Komplette Verwaltung der Einkünfte durch Wohnheim akzeptabel? Rechnungslegung?

  • Hallo zusammen,

    seit der Einführung des BTHG werden die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von Betreuten in Behindertenwohnheimen und entsprechenden Einrichtungen ja nun nicht mehr durch den Landschaftsverband unmittelbar an die Heimträger gezahlt, sondern die Betreuten erhalten ihre Renten, Kindergeld, Grundsicherung u.ä. selbst ausgezahlt und zahlen davon Miete und Lebenshaltungskosten an das Heim. Nachdem zunächst viele Betreuer ein Girokonto eingerichtet hatten, sind sie im Laufe des letzten Jahres überwiegend dazu übergegangen, die Girokonten zur Einsparung der Gebühren zu kündigen und die Einkünfte durch den Leistungsträger unmittelbar an die Heime überweisen zu lassen. Die Betreuer überlassen also die komplette Geldverwaltung dem Heim. Die Heime führen interne Buchungslisten, entnehmen sich Miete und Lebenshaltungskostenpauschale, überweisen einen Anteil als Taschengeld in eine "Barkasse" und belassen den Rest auf dem "Verwahrkonto". Schon vorher herrschte bei der reinen Taschengeldverwaltung bei einigen Wohnheimverwaltungen schon ein Durcheinander.Ich habe gegen diese Handhabung inzwischen ernsthafte Bedenken. Denn weder der Betreuer noch der/die Betreute haben Einblick in die auf dem Girokonto des Heims tatsächlich eingehenden und ausgehenden Zahlungen, und ohne Zutun der Heimverwaltung hat auch niemand Zugriff auf das Geld. In einem Fall ist mir z.B. aufgefallen, dass das Heim Kindergeld gutgeschrieben hat, das seit Monaten nicht gezahlt wurde - und sich damit nicht vorhandenes Geld entnommen hat. Zudem gehen die Zahlungen für sämtliche Betreute auf demselben Girokonto ein, so dass sich die Gelder vermischen und evtl. Zahlungen nicht richtig zugeordnet werden. Da das Konto auf den Namen des Heimträgers läuft, besteht im Falle der Insolvenz die Gefahr des kompletten Verlusts der Betreutengelder. Gerade angesichts der Tatsache, dass derzeit viele Betreute enorm hohe Guthaben auf den Heimkonten anhäufen, wäre dies sehr problematisch. Ich beginne daher gerade, den Betreuern aufzugeben, einen Großteil des Guthabens zumindest versperrt auf einem Sparkonto anzulegen. Die Problematik mit der Verwaltung der Einküfte bleibt aber. Auf meinen Hinweis reagieren viele Betreuer sehr ablehnend. Würden sie für jeden dieser Betreuten ein Girokonto führen, wären natürlich in all diesen Fällen zukünftig Rechnungslegungen fällig, was auch für mich eine große zusätzliche Belastung wäre. Wobei eigentlich schon allein die Tatsache, dass nunmehr Einkünfte zu verwalten sind eine Rechnungslegung erforderlich macht - schließlich ist die Pflicht zur Rechnungslegung nicht davon abhängig, dass die Einkünfte des Betreuten auf ein auf den Namen des Betreuten geführtes Konto eingehen. Konsequenterweise müsste ich mir dann aber die Girokontoauszüge des Heimes vorlegen lassen.

    Mich würde sehr interessieren, wie diese Fälle bei euch gehandhabt werden.

  • Wir haben den Betreuern schon vor Einführung des BTHG gesagt, dass alles über eigene Girokonten der Betreuten zu laufen hat. Bei den berufsmäßigen klappt das, bei den ehrenamtlichen mittlerweile auch. Die Führung von Sammelkonten über die Einrichtung halte ich für unzulässig.

  • Hier ist es genauso. Sammelkonten gibt es nicht. Wenn die Heime es verwahren, haben sie auch extra angelegte Konten und führen sogenannte Heimkontenübersichten, die dann auch immer als RL eingereicht werden. Da die Verwaltung durch das Heim erfolgt, lassen wir es aber gelten, wenn der Betreuer im Berichtsvordruck ankreuzt, dass das Heim das Geld verwaltet und er keine Unregelmäßigkeiten feststellen konnte. Er muss insoweit keine RL einreichen, da er das Geld nicht verwaltet, muss aber natürlich die externe Verwaltung überprüfen.

