefugten Gemeindevorstand und dem Personenzusammenschluss.

    Der ergangene Beschluss ist im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 "Gesetz zur Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt" unverzüglich aufzuheben.

    Sollte die Gemeinde selbst erwerben wollen, verweise ich auf Böhringer Schulungsunterlagen LSA Seite 1977 ff. Hier wäre Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB anzuwenden.

  • Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB erlaubt der Flurbereinigungsbehörde die gesetzliche Vertretung der Gemeinde aufzuheben, wenn die andersweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses sichergestellt ist.

    ich zitiere mal Böhringer: "Die Flurneuordnungsbehörde darf dem Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde nur stattgeben, wenn eine anderweitige Vertretung sichergestellt ist, wenn also die Organe des Zusammenschlusses neu gebildet worden sind." "Die Vertretungsbefugnis endet auch dann, wenn die Flurneuordnungsbehörde zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Aufhebungsbescheid angenommen hat. ln einem solchen Fall ist der Aufhebungsbescheid von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds des Personenzusammenschlusses wieder aufzuheben." Nach meiner Auffassung ist der rechtsfehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben.

    Das Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 ist aufgehoben. An seine Stelle tritt Art. 233 § 10 EGBGB.

    3 Mal editiert, zuletzt von frankenstein (9. Dezember 2020 um 08:22) aus folgendem Grund: Gesetzesänderung am 20.11.2020 rot dargestellt

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