1 Rück-AV möglich?

  • ´Guten Morgen,

    ist heute nicht mein Tag. Nach Lesen im Forum bin ich nur noch verwirrter. Folgenden Inhalt bei Rückforderung habe ich noch nicht gesehen:
    A ist Alleineigentümer und überträgt an seine Tochter B.
    Es wird vereinbart:
    A behält
    - sich und
    - aufschiebend bedingt durch seinen Tod der weiteren Tochter C
    das Recht vor die Rückübertragung des Grundbesitezs zu verlangen:
    jetzt folgen die normalen Gründe (Vorversterben und Insolvenz usw.)
    Das (Rück) übertragungsrecht steht dem Übergeber als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB zu, ist nur einer der Erschienenen zu 1 Übergeber, ist der andere im Innenverhältnis erst nach dessen Versterben (rück) forderungsberechtigt. Anmerkung von mir unter 1) ist nur A angegeben.
    Zur Sicherung des aufschiebend bedingten (Rück)übertragugnsanspruches wird bewilligt und beantragt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des A und der berechtgiten C mehrere als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.

    Ist hier nur eine Vormerkung für A und C mit § 428 BGB eintragbar?

  • C hat keinen Rückübertragungsanspruch, wenn sie nicht Eigentümerin war, sondern nur einen aufschiebend bedingten Übertragungsanspruch. Das wäre dann eine normale Auflassungsvormerkung mit der Bedingung. Die Rückübertragung kann dann nur für den A eingetragen werden.

  • C hat keinen Rückübertragungsanspruch, wenn sie nicht Eigentümerin war, sondern nur einen aufschiebend bedingten Übertragungsanspruch. Das wäre dann eine normale Auflassungsvormerkung mit der Bedingung. Die Rückübertragung kann dann nur für den A eingetragen werden.

    Sehe ich auch so.
    Wird bei mir ab und an bei Eheleuten so versucht. Da soll dann aufschiebend bedingt auf den Tod des ehemaligen Alleineigentümers der Ehegatte den Rückübertragungsanspruch bekommen.
    Hab ich bisher immer beanstandet, das eine RückAV und eine aufschiebend bedingte AV beantragt werden müssen.

  • so sehe ich das auch. Aber der Notar hat schon verstanden, dass ein Rückübertragungsanspruch und ein Auflassungsanspruch vorliegt, deshalb das Wort Rück auch vom Notar immer mit Klammern und möchte trotzdem eine Vormerkung.
    Das geht aber nicht

  • Doch, doch. Ob vor oder zurück spielt für das Anspruchsziel (= Eigentumsübertragung) keine Rolle. Das Problem besteht darin, dass genau für die Zeit, in der tatsächlich mehrere Berechtigte eine Gemeinschaft bilden, die Legaldefinition der Gesamtgläubigerschaft ("... jeder die gesamte Leistung ...") nicht eingehalten wird. Anders aber OLG Hamm 15 W 495/16.

  • Hallo zusammen,

    habe eine Kostenfrage.

    Eigentümer E überlässt an Tochter T.

    Eingetragen werden eine Rück-AV für E und eine bedingte (aufschiebend bedingt auf den Tod der E) AV für den Ehemann der E.


    Kosten der Rück-AV: 0,5 Gebühr aus dem halben Wert

    Kosten der AV: 0,5 Gebühr aus dem vollen Wert? Oder nehme ich da auch den halben Wert?

  • Du nimmst den halben Wert doch wegen der Bedingung und nicht wegen des "Rück". Da hoffentlich auch die AV nur bedingte Ansprüche sichert, würde ich auch da nur den halben Wert nehmen.

    s.a.: Korintenberg/Schwarz, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 51 Rn. 25a

    Genau das RÜCK entscheidet für mich über den Wert, also RückAV halber Wert, AV für Ehepartner voller Wert.

    Korinthenberg argumentiert allerdings anders. Bisher gabs bei mir auch keine Erinnerungen gegen den vollen Wertansatz.

  • Jede Rückauflassungsvormerkung ist doch auch nur eine (Auflassungs-)vormerkung, die Bezeichnung macht vielleicht auf einen Blick klarer um was es geht, ist aber doch reine Kosmetik und nicht rechtlich verbindlich meiner Meinung nach.

    Ob man nun den halben Wert oder den vollen Wert für die Vormerkung ansetzt hängt davon ab ob das Recht bzw. die Ansprüche bedingt oder befristet sind. Kommentarsstelle hat rpfl_nds ja schon genannt.

  • Du nimmst den halben Wert doch wegen der Bedingung und nicht wegen des "Rück". Da hoffentlich auch die AV nur bedingte Ansprüche sichert, würde ich auch da nur den halben Wert nehmen.

    s.a.: Korintenberg/Schwarz, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 51 Rn. 25a

    Ja, die AV sichert auch bedingte Ansprüche.

