Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO als Eintragungsgrundlage

  • Das Landgericht hat einen Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO erlassen und darin festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist: "Der Beklagte bestellt zu Gunsten des Klägers an dem Grundstück (genau bezeichnet) eine brieflose - gemäß § 800 ZPO vollstreckbare - Grundschuld in Höhe von 100.000,- € nebst 12 % Jahreszinsen ab Eintragungsbewilligung. Kläger und Beklagter bewilligen und beantragen die Eintragung der Grundschuld und beauftragen, den Klägervertreter unwiderruflich, den Eintragungsantrag zu stellen."
    Der Klägervertreter beantragt nunmehr die Eintragung Grundschuld im Grundbuch unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses des Landgerichts gem. § 278 Abs.6 ZPO.
    Laut Schöner/Stöber Grundbuchrecht 16. Auflage, Rand-Nr. 161 ist der Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6z ZPO keine öffentliche Urkunde. Andere Ansicht, wenn es sich nicht um eine Auflassung handelt: KG, Beschluss vom 06.01.2011 - 1 W 430/10 -.
    Ich tendiere dazu, der Entscheidung des Kammergerichts zu folgen und den Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als Eintragungsgrundlage für die Eintragung der Grundschuld zuzulassen. O.K.?
    Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung kann ich m.E. nicht verlangen, da Prozessvergleiche nicht dem § 894 ZPO unterliegen (OLG Frankfurt vom 10.04.1980 - 20 W 152/80. Die Vorlage einer begl. Abschrift dürfte ausreichen. O.K.?

    Danke für Eure Stellungnahmen!

    Wie soll das mit der Unterwerfung nach § 800 ZPO in so einem Fall gehen?

    Alleine nur die Bewilligung von § 800 ZPO wird wohl nicht reichen, es braucht doch auch eine dieser Vorschrift entsprechenden Unterwerfung unter die dingliche Vollstreckung. Oder ist die im Vergleich auch enthalten?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Hallo,

    ich will mich mal dranghängen: Ich soll eine Grundschuld eintragen aufgrund eines Vergleichs im Güterichterverfahren (Zugewinnausgleich). Muss dieser Vergleich in Ausfertigung, vollstreckbarer Ausfertigung oder nur in beglaubigter Abschrift hergereicht werden?

    Ich finde in der Kommentierung oft nur, dass die Eintragung aufgrund eines Vergleichs möglich ist, aber irgendwie nie, wie dieser Vergleich vorzulegen ist.


    Danke bereits im Voraus.

  • Wer ist denn der Antragsteller? Davon hängt die Form doch entscheidend ab.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also in dem Vergleich wird Person A als Antragsteller und Person B als Antragsgegner bezeichnet. B ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und bewilligt in dem Vergleich die Eintragung einer Grundschuld zugunsten von A.

    Nun beantragt die von A bevollmächtigte Notarin die Eintragung der Grundschuld und legt eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs vor.

  • Aus meiner Sicht ersetzt die beglaubigte Abschrift die Erklärung des verlierenden Teils hier nicht. Bei einem Vertrag müßte der gewinnende Teil doch auch die Ausfertigung bringen.

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  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Gibt es dafür Kommentierung oder eine Entscheidung, die besagt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen ist?

    Das kommt auf den Inhalt an.

    Wie das KG im Beschluss vom 06.01.2011, 1 W 430/10

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    in Rz. 12 ausführt, bedarf es bei einer in einem Vergleich abgegebenen Eintragungsbewilligung lediglich der Vorlage einer Ausfertigung und nicht der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung, weil es sich um keinen Akt der Zwangsvollstreckung handelt (Zitat: OLG Frankfurt, Rpfleger 1980, 291). Ansonsten brauchst Du auch für Vergleiche die Vollstreckungsklausel (§§ 795, 795b, 797a ZPO; siehe Rellermeyer in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, B. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, RN 286¸ Geimer im Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 795 RN 1, Hoffmann im BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.03.2023, § 795 RN 1).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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