Berichtigung des Grundbuchs

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    aufgrund eines notariellen Testaments sind A und B Erben geworden, Ersatzerben sind deren Abkömmlinge. Die Erben sind vorverstorben, deren Abkömmlinge beantragen die Berichtigung des Grundbuchs und legen die Stammbücher, zunächst als Kopie, als Nachweis der Ersatzerbschaft vor.

    Die Eintragung der Erben wird ausdrücklich "ohne Erbschein" beantragt.

    Habt ihr da schonmal gemacht...bei Vorlage der Abstammungsurkunden in der Form des § 29 GBO?

  • Die vorgelegten Unterlagen (selbst in der Form des § 29 GBO) reichen keinesfalls aus.

    Die sich auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung stützende herrschende Ansicht verlangt hier neben den Sterbeurkunden der eingesetzten Erben und den Geburtsurkunden ihrer Abkömmlinge noch die zusätzliche notarielle eidesstattliche Versicherung aller (!) Ersatzerben, dass neben den besagten Abkömmlingen keine weiteren Abkömmlinge der vorverstorbenen eingesetzten Erben vorhanden sind oder vorhanden waren.

    Eine Mindermeinung - die ich nicht für zutreffend halte - verlangt in diesen Fällen einen Erbschein.

    Bei vorstehenden Ausführungen unterstelle ich, dass es sich um eine klare und eindeutige Ersatzerbenbestimmung in dem Sinne handelt, wonach für jeden der eingesetzten Erben dessen jeweilige Abkömmlinge (sinnvollerweise formuliert: zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge) zu Ersatzerben bestimmt sind.

  • Gibt es da eine aussagekräftige Fundstelle?

    Ich habe für solche Fragen kein Verständnis.

    Es wird sich doch wohl bei Gericht ein GBO-Kommentar finden, in welchem man das bei § 35 GBO unschwer alles nachlesen kann. Es ist daher schon eine gewisse Zumutung, auch noch diese "Arbeit" den Usern aufzuhalsen, zumal es bei der gesamten Fragestellung um im Forum bereits oft behandelte Fallgestaltungen geht, die bereits zur Genüge bis ins Detail aufgearbeitet wurden.

  • Du hättest diese Frage ja auch schlicht wahrheitsgemäß mit "Ja." beantworten können.:D:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es geht nicht darum, wie viele Beiträge man schon gepostet hat, sondern darum, dass man solche Dinge aufgrund der Häufigkeit der einschlägigen Sachverhalte unschwer selbst recherchieren kann. Und wenn es - wie hier - dafür genügt, einen Kommentar aufzuschlagen, müssen diese Dinge nicht ans Forum delegiert werden.

  • muss mich hier mal ran hängen um ganz sicher zu sein, da der Antragsteller schon vorträgt warum ich keinen Erbschein brauche und keine weitere eV.

    A errichtet ein not. Testament und setzt ihre Kinder B, C und D zu Erben ein. Ersatzerben sollen jeweils deren Abkömmlinge sein.

    B ist vorverstorben. Es gibt hier eine Nachlassakte nach B , in welcher der Ehegatte des B den Erbscheinsantrags stellt und erklärt, dass nur das Kind B1 vorhanden ist (keine adoptierten, außerehelichen und noch nicht geborenen). der übliche Erbscheinsantrag mit eV.

    Folgt die übliche eV. Geburtsurkunde des Kindes B1 ist auch in der Akte.

    Antrag auf Grundbuchberichtigung stellt C und führt nun aus, dass ein Erbschein nach A nicht erforderlich ist, weil es eine Ersatzerbenerklärung gibt und die Geburtsurkunde des Ersatzerben und die eV in der Nachlassakte der B vorliegen.

    Cromwell hat unter #3 geschrieben, dass die eV von den Ersatzerben zu erklären ist und im Meikel habe ich in § 35 GBO auch gefunden, dass eine Erklärung vor einem Notar, nicht vor dem GBA, zu erfolgen hat bzgl. des NL-Gericht steht dort nichts.

    Nun meine Fragen:

    1. Reicht die eV vor dem Nachlassgericht aus? wenn ja

    2. Kann diese von dem Ehegatten(und Vater) erklärt werden oder muss diese durch den Ersatzerben erfolgen?

  • Der hinter der Akzeptanz der eidesstattlichen Versicherung im Grundbuchverfahren stehende Gedanke ist ja, dass sie deshalb ausreicht, weil sich auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren mit ihr zufrieden geben müsste. Allerdings ist damit das Erbscheinsverfahren nach dem Erblasser und nicht nach dem vorverstorbenen Erben gemeint.

    Aber selbst wenn man die eidesstattliche Versicherung im "Zweitverfahren" grundsätzlich akzeptieren wollte, so wäre sie hier gleichwohl nicht verwertbar, weil sie seitens der Ehefrau von B abgegeben wurde, die aber nach dem Erblasser A gar nicht zur Ersatzerbin berufen ist. Es bleibt also dabei, dass die eV nach herrschender Rechtsprechung von allen Erben (C, D) und Ersatzerben (B1) abzugeben ist. Es wird davon auszugehen sein, dass diese (notarielle) eidesstattliche Versicherung aller drei Beteiligten geschäftswertbedingt gleichwohl im Ergebnis billiger ist als die eV im Erbscheinsverfahren nach dem Erblasser (von den Erbscheinskosten ganz zu schweigen).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!