    Werde auch den halben Wert nehmen.

    Danke für die Antworten.

    Ich habe mich weiter damit beschäftigt. Es ist IMMER der volle Wert anzusetzen.

    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29.08.2023, 13 W 40/23 (unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung):

    ,,Bedingte Rückauflassungsvormerkungen sind nach dem vollen Grundstückswert abzurechnen.

    Aus den Gründen:

    [...] II.

    1. Die gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässige Beschwerde, über die nach Übertragung durch den zunächst berufenen Einzelrichter gem. § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG der vollbesetzte Senat zu entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Grundbuchamt hat seinem Kostenansatz zu Recht die vollen Grundstückswerte zugrunde gelegt und die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen den Kostenansatz vom XX.XX.3023 als unbegründet zurückgewiesen.

    Die geltende Rechtslage lässt hier eine Herabsetzung des (vollen) Wertes nach der weiter bestehenden Rechtsansicht des Senats nicht zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 02.09.2014, Az. 13 W 59/14, Bezug genommen, an denen der Senat, festhält. Der abweichenden, vom OLG München (FGPrax 2015, 230) vertretenen Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung für Verkaufs- und Wiederkaufsrechte in § 51 Abs. .1 S. 2 GNotKG eine Spezialregelung eingeführt, die einer Übertragung der Rechtsprechung, die auf die zuvor geltende Regelung des § 20 Abs. 2 KostO gestützt war, auf Rückauflassungsvormerkungen im Rahmen der Verweisung des § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG keinen Raum (mehr) lässt. Eine Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG auf andere Arten von Vormerkungen über die Verweisungsvorschrift des § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG verbietet sich daher.

    Die von den Beschwerdeführern zitierte abweichende obergerichtliche Rechtsprechung vermag hieran nichts zu ändern. Es ist im Übrigen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch nicht zutreffend, dass sämtliche Oberlandesgerichte eine Analogie des § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG auf die Fälle der Rückauflassungsvormerkung für möglich halten. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 29.06.2022 (2 Wx 123/22, ZEV 2023, 110, beck-online) an seinem Beschluss vom 09.05.2016 (2 Wx 74/16, FGPrax 2016, 188, beck-online) 'festgehalten, in dem es mit ausführlicher Begründung und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats eine Analogie für ausgeschlossen hält.

    Soweit teilweise (OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2018 - 18 W 50/18, BeckRS 2018, 16529; Waldner, Anmerkung zu OLG Köln, Besohl, v. 29.6.2022 - 2 Wx 123/2 - ZEV 2023, 110, beck-online) auf das Argument der Kostengerechtigkeit (§ 51 Abs. 3 GNotKG) verwiesen wird, hat das OLG Köln in dem vorgenannten Beschluss vom 29.06.2022 (ZEV 2023, 110 Rn. 12, beck-online) ausgeführt:

    „Das vom OLG Celle (v. 20.7.2018 - 18 W 50/18, BeckRS 2018,16529) herangezogene Argument der Kostengerechtigkeit überzeugt schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Problematik der durch Vormerkungen gesicherten bedingten Rückauflassungsvormerkungen schon aus Zeiten der Anwendbarkeit der Kostenordnung kannte, hierzu bei Schaffung des GNotKG aber keine Regelung getroffen hat. Daher überzeugt den Senat auch die Argumentation des OLG Bamberg nicht, wonach dieses „in der Neuregelung des GNotKG kein gesetzgeberisches „Verbot" zu erkennen vermag, die auf der Grundlage der zuvor geltenden KostO geltende Praxis fortzuführen'' (v. 20.12.2017 - 8 W 115/17 u.a., BeckRS 2017, 141705). Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik von Vormerkungen zur Sicherung bedingter Ansprüche keine Regelung geschaffen hat, verbietet sich eine analoge Anwendung anderer Regelungen spezieller Fallkonstellationen.''

    Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an, so dass es in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats beim Ansatz des vollen Grundstückswerts auch für den Fall der Rückauflassungsvormerkung (Ziffer 3 der jeweiligen Kostenrechnung) bleibt. Für die Auflassungsvormerkung (Ziff. 2 der jeweiligen Kostenrechnung) kann ohnehin nichts anderes gelten.‘‘

  • Wenn aber mein OLG sagt, es ist der halbe Wert anzusetzen, werde ich zur Vermeidung unnötiger Aufhebungen nicht dem HansOLG folgen, auch wenn die Begründung recht interessant ist...

  • Ja das OLG Celle sieht das wohl anders, wurde aber sehr gut widerlegt.

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