Völlige Zustimmung Intrepid!
Trennung- und Trennungsfolgesachen : Umgang/Sorgerecht?
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Okay. Danke für die Aufklärung.
Demnach müsste ich aufgrund meines Versäumnisses nun für die Angelegenheit "Umgangsrecht" Beratungshilfe gesondert bewilligen.
Wie sieht es dann bei der sich anschließenden Vergütungsfestsetzung aus?
Bedeutet das zwangsläufig, da Beratungshilfe sodann für a) Sorgerecht und b) Umgangsrecht bewilligt wurde, dass dann automatisch auch zwei separate Vergütungsansprüche für jede Angelegenheit entstehen?
Oder kann man die Vergütung betreffend wieder mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte argumentieren und die beiden Angelegenheiten unter einem Themenkomplex (persönliches Verhältnis zu den Kindern --> Personensorge/Umgangsrecht) zusammenfassen und demnach nur einen Vergütungsanspruch bejahen?
Wobei ich das schwierig sehe, nur einen Vergütungsanspruch zu sehen, obwohl für jede Angelegenheit gesondert/getrennt Beratungshilfe bewilligt wurde.
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Die tatsächliche Anzahl der Angelegenheiten wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren geprüft.
Auf die Anzahl der erteilten Scheine kommt es hierbei nicht an, Kommentierung zu § 15 RVG, z. B. Gerold/Schmidt Rn. 45 (25. Auflage)
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