  • Hier ist es genauso. Sammelkonten gibt es nicht. Wenn die Heime es verwahren, haben sie auch extra angelegte Konten und führen sogenannte Heimkontenübersichten, die dann auch immer als RL eingereicht werden. Da die Verwaltung durch das Heim erfolgt, lassen wir es aber gelten, wenn der Betreuer im Berichtsvordruck ankreuzt, dass das Heim das Geld verwaltet und er keine Unregelmäßigkeiten feststellen konnte. Er muss insoweit keine RL einreichen, da er das Geld nicht verwaltet, muss aber natürlich die externe Verwaltung überprüfen.


    Das halte ich auch für bedenklich. Heime sind keine Kreditinstitute. Die Konten für einzelne Bewohner werden vermutlich nur buchungstechnisch geführt, letztlich wird alles Geld wohl über ein Konto, welches auf den Namen des Heimes läuft, geführt.

  • Das halte ich auch für bedenklich. Heime sind keine Kreditinstitute. Die Konten für einzelne Bewohner werden vermutlich nur buchungstechnisch geführt, letztlich wird alles Geld wohl über ein Konto, welches auf den Namen des Heimes läuft, geführt.

    Hat es uns als Betreuungsgericht zu interessieren, ob Heime Kreditinsitute sind oder nicht und ob sie "Konten" buchungstechnisch getrennt führen? Machen wir bei durch die Heime geführten Taschengeldkonten denselben Aufstand?

    Das Verbot der Führung von Sammelkonten bzw. von Konten, die auf den Namen des Betreuers lauten, gilt nur für Betreuer. Die Heime sind aber keine Betreuer.

    Ein Betreuer muss nur über Konten Rechenschaft ablegen, die er verwaltet. Die besagten Konten werden aber nicht durch den Betreuer, sondern durch die Heime verwaltet. Insofern hat der Betreuer die Kontenführung durch die Heime zu prüfen und dem Gericht das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. Ferner hat er das von ihm ursprünglich erstellte Vermögensverzeichnis auf den Stichtag zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

    Ich glaube, weitere Verpflichtungen hat der Betreuer nach den gesetzlichen Vorgaben nicht. Und mehr, als zu was er verpflichtet ist, können wir von ihm auch nicht verlangen.

    Die gerichtliche Vorgabe an Betreuer, wie es zu laufen hat (z.B. über eigene, auf den jeweiligen Betroffenen laufende Girokonten), halte ich für schlicht und einfach unzulässig, da wir als Gericht hier viel zu weit in die ausschließliche Betreuungsführung durch die bestellten Betreuer eingreifen. Wir als Gericht sind nicht die "Oberbetreuer", die sagen "wo es lang geht" bzw. "wie es zu laufen hat".

  • § 1806 BGB gilt für jede Art von Betreuer.
    Wenn sich also irgendwo Geld ansammelt, ist es in eine "Anlage" zu bringen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Der Betreuer ist aber gemäß § 1841 BGB verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen, nicht nur über Konten, die auf den Namen des Betreuten geführt werden. Zumal ja (hoffentlich) die meisten Zahlungen durch den Betreuer angewiesen werden und das Heim diese nur ausführt.

  • Hat es uns als Betreuungsgericht zu interessieren, ob Heime Kreditinsitute sind oder nicht und ob sie "Konten" buchungstechnisch getrennt führen? Machen wir bei durch die Heime geführten Taschengeldkonten denselben Aufstand?

    Solange sich im Falle eines Falles die Vermögensmassen von Heim (oder anderen Dritten) und Betroffenen nicht fein-säuberlich insolvenz- und vollstreckungsfest trennen lassen, hat dass das Betreuungsgericht m.E. brennend zu interessieren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Einrichtung eines eigenen Kontos für jeden Betroffenen, um ihm mehr Teilhabe an der Gesellschaft und Selbstbestimmung zu gewährleisten, war doch aber gerade die Intention des Gesetzgebers. Wenn dann jedoch die Leistungen weiterhin auf ein Heimkonto eingehen und nur unter Mitwirkung des Heims darüber verfügt werden kann, geht diese Absicht komplett ins Leere.

    Soweit ich weiß, wurde in meinem Bezirk in allen Heimen die Geldverwaltung im Sinne des BTHG auf ein eigenes Girokonto umgestellt. Aus dem obigen Grund und auch deshalb, weil Heime ansonsten bankähnliche Dienstleistungen erbringen würden, was sie weder dürfen, noch wollen. Von den enormen Haftungsrisiken ganz zu schweigen.

