Das Landgericht hat einen Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO erlassen und darin festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist: "Der Beklagte bestellt zu Gunsten des Klägers an dem Grundstück (genau bezeichnet) eine brieflose - gemäß § 800 ZPO vollstreckbare - Grundschuld in Höhe von 100.000,- € nebst 12 % Jahreszinsen ab Eintragungsbewilligung. Kläger und Beklagter bewilligen und beantragen die Eintragung der Grundschuld und beauftragen, den Klägervertreter unwiderruflich, den Eintragungsantrag zu stellen."
Der Klägervertreter beantragt nunmehr die Eintragung Grundschuld im Grundbuch unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses des Landgerichts gem. § 278 Abs.6 ZPO.
Laut Schöner/Stöber Grundbuchrecht 16. Auflage, Rand-Nr. 161 ist der Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6z ZPO keine öffentliche Urkunde. Andere Ansicht, wenn es sich nicht um eine Auflassung handelt: KG, Beschluss vom 06.01.2011 - 1 W 430/10 -.
Ich tendiere dazu, der Entscheidung des Kammergerichts zu folgen und den Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als Eintragungsgrundlage für die Eintragung der Grundschuld zuzulassen. O.K.?
Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung kann ich m.E. nicht verlangen, da Prozessvergleiche nicht dem § 894 ZPO unterliegen (OLG Frankfurt vom 10.04.1980 - 20 W 152/80. Die Vorlage einer begl. Abschrift dürfte ausreichen. O.K.?
Danke für Eure Stellungnahmen!
Wie soll das mit der Unterwerfung nach § 800 ZPO in so einem Fall gehen?
Alleine nur die Bewilligung von § 800 ZPO wird wohl nicht reichen, es braucht doch auch eine dieser Vorschrift entsprechenden Unterwerfung unter die dingliche Vollstreckung. Oder ist die im Vergleich auch enthalten?