Unterschrift nachholen?

  • Ich möchte gerne einmal eure Meinung zu folgendem SV hören:

    Nachträglicher Antrag Beratungshilfe
    - im Vordruck sind Mann und Frau aufgeführt
    - unterschrieben nur vom Mann
    - nur Belege hinsichtlich Einkommen und Ausgaben vom Mann
    - Datum: 01.09.2020
    - erstes Tätigwerden: 01.09.2020

    Zwischenverfügung vom 04.09.2020
    - soll für Frau auch Antrag gestellt werden? Wenn ja, muss Vordruck mit Unterschrift der Frau nebst Belegen eingereicht werden

    Der Vordruck wird nun eingereicht am 10.10.2020

    Meiner Meinung nach in der Beratungshilfeantrag für die Frau verspätet eingegangen. Die Rechtsanwältin ist der Auffassung, dass "nur" die Unterschrift nachgeholt werden musste. Die Frau sei beim 1. Termin nicht mit anwesend gewesen und der Mann wäre auch im Auftrag der Frau da gewesen.

    Zurückweisen oder nicht?

  • Erst einmal würde ich prüfen, ob hier überhaupt eine Beratungshilfe für die Frau in Frage kommt:

    Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Zu den Grenzen des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund der Rechtsanwendungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1, Abs 3 GG) - keine Gewährung von Beratungshilfe in offensichtlich parallel gelagerten Fällen

    Denn wenn hier ein identisches Problem (Miete, Bescheid oder ähnliches ) beider Ehepartner bestand ist ohnehin nur ein Schein möglich. Denn bezahlende Familien würden auch nur eine Person zum Anwalt schicken und nur für eine Person bezahlen.

    Danach klingt der Sachverhalt sehr...


    Sonst würde ich dazu tendieren, dass der erste Antrag pünktlich einging, dieser beide Personen umfasst. Er ist für beide eingereicht worden und daher pünktlich, wenn auch unvollständig. Auch wenn zur Nachholung der Unterschrift und der Belege ein neuer Vordruck genutzt wurde- es bleibt die Ergänzung des 1. Antrages- hier einen neuen verspäteten Antrag sehen zu wollen ( insbesondere da er aufgrund der Zwischenverfügung so eingereicht wurde) halte ich für nicht vertretbar.

  • Ich bin der Meinung, ohne Unterschrift liegt kein Antrag vor.
    Der nachgereichte Antrag ist verspätet eingegangen und somit zurückzuweisen.


    Dass im Antragsformular beide Ehepartner erwähnt sind, reicht nicht aus.
    Ich hatte das auch schon mehrfach, dass der Antrag nur von einem Ehegatten unterschrieben war. Wie du auch beanstande ich das, bzw weise darauf hin, dass, sofern von beiden Ehegatten BerH beantragt werden soll, der Antrag für den "Fehlenden" binnen der Frist des 6 II BerHG nachzureichen ist. Oftmals gingen die Anträge dann nach Fristablauf ein, ich weise zurück. Bislang wurde ich gehalten.

  • Die Frage ist doch eigentlich recht einfach zu klären:
    Wenn fristgemäß eine Beschwerde eingeht, die nicht unterschrieben ist und die unterschriebene Version nach Fristablauf nachgereicht wird, ist die Beschwerde dann fristgemäß und zulässig oder zu spät und unzulässig?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dem schließe ich mich an. Für die Anwältin dürfte sich der Verlust der Mehrvertretungsgebühr (weil es für mich hier auch nach gemeinsamem Anliegen ausschaut) in Grenzen halten...

    Daher günstiges Lehrgeld für die Anwältin :cool:.

  • Die 4-Wochen-Frist ist nicht dazu gedacht, alles mögliche nach Bedarf noch nachreichen zu können und erstmal überhaupt was einzureichen. Es geht darum, eine zeitnahe Entscheidung herbeizuführen. Das Gericht soll nicht uralte Sachverhalte prüfen müssen. Die Kürze der Frist soll Rechtssicherheit schaffen. Die notwendigen Angaben und Belege müssen bereits in dieser Frist dem Antrag beigefügt sein. Der Antrag muss den wesentlichen Formerfordernissen entsprechen, zu denen auch die Daten des Ast. und seine Unterschrift gehören. Lediglich einzelne Angaben und Belege können ergänzt bzw. nachgereicht werden, nicht vollständige Ast. Vgl. Groß BerH/PKH/VKH, § 6 BerHG Rn. 11, 12.
    Demnach ist eine Ergänzung um einen Ast. nach der Frist nicht möglich.

    (ergänzt)
    Sofern die Partei einen Antrag nachträglich einreicht, mag man argumentieren können, dass er es nicht besser wusste und bspw. dachte, er kann für sich und seine Frau zum Anwalt. Aber wenn der Antrag vom Anwalt einreicht wird, darf ich wohl voraussetzen, dass dem Anwalt die Frist bekannt ist und die Möglichkeit, mehrerer Ast. Von einem Anwalt darf man wohl genügend Rechtskenntnisse erwarten, dass eine Unterschrift für zwei Ast. eben nicht ausreichend ist.

  • Ich bin der Meinung, ohne Unterschrift liegt kein Antrag vor.

    Das würde ich bezweifeln.
    Nach §23 I S.5 FamFG (der über §5 BerHG anwendbar ist) soll ein Antrag unterschrieben werden. Die mangelnde Unterschrift macht den Antrag jedoch nicht von unmittelbar unwirksam (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Auflage §23 Rn. 42).

    Da die Ehefrau im Antrag genannt ist, kann man m.E. nicht sagen, dass der Antrag für sie erst nachträglich gestellt wurde.
    M.E. kann die Unterschrift nachgeholt werden oder eine Vollmacht für den Ehemann nachgereicht werden. Ich halte es auch nicht für abwegig, dass dem Ehemann (zumindest konkludent) Vollmacht für die Antragstellung gegeben wurde.
    Davon unabhängig würde ich die erforderlichen Versicherungen persönlich erklärt haben wollen und daher eine Unterschrift der Ehefrau nachfordern. Das ist m.E. aber keine Frage der wirksamen Antragstellung sondern der inhaltlichen Vollständigkeit des Antrages.

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