    Natürlich ist es aus Arbeitserleichterungsgründen verständlich, wenn einige Betreuer die Geldverwaltung dem Heim überlassen und keine Rechnung darüber legen müssen mehr. Dies kann aber in keinem Fall mit einer Kostenersparnis begründet werden, weil Bankgebühren in den allgemeinen Sozialhilfeleistungen für alle Berechtigten bereits eingepreist sind.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hat es uns als Betreuungsgericht zu interessieren, ob Heime Kreditinsitute sind oder nicht und ob sie "Konten" buchungstechnisch getrennt führen? Machen wir bei durch die Heime geführten Taschengeldkonten denselben Aufstand?

    Solange sich im Falle eines Falles die Vermögensmassen von Heim (oder anderen Dritten) und Betroffenen nicht fein-säuberlich insolvenz- und vollstreckungsfest trennen lassen, hat dass das Betreuungsgericht m.E. brennend zu interessieren.

    Das war auch mein erster Gedanke. Wenn in das Konto vollstreckt wird oder ein zugriffsbefugter Heimmitarbeiter auf dumme Ideen kommt, ist das Geld weg und der Ärger groß

  • Dem kann ich ebenfalls zustimmen, insbesondere wenn es sich um größere Geldbeträge handelt. Auf einem Taschengeldkonto sollten sich daher grundsätzlich nur kleinere Beträge befinden.

    Nachtrag: Es gab in meiner Laufbahn auch tatsächlich schon Träger von Einrichtungen (d.h. mehrere), welche in die Insolvenz gegangen sind. Ein gewisses Risiko ist also tatsächlich da und sollte auch entsprechend ernst genommen werden.

    Einmal editiert, zuletzt von ruki (21. Januar 2021 um 10:39) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Hat es uns als Betreuungsgericht zu interessieren, ob Heime Kreditinsitute sind oder nicht und ob sie "Konten" buchungstechnisch getrennt führen? Machen wir bei durch die Heime geführten Taschengeldkonten denselben Aufstand?

    Das Verbot der Führung von Sammelkonten bzw. von Konten, die auf den Namen des Betreuers lauten, gilt nur für Betreuer. Die Heime sind aber keine Betreuer.

    Ein Betreuer muss nur über Konten Rechenschaft ablegen, die er verwaltet. Die besagten Konten werden aber nicht durch den Betreuer, sondern durch die Heime verwaltet. Insofern hat der Betreuer die Kontenführung durch die Heime zu prüfen und dem Gericht das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. Ferner hat er das von ihm ursprünglich erstellte Vermögensverzeichnis auf den Stichtag zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

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    Mir fehlt hier der Zustimmungsbutton....

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Hat es uns als Betreuungsgericht zu interessieren, ob Heime Kreditinsitute sind oder nicht und ob sie "Konten" buchungstechnisch getrennt führen? Machen wir bei durch die Heime geführten Taschengeldkonten denselben Aufstand?

    Das Verbot der Führung von Sammelkonten bzw. von Konten, die auf den Namen des Betreuers lauten, gilt nur für Betreuer. Die Heime sind aber keine Betreuer.

    Ein Betreuer muss nur über Konten Rechenschaft ablegen, die er verwaltet. Die besagten Konten werden aber nicht durch den Betreuer, sondern durch die Heime verwaltet. Insofern hat der Betreuer die Kontenführung durch die Heime zu prüfen und dem Gericht das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. Ferner hat er das von ihm ursprünglich erstellte Vermögensverzeichnis auf den Stichtag zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

    Ich glaube, weitere Verpflichtungen hat der Betreuer nach den gesetzlichen Vorgaben nicht. Und mehr, als zu was er verpflichtet ist, können wir von ihm auch nicht verlangen.

    Die gerichtliche Vorgabe an Betreuer, wie es zu laufen hat (z.B. über eigene, auf den jeweiligen Betroffenen laufende Girokonten), halte ich für schlicht und einfach unzulässig, da wir als Gericht hier viel zu weit in die ausschließliche Betreuungsführung durch die bestellten Betreuer eingreifen. Wir als Gericht sind nicht die "Oberbetreuer", die sagen "wo es lang geht" bzw. "wie es zu laufen hat".

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  • Bei uns wurde das BTHG nach seiner ursprünglichen Zielstellung umgesetzt, und die Betreuten haben eigene Girokonten bekommen. Klar ist das erstmal ein Mehraufwand sowohl für Betreuer als auch für das Gericht, aber Ziel des BTHG war ja nicht eine Entlastung der Beteiligten sondern die Förderung der Selbstständigkeit der Betroffenen (auch wenn das angesichts gesundheitlicher Aspekte nicht in jedem Fall erreicht werden kann).

