Die Regelung des § 302 Abs. 8 SGB VI im Hinblick auf die bereits für das Jahr 2020 angehobene Hinzuverdienstgrenze für Rentner (§ 34 SGB VI) soll bis zum 31.12.2021 verlängert und die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze des Jahres 2021 auf nunmehr 46.060 € festgelegt werden.
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/251/1925141.pdf
Die abschließenden Beratungen im Bundestag und Bundesrat sind für den 17./18.12.2020 geplant. Das Inkraftreten soll am 01.01.2021 erfolgen.
Dies wird für die Rentner, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (Stichwort: Rente mit 63), die Möglichkeit eröffnen, auch im Jahr 2021 entsprechend hinzuzuverdienen.