PKH mit Raten

  • Hallo,

    ich habe erstmals folgenden seltenen Fall, bei dem ich nicht recht weiter weiß bzw. es verschiedene Meinungen gibt:

    - Kläger hat zu 1/3 PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen, im übrigen wurde PKH abgelehnt
    - Klage wurde abgewiesen - Kläger trägt Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
    - beigeordneter RA beantragt Festsetzung der PKH-Vergütung aus der Landeskasse und Wahlanwaltsvergütung

    Meine Frage:
    Muss der Kläger so lange Raten zahlen, bis die komplette WA-Vergütung abgedeckt ist oder nur bis zur Höhe der WA-Vergütung iHv 1/3 ?
    Für die 2/3 des Streitgegenstands hat er keine PKH bewilligt bekommen, so dass diese nicht aus der Landeskasse zu zahlen sind, sondern gem. § 11 RVG gegen seinen Mandanten festzusetzen wären ..... sehe ich das falsch?

  • Was heißt "zu 1/3 PKH mit Raten bewilligt bekommen"?
    = Bzgl. 1/3 des Streitwertes?

    Der genaue Wortlaut der Bewilligung wäre hilfreich.
    Je nach Formulierung muss ggf. der Bewilligende (Richter?) gefragt werden, wie der Beschluss zu verstehen ist und/oder der Beschluss wird auszulegen sein. Da ja die Landeskasse beteiligt ist, ggf. Bezirksrevisor beteiligen/anrufen?


    Und die Mitteilung der Höhe des Streitwertes könnte auch hilfreich sein.


    Ist vielleicht nicht ganz so wichtig, aber um was für eine Art Verfahren handelt es sich? Arbeitsgerichtsbarkeit?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ..... Verwaltungsgericht. Es handelt sich um ein Verfahren mit Streitwert 5.000 EUR.
    In der Entscheidung heißt es : "...wird dem Kläger PKH zu 1/3 bewilligt ..... Die monatlichen Raten werden auf 180 EUR festgesetzt ...."

    Den Richter kann ich zzt. nicht fragen, aber die Revisorin - guter Tipp.

    Inzwischen hab ich bei meiner Recherche gefunden, dass ich wohl nicht falsch liege mit meiner Idee. Ich behandle es als Teil-PKH und der RA kann seine Vergütung nur im Umfang der PKH-Bewilligung gegenüber der Landeskasse geltend machen. Die Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO umfasst nur die PKH-Bewilligung, weshalb der RA den nicht von der PKH erfassten Anspruch gegen den Mandanten geltend machen könnte/müsste - jedenfalls nicht gegen die Landeskasse.

    Vielen Dank & Grüße :)

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