    Die eingangs beschriebene Verfahrensweise der Heime halte ich noch aus einem anderen Grund für sehr bedenklich:
    Erstaunlicherweise sammeln sich bei zahlreiche Betroffene nach Einführung des BTHG auf dem Girokonto höhere Geldsummen an, die monatlich nicht verbraucht werden und es werden in kurzer Zeit finanzielle Rücklagen gebildet. D.h. bei der "Sammelverwahrung" kommen im Gegensatz zum klassischen Taschengeldkonto einige Summen zusammen, was angesichts möglicher Insolvenzen bei jedem Bauchschmerzen verursachen sollte. Es handelt sich um Geld, das den Betroffenen zugute kommen soll und damit nicht ohne weiteres dem Zugriff anderer ausgesetzt werden sollte... Zumal das BTHG eindeutig eine andere Verfahrensweise vorgibt.

    Wenn der Betreuer in ein Taschengeldkonto (deren Bestand er im Regelfall durch Einzahlungen steuert) Einsicht nimmt sieht er in der Regel kleine Ausgaben des täglichen Bedarfs. Dieses Konto zu kontrollieren und dessen Richtigkeit zu bestätigen ist in meinen Augen nicht vergleichbar mit dem jetzt im Raum stehenden "heimgeführten Girokonto".

    Unsere Betreuer legen mittlerweile über die neuen Girokonten Rechnung. Am Anfang war es etwas holperig, weil einige Einrichtungen Probleme mit dem Erstellen von Rechnungen hatten, aber jetzt läuft es.

  • Hier ist es genauso. Sammelkonten gibt es nicht. Wenn die Heime es verwahren, haben sie auch extra angelegte Konten und führen sogenannte Heimkontenübersichten, die dann auch immer als RL eingereicht werden. Da die Verwaltung durch das Heim erfolgt, lassen wir es aber gelten, wenn der Betreuer im Berichtsvordruck ankreuzt, dass das Heim das Geld verwaltet und er keine Unregelmäßigkeiten feststellen konnte. Er muss insoweit keine RL einreichen, da er das Geld nicht verwaltet, muss aber natürlich die externe Verwaltung überprüfen.

    Das halte ich auch für bedenklich. Heime sind keine Kreditinstitute. Die Konten für einzelne Bewohner werden vermutlich nur buchungstechnisch geführt, letztlich wird alles Geld wohl über ein Konto, welches auf den Namen des Heimes läuft, geführt.

    Nein, in der RL achte ich schon darauf. Da sehe ich dann die Kontoauszüge, wenn ich prüfe. Es wird wirklich ein eigenes Girokonto pro Bewohner geführt und läuft auf den Namen des Betroffenen. Aber das Heim kann drauf zugreifen, um Drogerie usw. zu kaufen.

  • Frage an den Fragen an den Themenstarter:
    Ist es im Ausgangsfall nicht so, dass alle Leistungen (Rente, Sozialhilfe, Grundsicherung, ...) vollständig für die Heimkosten benötigt werden und nur das ataschengeld übrig bleibt?

    Wieviel bleibt denn nach Abzug des Kosten und dem Taschengeld auf dem Verwahrkonto?

  • Frage an den Fragen an den Themenstarter:
    Ist es im Ausgangsfall nicht so, dass alle Leistungen (Rente, Sozialhilfe, Grundsicherung, ...) vollständig für die Heimkosten benötigt werden und nur das ataschengeld übrig bleibt?

    Wieviel bleibt denn nach Abzug des Kosten und dem Taschengeld auf dem Verwahrkonto?


    Es bleibt seit Einführung des BTHG bei den meisten Betreuten deutlich mehr übrig als das frühere Taschengeld. Meist 250 -350 EUR pro Monat. Deshalb (und vermutlich auch wegen des coronabedingten Mangels an Möglichkeiten, das Geld halbwegs sinnvoll auszugeben) sammelt sich derzeit auch so viel Vermögen an. Meines Erachtens kann es darauf aber auch letztendlich nicht ankommen. Ein Grundsicherung beziehender Betreuter in einer eigenen Wohnung hat nach Abzug der Fixkosten vermutlich deutlich weniger übrig. Trotzdem käme man nie auf die Idee, die Verwaltung des Geldes dem BeWo-Anbieter, Pflegedienst oder sonstwem zu übertragen. Ich habe auch noch nicht durchschaut, weshalb die Heime sich diesen Aufwand (und das Haftungsrisiko) ans Bein binden. Gebühren werden dafür jedenfalls nach meinen bisherigen Feststellungen nicht erhoben.

