Rechtsnachfolge Grundschuldbestellungsurkunde

  • Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde (Notar ist nicht mehr tätig, deshalb Gericht) vor. Ein Sohn hat für seine Mutter eine Brief-GS bestellt. Die Mutter ist verstorben. Seine Schwester hat einen Teilerbschein und will nun eine vollstreckbare Ausfertigung der GS als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der Mutter. Brief kann natürlich nicht vorgelegt werden. Der Sohn hat sich im Nachlassverfahren nicht geäußert. Was nun?


    Falls der Beitrag hier nicht hingehört, bitte verschieben.

  • "Weitere" vollstreckbare Ausfertigung? Das wäre dann nicht nur ein Fall der Rechtsnachfolge.
    Wurde denn schon eine VA erteilt? Wenn ja, was ist zu deren Verbleib vorgetragen?

  • Also geht es um eine erste vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger. Die Klarstellung ist genau so unklar wie die Ausgangsfrage.


    727 ZPO ist doch eindeutig. Die Rechtsnachfolge muss in der vorgeschriebenen Form nach gewiesen sein. Das ist sie bei dir nicht, da der Nachweis nur für einen Teil vorliegt

  • Es ist bekanntlich streitig ob Briefvorlage verlangt werden kann. Ich verlange ihn und lehne sonst ab. Bin bis jetzt immer (naja, zwei Beschwerden) gehalten worden. Merke: wenn der Brief nicht beigebracht aber auch kein Ausschlussverfahren durchgeführt wird, ist immer etwas faul.

  • Merke: wenn der Brief nicht beigebracht aber auch kein Ausschlussverfahren durchgeführt wird, ist immer etwas faul.


    Merke: meistens ist auch was faul bei Stichworten wie:


    - Grundschuld für Mutter
    - Teilerbschein


    Hier dürfte vielleicht sogar was oberfaul sein ;)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die RAin beantragt nun, eine vollstreckbare Ausf. der GS-Bestellungsurkunde zu Händen der Miterbin für die Miterbin als Mitglied der Erbengemeinschaft....zu erteilen.
    Sie beruft sich zum einen auf einen Beschluss des BGH vom 4.11.20 (VII ZB 69/18) und darauf, dass in der GS-Bestellung der Brief zwar gebildet, der Schuldner aber auf Briefvorlage verzichtet hat bei Geltendmachung der GS (üblicher Vordrucktext bei GS)
    Der potentielle Miterbe und Schuldner hat sich nicht geäußert.


    Wenn überhaupt könnte ich die vollstr. Ausf. erteilen für die Erbengem. zu Händen der Miterbin. Dann habe ich aber immernoch das Problem der Briefvorlage und des Nachweises, wer zur Erbengemeinschaft gehört.

  • Die RAin beantragt nun, eine vollstreckbare Ausf. der GS-Bestellungsurkunde zu Händen der Miterbin für die Miterbin als Mitglied der Erbengemeinschaft....zu erteilen.
    Sie beruft sich zum einen auf einen Beschluss des BGH vom 4.11.20 (VII ZB 69/18) und darauf, dass in der GS-Bestellung der Brief zwar gebildet, der Schuldner aber auf Briefvorlage verzichtet hat bei Geltendmachung der GS (üblicher Vordrucktext bei GS)
    Der potentielle Miterbe und Schuldner hat sich nicht geäußert.


    Wenn überhaupt könnte ich die vollstr. Ausf. erteilen für die Erbengem. zu Händen der Miterbin. Dann habe ich aber immernoch das Problem der Briefvorlage und des Nachweises, wer zur Erbengemeinschaft gehört.


    Eben. Der Grundpfandrechtsgläubiger muß schon nachweisen, dass er der Grundpfandrechtsgläubiger (Inhaber des Grundpfandrechts) ist.

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