    Mich würde aber nochmal interessieren, ob das Problem tatsächlich nur hier auftritt?

    Da ich mehrfach heftigen Gegenwind erfahren habe, wäre ich auch für Kommentierungs- oder Rechtsprechungshinweise zum Thema "Geldverwaltung durch Dritte" (also nicht den Betreuer) oder "Sammelkonten" dankbar. Ich habe bisher nicht eine fast 30 Jahre alte Entscheidung gefunden, in der es aber im Ergebnis auch in erster Linie um ein Sammelkonto auf den Namen des Betreuers ging.

  • Ich habe die Interessenlage der Heim-Verwaltung so verstanden, dass die Zahlung der Heimkosten höchste Priorität hat.

    Das Interesse ist abgesichert, wenn sie (unverändert) das Geld von den Leistungsträgern erhalten. Störfälle sind dann oft die Selbstzahler mit Verwandten als Bevollmächtigte oder Betreuer.

    Elegant und gesetzeskonformer ist es wohl, dem Betreuten ein Konto zur Verfügung zu stellen und dem Heim ein Lastschriftmandat zu erteilen - aber irgendwo bleibt der Mehraufwand, wenn Betreute selbständig agieren können sollen, es aber nicht können oder wollen.

    Da die Verwahrkonten keinen automatischen Pfändungsschutz genießen, ist Aufmerksamkeit erforderlich.

    siehe hier: Pfändung "Taschengeldkonto" im Altenheim - hier im Forum
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  • Ich frage ich, weshalb die Leistungsträger an die Heime bezahlen?

    Weißen die Betreuer die Leistungsträger an? Oder treten die Betreuer die Ansprüche an die Heime ab? Genehmigung?

    Oder liegt bei den Leistungsträgern so etwas wie eine Direktzahlung vor?

    Würde der Betreuer die Sozialleistungen auf ein Girokonto des Betroffenen bekommen und neben den Heimkosten mtl. € 300,00 als Taschengeld auf ein Verwahrgeldkonto beim Heim überweisen, könnte keine Rechnungslegung über das Verwahrgeldkonto verlangt werden. Der Wortlaut der §3 1908i, 1840 Absatz 2 BGB ist hier eindeutig (wie auch bei der Selbstverwaltung). Und Verwahrgeldkonten bei Heimen sind zulässig. Heime müssen das Taschengeld von Bewohnern verwalten (https://www.fokus-betreuungsrecht.de/heim-oder-betr…age-ab-1-1-2020).

    Die Frage ist m.E. Nur: wie komme ich zu dem Ergebnis? Wie ist der Weg? Muss man ggf. ein Genehmigungsverfahren durchführen?

  • Hier ist es genauso. Sammelkonten gibt es nicht. Wenn die Heime es verwahren, haben sie auch extra angelegte Konten und führen sogenannte Heimkontenübersichten, die dann auch immer als RL eingereicht werden. Da die Verwaltung durch das Heim erfolgt, lassen wir es aber gelten, wenn der Betreuer im Berichtsvordruck ankreuzt, dass das Heim das Geld verwaltet und er keine Unregelmäßigkeiten feststellen konnte. Er muss insoweit keine RL einreichen, da er das Geld nicht verwaltet, muss aber natürlich die externe Verwaltung überprüfen.

    Das halte ich auch für bedenklich. Heime sind keine Kreditinstitute. Die Konten für einzelne Bewohner werden vermutlich nur buchungstechnisch geführt, letztlich wird alles Geld wohl über ein Konto, welches auf den Namen des Heimes läuft, geführt.

    Nein, in der RL achte ich schon darauf. Da sehe ich dann die Kontoauszüge, wenn ich prüfe. Es wird wirklich ein eigenes Girokonto pro Bewohner geführt und läuft auf den Namen des Betroffenen. Aber das Heim kann drauf zugreifen, um Drogerie usw. zu kaufen.

    Also, es gibt ein Girokonto bei irgendeiner Bank, welches auf den Namen des Betroffenen läuft? Zugriff hierauf hat (nur) das Heim? Wozu gibt es dann noch den Betreuer, wenn das Heim den "Aufgabenkreis Vermögenssorge" komplett übernimmt? Eine so umfassende Bevollmächtigung des Heimes durch den Betreuer halte ich auch nicht für zulässig.

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